Maske auf, Film ab: Streitwert in medienrechtlichen Corona-Verfahren

Was ist bloß mit Coronaleugnern los, die – z.B. im Einzelhandel – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen traktieren, sie filmen und dann die Videos in sozialen Netzwerken teilen, natürlich nicht ohne die unfreiwillig Abgebildeten in den Kommentaren noch hämisch zu beschimpfen? Nunja, solche Fragen können vielleicht eher die Psychiater unter uns beantworten.

Den Rechtsanwalt interessiert im Zweifel mehr, was man dagegen tun kann. Abmahnung, einstweilige Verfügung, Schmerzensgeld, das wären so Dinge. Interessant dann aber oftmals auch Kollegen (interessanterweise sind es wirklich meistens Kollegen und nur wenige Kolleginnen) die sich für die Gegenseite verwenden und sich zum Teil auch mit ihnen gemein machen.

Wenn die einstweilige Verfügung mal da und das entsprechende Video weg ist, geht es erst einmal um Verfahrenskosten. Da mag sich dann der ein oder andere erst einmal wundern, wie sich die summieren können. bei einem Streitwert von mehr als 10.000 € kommen da leicht vierstellige Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Klare Sache aus Sicht des Videografen: Der Antragstellervertreter-Abmahnanwalt hat den Streitwert natürlich horrend übertrieben! – Wo kämen wir denn da hin, wenn für ein einziges klitzekleines Video, dass so ein bisschen auf Insta rumliegt, gleich fünfstellige Streitwerte aufgerufen werden können!

Wer mit der entsprechenden Argumentation Beschwerde gegen den Streitwert einreicht, kommt damit irgendwann beim einem OLG an, das ihm dann aber möglicherweise in etwa Folgendes ins Stammbuch schreibt:

Der Antragsgegner verbreitete über Instagram und Facebook ein Video, in dem zu sehen ist, wie der Antragsteller dem Antragsgegner den Zutritt verweigert, da dieser keine Maske trägt.

Die Kammer setzte den Streitwert wie vom Antragsteller angeregt auf 13.500,- € fest. Der Antragsgegner erachtet höchstens 5.000,- € für angemessen.

Gemäß § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Ein Indiz für die Beeinträchtigung des Betroffenen ist hierbei der von ihm angegebene Wert, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß, ob das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden wird.

Zu Lasten des Antragsgegners wirkt sich der nicht unerhebliche Verbreitungsgrad aus. Das Video verbreitete sich tausendfach im Netz. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Ausübung seiner Arbeit und Pflichten gefilmt wurde; sein Arbeitgeber hatte verfügt, dass Personen ohne Maske kein Zutritt gewährt werden solle. Der Antragsteller musste daher nicht nur eine Beeinträchtigung seiner Arbeit befürchten, sondern er hatte nicht selbst das Licht der Öffentlichkeit gesucht. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Veröffentlichung des Videos zu Beschimpfungen des Antragstellers führte. Hiermit musste der Antragsgegner indes rechnen. Er verstärkte diese außerdem, da er sie mit zustimmenden Kommentaren versah.

(LG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2021, Az. 324 O 456/20; bestätigt durch OLG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2021, Az. 7 W 11/21).

Link Zum Thema:

Coronaleugner Frederik M. vor Gericht: “Zur Abwechslung mal kleinlaut” (DER SPIEGEL, 8.4.2021)

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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