Ich muss doch nochmal was zu Dr. Xerox sagen, das letzte mal, hoffe ich. SPON schreibt gerade, die Staatsawanwaltschaft habe keine “Täuschungsabsicht” feststellen können und unter Anderem deswegen das Verfahren gegen Guttenberg eingestellt.
An der Meldung ist erst einmal das Wort “Täuschungsabsicht” seltsam. Denn es geht hier gar nicht um “Täuschung” – sondern darum, dass der Beschuldigte mit Wissen und wollen den Tatbestand der unberechtigten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke verwirklicht. Tatbestandsmerkmale, grob gesagt: 1. “Werk”, 2. “Nutzungshandlung”, 3. “Ohne Lizenz”, 4.”Schranken des Urheberrechts”.
Aber gehen wir mal davon aus, dass SPON diesen Vorsatz meinte und das nur ungeschickt formuliert hat (weil in den Augen des Redakteurs wohl die Frage wichtig ist: “Betrüger” oder “Kein Betrüger”, aber darum geht’s rechtlich nicht).
Man bezieht sich also auf nicht näher genannte Quellen bzw. zitiert wohl aus dem EInstellungsbescheid:
[Guttenbergs] Erklärung, er habe bei der Doktorarbeit die Übersicht verloren und wissenschaftliche Quellen nur noch sporadisch studiert, sei ‘nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu widerlegen’
Das kann ich alles nur schwer glauben. Unabhängig von der Plausibilität dieser Aussage: § 106 UrhG ist, wie gesagt, ein Vorsatzdelikt. Fahrlässige unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist gar nicht strafbar. Wenn der also Vorsatz fehlt (oder die StA ihn für nicht nachweisbar hält), dann fehlt aber schon der Tatverdacht. Dann muss das Verfahren ohne Wenn und Aber nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Alles andere grenzt an Verfolgung Unschuldiger. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft auch nicht “die Wahl”, was sie tut, zB. nach dem Motto “Wo Rauch ist, ist auch Feuer” Bußgelder zu verhängen.. Bislang sind da also mehr Fragen offen als geklärt, denn zur Erinnerung: das Verfahren wurde gegen nur gegen Zahlung einer erheblichen Geldbuße eingestellt (§ 153a StPO).