Das klang neu und war für manche fast aufregender als die Papstwahl: Die Online-Ausgabe der W&V wusste in dieser Woche von einem Stück “Rechtsgeschichte” zu berichten, das sich am 13. März 2013 zugetragen hätte:
Eine einstweilige Verfügung mit irgendwie presserechtlichem Hintergrund wäre ergangen, das Landgericht Hamburg hätte in ihr erstmals die Weiterverbreitung eines Tweets untersagt.
Ebenso wie das – von uns sehr geschätzte – Zentralorgan der deutschen Werbewirtschaft sprangen auch genau so geschätzte Kollegen auf den Zug auf. Als letzte Tat vor dem Wochenende möchte ich dem an dieser Stelle aber doch noch einmal etwas entgegensetzen:
Die einstweilige Verfügung (deren genauen Inhalt allerdings die W&V nicht veröffentlicht hat und der mir daher nicht bekannt ist) hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rechtsgeschichte geschrieben.
Nicht nur, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt in äußerungsrechtlicher Hinsicht wenig problematisch erscheint; Auch die Tatsache, dass hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen wurde, ist mitnichten “neu”.
Um nur zwei Beispiele zu nennen, die bereits in der Vergangenheit öffentliche Aufmerksamkeit erlangt haben:
- Kollege Dramburg berichtete bereits im August 2012 in seinem Blog von einem Verfahren vor dem LG Hamburg (sic!), in dem eine einstweilige Verfügung wegen der Verletzung eines Werktitels gegen einen Twitter-User ergangen sei. Zwar war hier kein Tweet Gegenstand des Verfahrens, aber ein Twitter-Konto, und zwar wegen des gewählten Namens.
- Ebenfalls mit äußerungsrechtlichem Bezug (aber wettbewerbsrechtlich aufgehängt) ging es bereits 2010 vor dem LG Frankfurt um eine einstweilige Verfügung gegen einen Twitter User, der über seinen Account Links zu rechtswidrigen Inhalten verbreitete. Der Sachverhalt scheint ähnlich demjenigen zu sein, mit dem jetzt wieder das LG Hamburg befasst war. Auch diese Entscheidung bekam damals das Label “erste veröffentlichte einstweilige Verfügung wegen eines Tweets” verpasst. Aber Achtung: Das Wort “veröffentlicht” ist hier nicht ganz unwichtig!
Diese Liste lässt sich sicherlich mit mäßigem Rechercheaufwand weiter fortsetzen.
Genau wie um andere Medieninhalte im Web 2.0 – Blogs, soziale Netzwerke wie Facebook usw. – werden auch um Tweets tagtäglich deutschlandweit wohl einige außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen geführt.
Dabei kommt es sehr schnell zu Anträgen auf einstweilige Verfügung, da dies die einfachste und schnellste Rechtsschutzform in diesem Bereich darstellt. Es ist darum auch keineswegs überraschend, das auch Twitter-Inhalte schon Gegenstand solcher Entscheidungen geworden sind.
Deswegen darf auch getrost davon ausgegangen werden, dass – neben den oben genannten und weiteren veröffentlichten einstweiligen Verfügungen gegen Tweets – bereits weitere ergangen sind, ohne dass die Medien groß Notiz davon genommen hätten.
In diesem Sinne:
Zurück jetzt in den Stall, Du Sau!