Am 18. März fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung in Sachen “Störerhaftung” für offene W-LAN-Netze statt. Dieses Thema geistert demgemäß seit gestern durch den Blätterwald und die Blogosphäre – und bildet seitdem ein schönes Beispiel für hanebüchene (Rechts-) Missverständnisse.
Unter anderem in meiner Twitter-Timeline manifestierten sich die zum Beispiel so:
In May the highest German court will decide if WiFi Hotspots/Internetcafes should be declared illegal b/c of privacy issues. Crazy country!
Der Autor des Tweets möge es mir verzeihen, dass ich ihn hier zitiere. Ich rühme ihn hiermit ausdrücklich für seine ansonsten ausnahmslos unterhaltsamen und fundierten Tweets!
Aber er befindet sich ja in bester Gesellschaft. Denn in der “Zeit” meint man am 18. März zum selben Thema:
Freifunk: BGH macht WLAN Hotspots wohl dicht
In dem entsprechenden Artikel versteigt man sich sogar zu der steilen Behauptung, dass
das Plädoyer der Staatsanwaltschaft und die Äußerungen des Vorsitzenden Richters erkennen ließen, dass es für offene Hot-Spots eng werden könnte.
Tja nun. Es handelt sich hier zwar um einen Zivilprozess, der bislang ohne Beteiligung “der Staatsanwaltschaft” und demgemäß auch unter Auslassung jedweden “Plädoyers” abgelaufen ist, aber “Crime” macht sich ja immer gut in der Zeitung. Vielleicht hätte ein bischen “Sex” der ohnehin frei erfundenen Passage noch besser zu Gesicht gestanden. So nach dem Motto: “Die scharfe Staatsanwältin las dem Angeklagten die Leviten…”
Lassen wir das. Nochmal für alle – Worum es geht, hier und vor dem BGH:
Es geht um die zivilrechtliche Haftung von W-LAN-Betreibern für von Dritten begangene Rechtsverletzungen, also darum, ob sie für Schäden, die durch Missbrauch offener W-LANs (nicht zu verwechseln mit Hot-Spots von TK-Providern) zu haften haben. Um Geld also.
Nicht geht es darum, offene W-LANs zu verbieten. Noch weniger geht es darum, Hot-Spots zu verbieten. Und auch nicht geht es darum, ob W-LAN-Betreiber für irgendwas ins Gefängnis müssen. Oder gar um, wie manche vermuten, “Datenschutz”.
Eher schon um die Frage, ob ich zahlen muss, wenn ein Dritter über mein offenes W-LAN urheberrechtlich geschützte Musik anbietet. Und da wird die Antwort des BGH vermutlich “ja” lauten. Im Mai wissen wir alle mehr.