§ 24 UrhG: Wo endet das Urheberrecht an Fotos?

Wenn es im Urheberrecht Streit gibt, stellt sich häufig die Frage nach dem Beginn und dem Ende des Rechts in sachlicher Hinsicht. Also: Welche Voraussetzungen bestehen für den Schutz eines Werks? Und wann ist ein Werk so umgestaltet, dass das “Bestimmerrecht” des Urhebers endet? Wie so oft ist beides theoretisch ganz einfach zu beantworten. Was ein Werk ist, steht ja in § 2 Abs. 1 UrhG. Und wann ein Werk derartig als Grundlage für ein neues Werk dient, dass der ursprüngliche Urheber am neuen Werk keine Rechte mehr geltend machen kann, steht in § 24 UrhG unter der Überschrift “Freie Benutzung”. Allein die Lektüre des Gesetzestextes hilft allerdings in beiden Fragen nicht wesentlich weiter.

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Jurafunk #137: Linkhaftung nach EuGH, Freie Benutzung bei Bildern, Shill Bidding bei Ebay

Der neue Jurafunk ist da! in der bereits 137. Folge unseres sympathisch-anarchischen Kieler Rechtspodcasts gibt es einerseits wenig Überraschungen: Hier Krasemann, verbeamteter Datenschützer, dort Dirks, Rechtsanwalt, immer für eine weggenuschelte Silbe gut. Langweilig soll es trotzdem nicht werden, denn die Themen sind ja auch noch da:

Einerseits das Urteil des EuGH zur Linkhaftung (Entscheidung vom 08.09.2016 – Az. C-160/15), andererseits die BGH-Urteile “Auf Fett getrimmt” zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Foto-Parodien (Urteil vom 28.07.2016, Az I ZR 9/15) sowie zum Hochbieten bei Ebay (Urteil vom 24. August 2016, Az. VIII ZR 100/15). Schließlich geht es noch um zwei Entscheidungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Prominenten ( BVerfG,Az. 1 BvR 335/14).

 

Show-Notes:

Ich habe zu Folge 137 erstmals folgendes Sketch-note-artige Inhaltsverzeichnis gekritzelt, was mir großen Spaß gemacht hat:

jf137-sketch

Außerdem habe ich im Podcast versprochen, noch einmal auf das Jurafunk-TV-Experiment des Jahres 2012 hinzuweisen, dort geht es ausführlich um Recht bei Ebay.

Gute Unterhaltung!