More Bad News for “Good News”: BGH Zur Kennzeichnung bezahlter Beiträge in der Presse

“Sponsored By” reicht nicht – So könnte man in aller Kürze die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6.2.14, Az. I ZR 2/11) in Sachen “Good News” zusammenfassen, einer kostenlosen Wochenzeitung, die es mit der Kennzeichnung von bezahlten Inhalten in der Vergangenheit im wahrsten Sinn des Wortes nicht so genau genommen hat. Nachdem der EuGH bereits entschieden hatte, dass die Regelung im Landespressegesetz Baden-Württemberg, die ausdrücklich die Kennzeichnung solcher Veröffentlichungen mit dem Wörtchen “Anzeige” erfordert, nicht gegen EU-Recht verstößt, kommt die Entscheidung wenig überraschend: Der Hinweis “Sponsored By”, den “Good News” zur Kennzeichnung verwendet hatte, genügte nicht. in der mangelhaften Kennzeichnung liegt deswegen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 LandespresseG Baden-Württemberg. Wer noch einmal ausführlich nachlesen möchte, Wie es mit Schleichwerbung und bezahltem Content im Allgemeinen rechtlich aussieht, findet hier unseren Beitrag dazu aus dem Oktober.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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