Anwendungserschwerniserlass zum Zugangserschwerungsgesetz

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in der Bundesrepublik einmalige[n] Vorgang und gleichzeitig de[n] eklatanteste[n] Verfassungsbruch den dieses Land bisher gesehen hat

nennt Rechtsanwalt Stadler den Erlass der Bundesregierung an das Bundeskriminalamt zur Nichtanwendung des Zugangserschwerungsgesetzes. Es spricht viel dafür, dass er Recht hat.

Denn eine Bundesregierung hat zwar die Befugnis, Gesetzesinitiativen in den Bundestag einzubringen; sie kann – im Rahmen der ihr obliegenden verwaltungsmäßigen Kompetenzen – auch Gesetze anwenden, auslegen und in diesem Rahmen Maßgaben über das “wie” der Gesetzesanwendung erlassen. Sie ist aber selbst nicht dazu berufen, Anweisungen darüber zu erteilen,  ob ein Gesetz angewendet wird (oder nicht).

Ein solches “Wahl”-Recht besteht nicht, wie sich aus dem “Vorrang des Gesetzes”, Art. 20 Abs. 3 GG, eindeutig ergibt: Die vollziehende Gewalt (…) ist an Gesetz und Recht gebunden. Ein Verstoß gegen diesen Aspekt des Rechtsstaatsprinzips (und mE. übrigens auch gegen die Gewaltenteilung) liegt auf der Hand.

Hieran ändert auch § 1 Abs. 2 Zugangserschwerungsgesetz nichts. Denn zur Anwendung dieser Vorschrift kommt es nach dem Erlass der Bundesregierung praktisch gar nicht mehr. Durch den Erlass des Innenministeriums wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Null reduziert.

Nun möchte sich sicherlich kein vernünftiger Mensch für die Anwendung des Gesetzes einsetzen. Insgesamt bekräftigt aber die Art und Weise, wie die Bundesregierung hier nach Gutsherrenart darüber verfügen zu können meint, was “Recht” ist, den ohnehin bestehenden Eindruck zu den ersten 121 Tagen der schwarz-gelben Nicht-Regierungskoalition:

Den der absoluten Unfähigkeit.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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