Mit Kanonen auf Elstern

Anlässlich eines Beitrags von “Bild.de” über die Empörung eines “Vereins mit 200 Mitgliedern”, der offenbar auf Grund einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden ist (und der die aufgelaufenen Kosten von für “ruinös” hält), möchte ich an dieser Stelle einmal ein paar Worte zum Thema “Kanonen auf Spatzen” verlieren. Sowie auch: Über die inhaltliche Qualität des entsprechenden “BILDungs”-Beitrags.

Zunächst einmal zum Letzteren. Es verwundert nicht wirklich, dass der BILD-Text statt mit Sachkunde eher mit Wutbürgertum zu überzeugen versucht (“hier wird mit Kanonen auf Kinder geschossen“, das steht da wirklich). Aber richtiggestellt gehört da natürlich trotzdem einiges:

Wenn beispielsweise die Rede davon ist, ein Gericht solle “eine Vertragsstrafe von 250.000 € gegen den Verein festsetzen“, was ja wohl “Abzocke” darstelle, ist das (für jeden Kundigen) offensichtlich hanebüchener Quatsch.

Zum einen setzt ein Gericht keine Vertragsstrafen fest (sondern überprüft diese höchstens), zum anderen geht es hier wohl auch um etwas ganz anders, jedenfalls kaum um “Vertragsstrafen”. Sondern: um “Ordnungsmittel”. Also: Um die angedrohte Konsequenz eines möglichen Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot. Die Summe ist natürlich gerade deshalb so hoch, weil sie von einem Verstoß ja abhalten soll. Mit anderen Worten: Wer  bis zu 250.000″ ruinös findet, der geht offenbar davon aus, sich an ein gerichtliches Verbot nicht halten zu müssen. Was für sich spricht.

Und, achja, noch folgende Kleinigkeit: Wird tatsächlich ein Ordnungsgeld verhängt, so ist nicht an den Gegner zu zahlen, sondern an das Gericht.

Der Gegner hat davon keinen finanziellen Vorteil. Der (hier: schlicht blödsinnige) Vorwurf der “Abzocke” trifft also allein das entsprechende Amts- oder Landgericht.

Der Fall, über den schon Bild hier mindestens grob verzerrend berichtet, wird nun auch noch durch das Blog “rechtambild.de” unter der “Spatzen”-Überschrift aufgegriffen und besprochen.

Ich will hier gar nicht groß in eine Kritik der dort vorgenommenen rechtlichen Analyse einsteigen (Mein Stichwort wäre hier aber: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG).

Denn “Mit Kanonen auf Spatzen zu schießen”, so lautet der  eigentlich interessantere Vorwurf der Blogger an die Rechteinhaber im oben  genannten Fall.

Also: süße kleine Spatzen (= Rechtsverletzer) hier, böse Kanonen (= “Contentmafia”) dort. Mich stört diese Tendenz in einer Debatte, die regelmäßig genau dann einsetzt, wenn entsprechende Fälle vor dem Richter landen (und dieser im Sinne des Klägers oder Antragstellers entscheidet).

Dem geht in aller Regel ein außergerichtliches Verfahren voraus. In diesem erhält auch der dreisteste “Spatz” noch die Gelegenheit, sich zu unterwerfen und die Sache mit einer ausreichenden Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen, und zwar auch ohne dass irgendwelche ruinösen Kosten beglichen werden müssten.

Erst wenn, wie leider öfter mal, sich die “Spatzen” als ziemlich renitente Biester erweisen, die dem Urheber- oder sonstigem Rechteinhaber noch seine Rechte streitig machen, erst dann erfolgt wie im “BILD”-Fall, manchmal der Griff zur “Kanone”.

Auch der macht den “Schützen” aber zunächst einmal nicht reicher sondern ärmer: Er trägt nämlich das volle Kostenrisiko.

Damit ist noch nichts über außergerichtliche Kosten gesagt, die ja in derartigen Fällen oft den größten Aufreger darstellen. Und hier kann sicherlich Kritik an manchem Geschäftsmodell geübt werden. Aber doch wohl auch nicht ernsthaft an einer grundsätzlichen Lastenverteilung zu Ungunsten des überführten Verletzers.

Abgesehen von Kostenfragen also: Wer, womöglich noch ganz bewusst, die Rechte anderer verletzt, der ist aus meiner Sicht kein “Spatz”, sondern, um im Bilde zu bleiben, eher eine “Elster”. Und jedenfalls bezüglich der Unterlassungsverpflichtung sehe ich nicht, warum die Uneinsichtigkeit der Elster noch Nachsicht verdient haben sollte.

Noch ein kurzes Update:
Einigen Anfragen zufolge scheine ich hier einiges nicht ganz deutlich herausgearbeitet zu haben. Daher noch einmal in kurzen Sätzen, wie sich die Sache darstellt:

  • Es wurde kein Verein auf 250.000 € verklagt, wie es BILD suggeriert.
  • Es mussten auch keine 250.000 € gezahlt werden, wie es BILD suggeriert.
  • Sollten Ordnungsmittel verhängt werden, so wäre diese an das Gericht zu zahlen, nicht an den Gegner.
  • Für diese Ordnungsmittel stellt der Betrag von 250.000,00 eine Obergrenze dar (“bis zu”). Tatsächlich würde der Betrag wohl erheblich darunter liegen, selbst wenn ein Ordnungsmittel verhängt werden würde.
  • Tatsächlich fallen hier wohl Kosten im Rahmen von weniger als € 2.000 für den Verein an.
  • Diesen Betrag hätte der Verein durch etwas geschickteres vorgerichtliches Verhalten wohl noch erheblich verringern können.
Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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