Wie in einem Umkreis von ca. 500 Kilometern um die Kieler Holstenstraße inzwischen sattsam bekannt sein dürfte, hat das Schleswig-Holsteinische Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz, kurz ULD, vor einiger Zeit Facebook-Nutzer, die so genannte “Fanpages” nutzen, dazu aufgefordert, diese abzuschalten. Für die Hintergründe erlaube ich mir einen Verweis auf unsere Kanzleihomepage. Schade ist an der ganzen Sache, dass das Abschalten der Fanpage gar nicht hilft.
Wenn wir uns mal das ganze Brimborium, das die “Facebook-Fanpages” auf allen Seiten begleitet, wegdenken, dann handelt es sich bei einer Facebook-Fanpage prinzipiell um ewtas nicht viel anderes als ein etwas komplexeres Webforum.
Ein Anbieter – hier: Facebook – stellt seinen Nutzern die Möglichkeit zur Verfügung, in einem vorgegebenem Rahmen eigene Inhalte in den Webauftritt des Forenbetreibers zu integrieren.
Dafür, dies zu tun, hat der Anbieter in der Regel gute, nämlich wirtschaftliche Gründe. Vielleicht blendet er Werbung ein. Vielleicht beutet er die Daten seiner Kunden, also derjenigen aus, der sich auf der Plattform anmelden. Die werden im Zweifel ja durch neue, interessante Inhalte im Forum angelockt. Fanpages funktionieren genau so. Und Facebook kennt beide der genannten Gründe.
Schaut man sich einmal an, wie dynamische Webseiten mit User-generiertem Inhalt generell funktionieren, egal ob es sich nun um ein Webforum a la “phpBB” oder eben “facebook” handelt, sieht man auch hier viele Paralellen:
Im Prinzip verarbeitet meist dieselbe Datei eine Anfrage von außen, generiert aus den dabei übermittelten Parametern eine Datenbankabfrage, baut im Backend den dynamischen Seiteninhalt (= Die “Fanseite” oder “das Forenposing”) mit anderen Seiteninhalten zusammen und liefert daraus die fertige Seite an den Browser.
Diese anderen Seiteninhalte, die sind das Framework, die Umgebung, der Rahmen der jeweiligen Seite. Der Bereich, in dem die Werbung sich befindet. Derjenige, in dem die Skripten für das Datamining laufen und wo das facebook-“f” steht und die Seitennavigation, kurz: Der Bereich, auf den weder Fanseiten-Nutzer (noch Forumsnutzer) einen Einfluss haben.
Nehmen wir nun an, Ein Facebook-Fanseiten-Nutzer folgt der Aufforderung des ULD, seine Fanseite zu löschen.
Nehmen wir zum Beispiel an, es handelt sich dabei um “DemDirksSeine Seite” – auf facebook zu finden unter http://www.facebook.com/pages/DemDirksSeineSeite/12345645679845679 – dann bekommt der Leser bei Aufruf der Seite diejenige Fehlermeldung angezeigt, die jeder durch das Klicken des Links reproduzieren kann. Denn diese Seite existiert nicht und hat es auch bislang nicht getan (Es sei denn nun kommt noch einer drauf, sie zu erstellen).
Technisch ist beim Klick auf den Link folgendes abgelaufen: Das Backend hat auf Grund der übergebenen Parameter (entscheidend ist hier allein die Zahlenkette, alles was zwischen pages/ und der Zahlenkette kommt, wird ohnehin ignoriert) einen bestimmten Datensatz in der Datenbank gesucht.
Statt des Datensatzes (der “Fanpage”) liefert es nun aber eine vordefinierte Nachricht als Inhalt zurück. Denn der Fanpagedatensatz ist entweder gelöscht oder jedenfalls mit einem Sperrvermerk versehen, oder es gab ihn schlicht nicht. Allerdings, Moment, wir befinden uns noch immer im Facebook-Framework. Wir haben “das Forum” ja nicht verlassen, nur der Beitrag, den wir suchten, fehlt. Es gab auch nicht etwa einen “404”-Fehler, denn die Datei, die wir aufgerufen haben, ist ja noch da.
Preisfrage nun: Wird sich auf Grund der Tatsache, dass ein bestimmter Datensatz nicht mehr vorhanden ist, bzw. nicht mehr angezeigt werden darf, an der Art der Datenerhebung und Übermittlung irgenetwas ändern?
Antwort: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Und für diese Einschätzung ist es auch ohne Belang, ob die “Fanseite” jemals existiert hat, oder nicht.
Dem Ziel, einen rechtswidrigen datenschutzrechtlich relevanten Vorgang auf Facebook zu verhindern, kann der Facebook-Fanseiten-“Eigentümer” also durch Löschen eines Inhalts nicht näherkommen. Eine entsprechende Aufforderung ist schon deshalb rechtlich gesehen unverhältnismäßig. Das Beispiel zeigt aber auch, wie zweifelhaft die Auffassung mancher ist, der Facebook-Nutzer, der eine Fanseite betreibt, sei Dienstanbieter im Sinne von § 2 TMG.