Am 23.06.09 entschied der VI. Zivilsenat Bundesgerichtshofs (BGH), dass das Lehrerbewertungsportal “spickmich.de” die Rechte einer gegen das Portal klagenden Lehrerin nicht verletzt. Damit, so wird seitdem auch an prominenter Stelle gejubelt, sei nun der Weg frei für alle Arten von Bewertungsportalen. Egal ob Ärzte, Anwälte oder Autowerkstätten: Kann nun alles im Internet ohne Angst vor Konsequenzen gelobt und getadelt werden? Vorsicht bleibt wohl angebracht.
Das “Spickmich”-Urteil
der BGH befasste sich im Spickmich-Urteil vor allem mit zwei Gesichtspunkten: Zum einen mit datenschutzrechtlichen Fragen, nämlich danach, unter welchen Voraussetzungen die betroffene Lehrerin die Übermittlung personenbezogener Daten zu dulden hatte. Zum anderen betrachtete das Gericht die Angelegenheit aus der Warte der Meinungsfreiheit: Welche Art – wertender – Aussage über meine Person muss ich noch hinnehmen, und wann ist die Grenze zulässiger Meinungsäußerung überschritten? Diese Antipoden streiten im Presse- und Onlinerecht ständig miteinander. Auch wenn das vorliegende Urteil ein breites Medienecho findet, kann man – jedenfalls nach der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des BGH – nicht unbedingt sagen, dass es grundlegend Neues zu vermelden gibt.
Einerseits, so der BGH, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten, in wie weit der Betroffene berechtigte Interessen darlegen kann, die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte zu untersagen. Diese berechtigten Interessen waren hier recht gering zu werten: Denn es handelte sich eben auch nur um Daten aus der beruflichen Sphäre der klagenden Lehrerin (und wohl nicht etwa um ihre Wohnanschrift, Geburtsdaten pp.).
Andererseits, meint das höchste deutsche ordentliche Gericht: Die Äußerungen auf spickmich.de unterfielen der Meinungsfreiheit, da sie weder “schmähend noch der Form nach beleidigend” gewesen seien. Somit sei die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin abzuwägen gewesen. Letzteres zog dabei den Kürzeren. Anders hätte der Fall dann gelegen, wenn es den Bewertern bei spickmich.de möglich gewesen wäre, ihren Bewertungen etwa Beleidigungen als Freitext beizufügen. Das wird nun die wenigsten überraschen.
Ende gut, alles gut? Haben die obersten Zivilrichter nunmehr einen Freibrief für Bewertungsportale erteilt?
Freibrief für Bewertungsportale?
Nicht ganz. Bewertungsportale beschäftigen unsere Kanzlei des Öfteren, und das aktuelle Urteil des BGH gibt keinen Anlass, davon auszugehen, dass sich das ändert.
Denn das, was auch die spickmich.de-Macher beachtet und sogar technisch durch strukturierte Erfassung der Bewertungsdaten (Auswahllisten / kein Freitext) sichergestellt haben, leisten längst nicht alle Bewertungsportale. Viele Bewertungsforen ermöglichen Freitexteingaben, die geradezu zu der vom BGH erwähnten Schmähkritik herausfordern. Genauso wichtig wie Frage der “Schmähkritik” die ist aber noch ein anderer Aspekt: Was ist überhaupt noch Bewertung, und was ist – ggf. sogar noch falsche – Tatsachenbehauptung?
Meinung vs. Tatsachenbehauptung
Hintergrund dieser nicht ganz unwichtigen Frage ist die seit Jahrzehnten gültige, grundsätzliche Unterscheidung in der Rechtsprechung zwischen Behauptungen, die dem Beweis zugänglich sind (“Tatsachen”) und solchen Behauptungen, bei denen das nicht der Fall ist (“Werturteil”). Nun sollen zwar auch wahre Behauptungen noch dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, falsche aber nicht mehr. Und dies zeigt uns auch die Grenzen der Gültigkeit des vorliegenden höchstrichterlichen Urteils auf. Denn hier ging es ganz klar um Meinungen und nicht um tatsächliche Äußerungen. Erstere unterfielen dem Schutzbereich des Art 5 GG. Wäre dies anders gewesen, wäre die Sache sicher auch anders ausgegangen.
Unsere Kanzlei hat des Öfteren mit Berwertungsportalen, besonders für Ärzte, zu tun. Was sich dort aber überwiegend findet, sind nicht Bewertungen sondern tatsächliche, teils verleumderische Tatsachenbehauptungen. Da ist die Rede davon, dass Klinikräumlichkeiten baufällig seien, Untersuchungen von dafür nicht qualifizierten Studenten ohne Aufsicht durchgeführt würden und die Therapiemethoden wissenschaftlich nicht fundiert seien.
Gegen derartiges setzen sich die Betroffenen, deren Existenz zu einem Gutteil von ihrem Ruf abhängt, naheliegender weise zur Wehr – Und das in der Regel mit Erfolg. Das wird sich auch durch das jetzige Urteil auch nicht ändern.
Die Abgrenzung zwischen Meinung und (ggf. falscher) Tatsachenbehauptung ist allerdings oft fließend. Und so ist auch in Zukunft eher Vorsicht bei dem geboten, was ich als Kunde, Patient oder Mandant der Netzöffentlichkeit als “Bewertung” präsentiere. Insbesondere dann, wenn es um Sachverhalte geht, die der Bewertende selbst kaum bewerten kann.
Wenn ich nach dem oben Gesagten zum Beispiel dem Mandanten in Teilen die Fähigkeit abspreche, die Leistung seines Anwalts zu “bewerten” mag das merkwürdig und durchaus arrogant klingen.
Tatsache ist allerdings, dass sich etwa der Rechtsuchende in der Regel genau deshalb an einen Anwalt wendet, weil er eine Angelegenheit rechtlich gerade nicht durchschaut. Warum also sollte er dann beurteilen können, ob der Anwalt seine Arbeit gut gemacht hat? Der, der einen Prozess verliert, muss deswegen noch nicht schlecht beraten gewesen sein, ihn zu führen. Etwa bei Ärzten liegen die Dinge ähnlich.
Beide Berufsgruppen haben im Misserfolgsfall gemein, es gegebenenfalls mit besonders frustrierten Kunde zu tun zu haben, sind also besonders anfällig für derartige “Bewertungen”.
Fazit: Das vorliegende Urteil ist aussagekräftig wohl vor allem für den Einzelfall “spickmich.de”. Die Mischung aus relativ umsichtiger Gestaltung des Portals und relativ geringer Rechtsbeeinträchtigung auf Seiten der Klägerin verbietet m.E. aber weitgehend eine Verallgemeinerung der Entscheidung.