Bevor es zu spät ist (II)

aktenBevor es zu spät ist, möchte ich kurz einer irgendwie liebgewonnenen Floskel vorschnell eine Träne nachweinen. Denn das Landgericht Berlin beginnt in einer kleinen, von der Kanzlei Dr. Bahr mitgeteilten Entscheidung, sozusagen den Ast abzusägen auf dem unsere Floskel sitzt. Ihr Biotop sind Rechtsstreitigkeiten, die um Unterlassungsansprüche kreisen. Zum Beispiel bei Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsverletzungen. Sie lautet: “Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl aber rechtsverbindlich.”

Ja gut!” werden jetzt einige, besonders auch Kollegen, sagen. “An der ist doch jetzt echt nichts besonderes, hab ich schon hundertmal in irgendnen Schriftsatz geschrieben und als Anlage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rangehängt.” Dem betriebsblinden Vollprofi entgeht dabei aber oft die seltsame, scheinbar sinnentleerte Eleganz unserer verschwurbelten Floskel, die den Laien mit einem ratlosen “Hä?” zurücklässt.

Schon deswegen ist sie es wert, hier einmal näher erläutert zu werden.

Das Problem, das unsere Floskel lösen soll, geht so: Zum Beispiel bei Urheberrechts- oder Markenverletzungen ist es Gang und Gäbe, den entsprechenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend zu machen:

Dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer wird in relativ scharfem Ton sein Fehlverhalten vorgehalten, ihm werden möglichst drastisch – Klappern gehört zum Handwerk – die Konsequenzen weiterer Rechtsverletzungen vor Augen geführt und schließlich wird er dazu aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass er die Urheber- oder Markenrechtsverletzung fortan – “Für alle Zukunft!” – sein lässt. Und ach ja, fast hätte ichs vergessen: Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners werden dem Abgemahnten auch noch mit aufgegeben. Oftmals ein Betrag zwischen € 1.500 ,00- 2.000,00. Und da liegt auch der wahre Kern der ganzen Sache.

Der typische Abgemahnte möchte sich ja in der Regel gar nicht groß über die Frage streiten, ob er tatsächlich Rechte der anderen verletzt hat. Meistens ist er – je nach Formulierungsgeschick des abmahnenden Anwalts – auch viel zu eingeschüchtert und möchte einfach möglichst schnell, und wenn es geht kostengünstig, aus der Sache heraus.

Gretchenfrage: Soll er nun direkt die geforderte Unterlassungserklärung abgeben?

“Nicht so schnell!” sagt nun der flux beauftragte Abmahn-Abwehr-Anwalt: “Am Ende legt man Ihnen das als Anerkenntnis des Anspruchs aus – und dann müssen Sie auf jeden Fall die Kosten tragen!“. Das weiß er natürlich vor allem deswegen so genau, weil er die verteilten Rollen wechselt wie die Hemden und eine halbe Stunde zu vor auf Seiten eines anderen Abmahners genau so argumentiert hat. “Sie geben die Unterlassungserklärung natürlich nur ‘ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ ab“.

Spätestens hier weiß der Abgemahnte (oder glaubt das zumindest), dass er einen ganz, ganz ausgebufften Profi beauftragt hat. Klappern gehört ja wie gesagt zum Handwerk.

Das nun wiederum gefällt der Abmahn-Kanzlei aber nicht. Sie antwortet auf die dergestalt abgegebene Erklärung nämlich, dass diese auf gar keinen Fall ausreiche. Da könne ja jeder kommen. Die ‘Wiederholungsgefahr’ jedenfalls, die kann so nicht ausgeräumt werden, so dass, wenn diese “Einschränkung” nicht aus der Unterlassungserklärung verschwindet, jetzt doch gerichtliche Schritte eingeleitet werden: “Einstweilige Verfügung! Das kostet! Und vielleicht sogar Ordnungshaft! Und das bezahlen alles Sie!

Der Einwand, dass das genau genommen Unsinn ist, weil der Zusatz “Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” ja nur bedeutet, dass der Erklärende keine Pflicht anerkennt, die Erklärung abzugeben, ist ebenso wahr wie nutzlos.

Natürlich könnte man sich nun um des Kaisers Bart auch gerichtlich streiten, aber genau das will der Abgemahnte ja nicht: Er hat Angst, ihm ist kalt, er will nach Hause.

Also bessert sein Anwalt ihm seine Erklärung nach, so dass sie einerseits eindeutig kein Anerkenntnis aber andererseits eindeutig verpflichtend genug ist, um das Damoklesschwert einstweiliger Verfügungen endgültig zu entschärfen. Er gibt nun seine Erklärung “Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl aber rechtsverbindlich” ab.

So laufen derartige Mandate seit Äonen ab. Aber das könnte sich ändern: Das Landgericht Berlin meint aber doch nun tatsächlich, dass es diese klarstellende Floskel  gar nicht braucht. Wenn sich dem Obergrichte anschließen, lesen wir sie vielleicht bald zum letzten mal. Daher: Lebwohl, ich werde Dich vermissen. Aber nicht sehr.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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