So nennt man neuerdings das, was in Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz niedergelegt ist. Bis vor einigen Tagen waren die dort erwähnten, kleinkarierten Verfassungsgrundsätze auch noch unter ihrem anderen Namen bekannt: “Demokratieprinzip”, “Gesetzesvorbehalt” und “Gewaltenteilung”.
So schnell ändert sich das. “Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern”. Nunja, ganz so schnell geht’s dann allerdings auch wieder nicht:
Denn, als hätte man damals in Herrenchiemsee geahnt, das irgendwann mal etwas ganz, ganz Dummes passiert, haben sie dagegen eine Sicherung in das schöne provisorische Grundgesetz eingebaut.
Kleinkarierte juristische Winkeladvokaten nennen diese Sicherung “Ewigkeitsklausel”, und sie steht in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Auch wenn die momentane Regierung also morgen den Schnellausstieg aus der Gewaltenteilung für richtig halten würde:
Ganz so einfach wird das glücklicherweise nicht. Die Spiegelfechtereien bleiben also erstmal.