Durchs Dorf, Du Sau: Erste einstweilige Verfügung wegen eines Tweets?

Das klang neu und war für manche fast aufregender als die Papstwahl: Die Online-Ausgabe der W&V wusste in dieser Woche von einem Stück “Rechtsgeschichte” zu berichten, das sich am 13. März 2013 zugetragen hätte:

Eine einstweilige Verfügung mit irgendwie presserechtlichem Hintergrund wäre ergangen, das Landgericht Hamburg hätte in ihr erstmals die Weiterverbreitung eines Tweets untersagt.

Ebenso wie das – von uns sehr geschätzte – Zentralorgan der deutschen Werbewirtschaft sprangen auch genau so geschätzte Kollegen auf den Zug auf. Als letzte Tat vor dem Wochenende möchte ich dem an dieser Stelle aber doch noch einmal etwas entgegensetzen:

Die einstweilige Verfügung (deren genauen Inhalt allerdings die W&V nicht veröffentlicht hat und der mir daher nicht bekannt ist) hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rechtsgeschichte geschrieben.

Nicht nur, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt in äußerungsrechtlicher Hinsicht wenig problematisch erscheint; Auch die Tatsache, dass hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen wurde, ist mitnichten “neu”.

Um nur zwei Beispiele zu nennen, die bereits in der Vergangenheit öffentliche Aufmerksamkeit erlangt haben:

Diese Liste lässt sich sicherlich mit mäßigem Rechercheaufwand weiter fortsetzen.

Genau wie um andere Medieninhalte im Web 2.0 – Blogs, soziale Netzwerke wie Facebook usw. – werden auch um Tweets tagtäglich deutschlandweit wohl einige außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen geführt.

Dabei kommt es sehr schnell zu Anträgen auf einstweilige Verfügung, da dies die einfachste und schnellste Rechtsschutzform in diesem Bereich darstellt. Es ist darum auch keineswegs überraschend, das auch Twitter-Inhalte schon Gegenstand solcher Entscheidungen geworden sind.

Deswegen darf auch getrost davon ausgegangen werden, dass – neben den oben genannten und weiteren veröffentlichten einstweiligen Verfügungen gegen Tweets – bereits weitere ergangen sind, ohne dass die Medien groß Notiz davon genommen hätten.

In diesem Sinne:
Zurück jetzt in den Stall, Du Sau!

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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