Parlamentsfernsehen = Staatsfernsehen?

Der Deutsche Bundestag, genau genommnen die Bundestagsverwaltung, betreibt bereits seit 20 Jahren das so genannte “Parlamentsfernsehen”.  Seit Anfang 2011 ist der Sender, der zuvor nur für einen geschlossenen Personenkreis (Journalisten, Parlamentarier, Berliner) zugänglich war, bundesweit und für jedermann auf Sendung. Und damit auch endgültig im Fokus der Landesmedienanstalten, die schon länger etwas skeptisch auf diese Art des Staatsrundfunks blickten.

Der Grund dafür ist das “Duale System” – Der Begriff beschreibt nicht nur eine Form der Müllentsorgung, sondern auch die Rundfunkorganisation in Deutschland.

“Dual” ist das System deshalb, weil der Rundfunk und seine Aufsicht einerseits öffentlich-rechtlich organsiert ist (Über entsprechende Staatsverträge und Aufsichtsgremien innerhalb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten), andererseits privatrechtlich (lizenzierte Private veranstalten Rundfunk und Fernsehen und werden dabei von staatsfern organisierten Behörden beaufsichtigt: den berühmt-berüchtigten Landesmedienanstalten).

Ob und Warum das so sein muss, liest man am besten in den Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts nach.

Zurück zum Parlamentsfernsehen: Das hatte bereits 1990 eine Lizenz  der zuständigen Medienanstalt Berlin-Brandenburg (“mabb”) zur Einspeisung des Programms in das digitale Kabelnetz Berlin und zur verschlüsselten bundesweiten Verbreitung erhalten. Dabei wurde der Dienst aber als  “Öffentlichkeitsarbeit” eingestuft, eine Rundfunklizenz stellte dies nicht dar.

Nachdem der Bundestag nun aber wohl endgültig zum Rundfunkveranstalter geworden ist – auch, da das Programm stärker redaktionell gestaltet wird und damit eine meinungsbildende Tendenz aufweist – stellte sich die Frage nach einer Lizenz neu.

Die kann aber nur an Private vergeben werden, und nicht an Verfassungsorgane. Folgerichtig hat die Zulassungskommission der Landesmedienanstalten (ZAK) das Parlamentsfernsehen nunmehr verboten.

Diese auf den ersten Blick möglicherweise seltsam anmutende Entscheidung ist grundsätzlich durchaus begrüßenswert. Denn letztlich handelt es sich bei derartigen Programmen um nichts anderes als staatliche Selbstberichterstattung im rechtsfreien Raum und damit um mediale Meinungsbildung “von oben nach unten”.

Und die ist nicht nur nach den geltenden Landesmediengesetzen und Staatsverträgen, sondern schlussendlich sogar verfassungsrechtlich in der Regel unzulässig.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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