Der erste Eintrag im neuen Jahr muss sich natürlich mit einer leidigen Altlast des alten Jahres befassen: Dem Bundespräsidenten und seiner “Eigentlich-Bin-Ich-ganz-Anders-Ich-Komm-Nur-Viel-Zu-Selten-Dazu”-Affäre rund um Mailboxen und reiche Freunde.
Nachdem es zwischenzeitlich so aussah, als sei ein Rücktritt von Herrn Wulff nur mehr eine Frage von Stunden, scheint das Pendel nun eher in Richtung “Aussitzen” auszuschlagen. Natürlich kann sich das stündlich ändern, trotzdem mag sich mancher die Frage stellen:
Gibt es eigentlich einen Weg, einen Bundespräsidenten aus dem Amt zu entfernen, wenn er partout bleiben will?
Doch, ja, natürlich gibt es den, nämlich die Präsidentenanklage nach Art 61 Grundgesetz:
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
Die Voraussetzungen für ein solches Verfahren sind also relativ hoch. Zunächst mal müsste in materieller Hinsicht ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein (einfaches) Bundesgesetz vorliegen. In Bezug auf die Vergabe der fraglichen Kredite für sein Eigenheim wird zwar ein Verstoß des damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Wulff gegen das niedersächsische Ministergesetz diskutiert, es handelt sich hierbei allerdings nicht um ein Bundes- (sondern um ein Landes-) gesetz.
Ein Bundesgesetz in diesem Sinne könnte nun zwar § 331 Abs. 1 StGB (“Vorteilsnahme”) darstellen, allerdings sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass sich Herr Wullf in seiner Zeit als Ministerpräsident “für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen” hätte. Es fehlt der Bezug zur Dienstausübung – außer vagen Vermutungen ist dazu (jedenfalls bisher) nichts bekannt geworden.
Die in diesem Zusammenhang diskutierten “Kleiderspenden” an Frau Wulff sind m.E. ebenfalls nicht in diesem Sinne zu qualifizieren (Jedenfalls nicht, so lange zumindest der Präsident seine Anzüge noch selbst bezahlt).
Daneben wäre zu prüfen, ob der Präsident auch das Grundgesetz selbst verletzt haben könnte. Hier kämen die Anrufe bei verschiedenen Zeitungen des Springer-Verlags und auch beim Vorstand desselben ins Spiel.
Hier ist (im Moment noch) unklar, welchen Inhalts diese grundsätzlich unstreitigen Anrufe waren. Allerdings könnten sie unter bestimmten Umständen – nämlich dann, wenn sie tatsächlich eine Verhinderung einer zulässigen und von der Meinungsfreiheit gedeckten Presseberichterstattung gedient hätten und mit Drohungen gegen die entsprechenden Journalisten verbunden gewesen sein sollten -den Vorwurf rechtfertigen, der Bundespräsident habe gegen die Grundrechte der Pressefreiheit sowie der Meinungsfreiheit – Art. 5 Abs. 1 GG – verstoßen.
Es handelt sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um “für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierende” Grundrechte, die einen besonders hohen Stellenwert haben – und selbstverständlich ist gemäß Art 1 Abs. 3 GG auch der Bundespräsident als Teil der Exekutive hieran gebunden.
Gemessen an Art. 61 GG sind also die Anrufe bei Diekmann & Co für Wulff der “gefährlichere” Teil der Angelegenheit. Wie gesagt, immer vorausgesetzt, sie hätten die Verhinderung zulässiger Berichterstattung zum Ziel gehabt.
Vielleicht wissen wir da in ein paar Tagen (oder Stunden) mehr. Natürlich müsste ein solcher Verstoß auch “vorsätzlich” erfolgt sein, was aber je nach Inhalt der entsprechenden Telefonate möglicherweise indiziert wäre. Dann käme übrigens auch wieder Bundes -(Straf-)recht – nämlich § 240 StGB, “Nötigung”, in der Quailifikationsform des Abs. 4 Nr. 3, “Mißbrauch der Stellung als Amtsträger” – ins Spiel, so dass hier die Voraussetzungen von Art. 61 GG erfüllt sein könnten.
In formeller Hinsicht wäre ein zweistufiges Verfahren zur Erhebung der Präsidentenanklage notwendig: Zunächst müsste ein Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates gestellt und die Anklage dann von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder Bundesrates beschlossen werden. Beides ist natürlich jedenfalls im Moment völlig ausgeschlossen.
Interessant ist aber ein Blick auf Art. 61 Abs. 2 GG:
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet also über den Antrag und kann im “Erfolgsfall” erklären, dass der Präsident seines Amtes verlustig geht. Spannend ist das deswegen, weil ja im Moment oftmals so getan wird, als müsste der Bundeskanzler, Frau Dr. Merkel, tätig werden.
Das ist natürlich falsch, denn Herr Wulff ist entgegen landläufiger Ansicht nicht Präsident “von Merkels Gnaden”, sondern erster Mann im Staat – Auch wenn es derzeit nicht so aussehen mag. Der Bundeskanzler hat ja nicht einmal das Recht, den Antrag nach Art. 61 Abs. 1 GG zu stellen!
Die einzige zu entsprechenden Entscheidungen berufene Instanz wäre das Bundesverfassungsgericht. So tut Frau Dr. Merkel also eigentlich genau das Richtige, wenn sie sich hier Stellungnahmen weitestgehend enthält.
Bei den geschilderten Voraussetzungen verwundert es wenig, dass das Verfahren der Präsidentenanklage nach Art. 61 GG in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nie zur Anwendung gelangt ist. Und das wird es wohl auch diesmal nicht, ganz unabhängig davon, wie das Verhalten des Präsidenten rechtlich zu qualifizieren ist.
Im Zweifel werden die anderen Verfassungsorgane, allen voran der Bundeskanzler*, hinter den Kulissen eben doch ihre eigenen Mittel und Wege haben, den Präsidenten zu einer mehr oder minder freiwilligen Amtsaufgabe zu bewegen.
*) Tja nun, es heißt nunmal “Bundeskanzler” und nicht “Bundeskanzlerin“.
Update: Richter am BVerfG a.D. Dieter Grimm vertritt im Verfassungsblog die Ansicht, dass ein Anruf des BP bei einem Presseorgan nicht die Pressefreiheit verletze – das kann man aber mE. auch gut anders sehen. Denn da der BP ja nun einmal keine Eingriffsbefugnisse hat, ist ein Akt öffentlicher Gewalt im Rechtssinne gar nicht denkbar. Dann wäre aber selbst ein öffentlicher Boykottaufruf gegen die Springerpresse durch den BP keine Verletzung der Pressefreiheit (und in diese Richtung gehen manche der Vorwürfe ja). Ob das richtig sein kann, lass ich mal dahinstehen.
Update II: Etwas albern wirkt allerdings die Ankündigung der Linkspartei, man wolle eine Präsidentenanklage “prüfen”. Mal sehen, wie lange sie dort brauchen, um herauszufinden, dass sie weder im Bundestag noch im Bundesrat 40% der Mandate bzw. Stimmen stellen.