Tod und Sterben im Internet – ein paar Gedanken aus rechtlicher Sicht

Heutemorgen bin ich auf einen Text meines guten Freundes Steffen Voss auf kaffeeringe.de  gestoßen, der sich mit „Tod und Trauer im Internet“ befasst. Anlass ist  der Aufruf zu einer „Blogparade“ zum Thema von Jörg Eisfeld-​​Reschke und Bir­git Aure­lia Janetzky. Eigentlich wollte ich es bei einem Kommentar auf Kaffeeringe.de bewenden lassen, aber dann fiel mir auf, dass es tatsächlich eine Reihe rechtlicher Aspekte zu diesem Thema gibt, die auch in dieses Blog passen.

Das Schicksal von Online-Vertragsverhältnissen  beim Tod des Nutzers

Ausgangspunkt bildet dabei die Überlegung, dass die Cyber-Identität ja schon vor dem Tod weit gehend von vertraglichen Verhältnissen abhängig ist. Der „echte“ Mensch im „echten“ Leben hat zwar auch ein paar elementare Bedürfnisse, löst sich aber nicht einfach in Luft auf, wenn ihm Arbeit oder Wohnung gekündigt werden. Also stellt sich tatsächlich zuerst die Frage, was eigentlich mit den Internet-bezogenen Vertragsbeziehungen eines Menschen geschieht, wenn dieser verstirbt. Denn wenn die weg sind, gibt es dessen Online-Identität, abgesehen von Archiven wie der “Waybackmachine”, nicht mehr.

Diese Frage ist juristisch zunächst gar nicht so schwer zu beantworten. Soweit der Verstorbene nicht wirksam testamentarisch etwas anderes festgelegt hat, sieht das Gesetz in § 1922 BGB vor, dass der oder die Erbe/n des Verstorbenen in seine sämtliche Rechten und Pflichten eintreten.Juristen nennen das “Universalsukzession“. Es gibt ein paar Ausnahmen, aber die interessieren hier nur am Rande.

Hierzu gehören nun natürlich auch vertragliche Verpflichtungen des Verstorbenen. Diese lösen sich also gerade nicht in Luft auf, sondern gehen – zumindest im Grundsatz – auf den/die Erben über.

Vertragspartner des ISP, von Facebook oder Twitter , wird so der Erbe (wer das im Einzelfall konkret ist, also zum Beispiel Eltern, Kinder oder Ehepartner ist dann eigenes und gegebenenfalls sehr kompliziertes Thema, das hier ebenfalls nicht weiter interessieren soll).

Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist. Also, zum Beispiel, wenn die Vertragsbedingungen von Facebook oder Twitter oder einem beliebigen anderen Dienst, den der Verstorbene in Anspruch genommen hat, Regelungen für den Fall des Todes enthalten.

Insbesondere ist hier ja denkbar, dass das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Nutzers enden soll. Die AGB von Twitter und facebook enthalten, soweit ich dies sehe, aber keine entsprechenden Regelungen. Dort ist als Ende des Nutzungsverhältnisses jeweils nur die Kündigung vorgesehen (die nach dem Tod des Nutzers natürlich von dessen Erben ausgesprochen werden müsste).

Wem gehört mein Online-Content, wenn ich mal tot bin?

Einen Großteil der Cyber-Identität machen natürlich die zu Lebzeiten produzierten Inhalte eines Internet-Nutzers selbst aus.

Die Rechte hieran sind in der Regel nicht an Verträge zum Beispiel mit Providern gebunden, sondern ergeben sich aus dem Gesetz.

Hier gilt aber im Grundsatz dasselbe, was ich oben schon gesagt habe: auch hier rücken die Erben in die Rechtsstellung ein, die der Verstorbene bis zu seinem Tod innehatte. Im Falle des Urheberrechts an Texten, Bildern, Tönen usw. zB. in Blogs oder sozialen Netzwerken ist die Vererbung sogar der einzige Fall, in dem das Urheberrecht selbst vom Urheber auf eine andere Person übergeht (§ 28 UrhG) – dies ist nur durch Tod  möglich, nicht durch vertragliche Verfügung des Urhebers unter Lebenden.

Dementsprechend sind dann auch die Erben dafür zuständig, Dritten die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials des Verstorbenen zu gestatten oder zu verbieten. Man denke zum Beispiel an die in der Wikipedia abgebildeten Loriot-Briefmarken, deren Nutzung mitnichten Vico von Bülow selbst, sondern dessen Erbin verbot. Das gilt natürlich nicht für den Fall, dass der Verstorbene bereits zu Lebzeiten ausschließliche Nutzungsrechte Dritten übertragen hatte. Die enden im Grundsatz auch mit dem Tode nicht.

Zurück zum Erben: Der kann nicht unendlich lang  die Rechte des Urhebers ausüben – denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht, natürlich auch bei den Erben (§ 64 UrhG). Auch dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, also die Leistungsschutzrechte,  gelten nicht unendlich, sondern erlöschen meist 50 Jahre nach ihrer Begründung. Die Inhalte werden dann “gemeinfrei”.

Was ist mit Persönlichkeitsrechten?

Den Dritten aus meiner Sicht wichtigen Bereich machen die Persönlichkeitsrechte  – vor Allem wegen online verfügbarer Fotos aus, die Verstorbene zeigen – aus.

Dieser Bereich ist wohl auch der faktisch Relevanteste. Denn es kommt gar nicht so selten vor, dass zum Beispiel nach Gewalttaten oder schweren Unfällen Fotos der jeweiligen Opfer in Zeitungen oder anderen Medien landen.

Oft fragt man sich hier: “Welcher niederträchtige Verwandte hat dem Medium-mit-den-vier-großen-Buchstaben bloß solche Fotos gegeben?”

Die Antwort lautet meist: “Niemand”, denn die haben sie sich oft einfach selbst genommen, und zwar aus frei verfügbaren Quellen, wie etwa sozialen Netzwerken.

In aller Regel geschieht dies aber rechtswidrig. Denn wie im Falle von Bildnissen sogar ausdrücklich geregelt, bedarf es bis zu zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten der Einwilligung von dessen Angehörigen – die sind hier überlebende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und im Zweifel auch Eltern des Verstorbenen (§ 22 S. 3 und 4 KUrhG).

Diese haben es auch in der Hand, gegen rechtswidrige Nutzungen – wie zum Beispiel dem Missbrauch von Facebook-Pinnwand Fotos für eine redaktionelle Berichterstattung – vorzugehen, was aus meiner Sicht viel zu selten geschieht.

Soweit erst einmal mein kurzer Parforceritt durch ein paar Rechtsfragen in Zusammenhang mit Tod und Trauer im Internet.

Mögen Sie alle lang und in Frieden leben!

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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