dirks.it digest 2/2013

Im Februar gab es von mir folgendes zu sehen, zu lesen und zu hören:

Außerdem war da noch ein Vortrag:

  • “Dos & Don’ts beim Bloggen und Posten” (Kieler Technologiezentrum, 27.2.13) – Die Folien dazu stelle ich auf Anfrage zur Verfügung.

Veranstaltungshinweis für Kiel: Recht und Unrecht im Social Web

Bei der Vortragsveranstaltung der Kieler Linuxitiative (www.kielux.de) zum Thema Social Media und Recht am 27.2.13 bildet einen Schwerpunkt  die Frage rechtlicher Aspekte der Nutzung von Social Media in Unternehmen, am Arbeitsplatz und in der Schule. Ich werde dabei die allgemeinen rechtlichen Herausforderungen bei der Nutzung von Social Media beleuchten, Nina Diercks setzt sich danach mit Problemen der Nutzung sozialer Medien im Arbeitsverhältnis auseinander.

Zeit und Ort: Mittwoch, 27.2.2013, 17:30 Uhr – KITZ, Kiel, Schauenburgerstraße 116, der Eintritt ist frei. 

The People vs. Facebook – Der Stand der Dinge (Update,23.4.13)

Mehr als verblüffend“ fand Schleswig-Holsteins oberster Datenschützer, Dr. Thilo Weichert, die Nachricht, die ihn am 15. Februar erreichte: das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht  (VG) mit Sitz in Schleswig hatte dem ULD in seinem forensischen Ringen gegen Facebook und für Verbesserungen beim Datenschutz eine „Klatsche“ beschert, in dem es zwei Anträgen der Facebook  inc. (Irland) und der Facebook Ltd. (USA) gegen Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) stattgab. Für den nicht tagtäglich mit Rechtswegen, Verwaltungsverfahren und Klage-Arten befassten Leser ist das ganze etwas verwirrend: Warum gerade das Verwaltungsgericht? Darf Facebook nun machen, was es will? Wie sieht es mit den anderen anhängigen Verfahren aus? Gab es dafür nun eine Art Vorentscheidung?

Es folgt der Versuch eines Überblicks.

Beschlüsse des VG Schleswig vom 14.2.2013: Nutzerkonnten müssen vorerst nicht entsperrt werden

Beginnen wir mit den Entscheidungen des VG der vergangenen Woche. Das Gericht war  befasst worden, weil das ULD im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben Verfügungen gegen Facebook Irland und Facebook USA erlassen hatte. Bei diesen Verfügungen ging es inhaltlich gleichlautend darum, dass Facebook Nutzerkonten gesperrt hatte, bei denen ein Verstoß gegen die von Facebook im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen aufgestellte „Klarnamenpflicht“  festgestellt hatte.

Da das ULD diese Klarnamenpflicht datenschutzrechtlich für unzulässig hielt, verpflichtete es Facebook mit den genannten Verfügungen dazu, die entsprechenden Konten wieder zu entsperren.

Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung der Entscheidungen an. Um sich gegen diese Entscheidungen, die Verwaltungsakte darstellen, zur Wehr zu setzen, tat Facebook das, was jeder Bürger, der sich gegen eine solche behördliche Entscheidung wehren möchte, auch tun kann und ggf. muss: man legte Widersprüche ein. Weil nun das ULD aber die sofortige Vollziehung seiner Verfügungen angeordnet hatte, blieben diese zunächst wirksam.

Die Widersprüche hatten wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine „aufschiebende Wirkung“. Um das vorläufige Rechtschutzziel zu erreichen, also die angeordnete Nutzerkontenentsperrung zunächst nicht vornehmen zu müssen, musste Facebook nun einen weiteren Schritt unternehmen – nämlich Anträge auf Wiederherstellung der  aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beim Verwaltungsgericht stellen. Über diese Widersprüche wurde nun entschieden. Und zwar zu Gunsten von Facebook.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung herzustellen (bzw. teils auch wiederherzustellen) im Wesentlichen damit, dass die auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V.m § 13 Abs. 6 TMG gestützte Anordnung der entsprechenden Bescheide auf Entsperrung der Nutzerkonten bei vorläufiger – “summarischer” – Prüfung rechtswidrig sei.

Denn: nach § 1 Abs. 5 BDSG in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments sei nicht etwa deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht anzuwenden. Das deutsche Datenschutzrecht sei nur soweit anzuwenden, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine inländische Niederlassung in Rede stehe. Da Facebook aber glaubhaft dargelegt habe, dass die Facebook Germany GmbH mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Facebook nichts zu tun habe sondern nur im Bereich der Anzeigenakquisition tätig sei, sei eben irisches Datenschutzrecht anzuwenden.

Demgemäß seien die Entscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf deutsches Recht gestützt wurden. Allerdings, dies hebt das Gericht ausdrücklich hervor, seien die „Kompetenzen des Antragsgegners als Kontrollstelle bzw. Aufsichtsbehörde betreffen die Einhaltung des irischen Datenschutzrechts von vorliegende Entscheidung nicht betroffen“ – d.h., dem ULD bliebe durchaus die Möglichkeit, nach irischem Recht gegen Facebook vorzugehen.

Einstweilen steht allerdings die Entscheidung des VG Schleswig im Raum und ist wirksam. Facebook muss zunächst den Verfügungen keine Folge leisten. Allerdings: es handelt sich hier nur ein um ein vorläufiges Verfahren, es wurde nur über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide entschieden.

Einerseits sind hiergegen Rechtsmittel gegeben, und das ULD will nach eigenem Bekunden diese auch ausschöpfen. Andererseits steht ein Hauptsacheverfahren, also eine Anfechtungsklage, vor dem auch VG noch aus. Allerdings entscheiden in diesem Verfahren dieselben Richter, die schon die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen haben. Was das für ein Urteil bedeutet mag sich jeder selbst zusammenreimen.

Die weiteren Verfahren vor dem VG Schleswig: Was ist nun mit den Facebook-Fanpages?

Bereits seit 2011 streitet das ULD mit schleswig-holsteinischen “Betreibern” von Facebook-Fanpages, also: Facebook-Nutzern, die Fanpages eingerichtet haben. Diese Verfahren liegen inzwischen ebenfalls beim Schleswiger Verwaltungsgericht und warten auf Terminierung. Wer nun allerdings von den Beschlüssen über die Klarnamenpflicht irgendeine Präjudizwirkung für die Fanpage-Verfahren erwartet, dessen Erwartungen werden enttäuscht:

Denn es geht bei den Verfahren rund um die Facebook-Fanpages um Anordnungen, die gegen Fanpagebetreiber mit Sitz in Schleswig Holstein ergangen sind (und nicht etwa gegen Facebook selbst), und es geht auch inhaltlich um ganz andere Baustellen. Es steht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht Anwendung findet, hier auch gar nicht im Streit: Dies ist vollkommen eindeutig der Fall.

Allerdings ist unter anderem fraglich, ob der Fanpage-“Betreiber” selbst als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts angesehen werden kann und andererseits, ob das ULD für die in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen überhaupt zuständig war. Beides halte ich persönlich für höchst zweifelhaft.

Ergebnis unseres kurzen Überblicks also:

Der Etappensieg für Facebook ist nicht mehr und nicht weniger als ein Etappensieg für Facebook. Für die aus meiner  Sicht wichtigere Frage, ob schleswig-holsteinische Fanpage-“Betreiber” weiterhin fürchten müssen, vom ULD aufs Korn genommen zu werden, geben die Entscheidungen – viele werden sagen: „leider“ –  nichts her, und wie’s ausgeht wissen wir dort erst, wenn das Gericht erneut zur Entscheidung schreitet…

Update (23.4.13):

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 22.4. über die Beschwerden in Sachen Klarnamenpflicht entschieden und die Entscheidung des VG bestätigt: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ULD-Bescheid bleibt aufrecht erhalten, kurz: Auch in der zweiten Runde hat Facebook Recht bekommen. Allerdings ist auch diese Entscheidung lediglich vorläufiger Natur, denn auch sie betrifft nur das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Da kann es anders aussehen (muss es aber nicht unbedingt).^SD

Zehn Fragen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Und zehn Antworten.

Die Sache dümpelt bereits seit Jahren vor sich hin, und der nachfolgende Text ist beileibe nicht der erste zum Thema. Trotzdem: in punkto „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ hat die heiße Phase spätestens begonnen, seitdem der Regierungsentwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes vorliegt. Und auch, wenn an vielen Stellen – zum Beispiel (hier, hier, hier oder hier)  – bereits alles Wichtige gesagt oder geschrieben wurde, kann sich natürlich auch dieser Blog nicht darum drücken, noch einmal Stellung zu nehmen. In Form von zehn Fragen und zehn Antworten -Vor allem für diejenigen, die die Diskussion nicht täglich verfolgen.

1. Worum geht es beim Twitter-Hashtag „#LSR“?
„LSR“ steht für „Leistungsschutzrecht“. Gemeint ist damit aber nicht etwa irgendein Leistungsschutzrecht sondern das Leistungsschutzrecht. Nämlich genau das, welches es noch gar nicht gibt. Jenes, von dem manche Presseverleger träumen. Das Recht, das, wenn es Gesetz wird, einer ganzen Branche ein neues Geschäftsmodell verschafft. Den „Money Switch“, nach dem in den Verlagen lange gesucht wurde, der aber offenbar nur mithilfe von eingehender Lobbyarbeit gefunden, pardon: „erschaffen“ werden kann.

2. Was ist ein Leistungsschutzrecht?
Der Begriff „Leistungsschutzrecht“ stammt aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es handelt sich bei Leistungsschutzrechten um so genannte „verwandte Schutzrechte“. Bezugspunkt für dieses „Verwandtschaftsverhältnis“ ist dabei das Recht des Urhebers, genau: das „Urheberrecht“.

Gemeinsamer Grundgedanke aller Leistungsschutzrechte ist, dass auch solche Tätigkeiten, die  mit dem Werk zu tun haben, ohne dass sie selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, nicht ganz schutzlos gestellt werden sollen – denn immerhin sind die Tätigkeiten von so genannten „Werkvermittlern“ oftmals mit erheblichen Investitionen verbunden und kommen dem Werk selbst und seiner Verbreitung zugute.

Deswegen gibt es dem Urheberrecht nachgebildete Leistungsschutzrechte zum Beispiel für die Hersteller von Tonträgern, für Lichtbildner, für ausübende Künstler, für Datenbankhersteller, für Sendeanstalten usw. Der Unterschied zum Urheberrecht ist dabei meist gering.

Vor allem die Schutzdauer ist bei den Leistungsschutzrechten aber erheblich kürzer. Allerdings gehen Leistungsschutzrechte an verschiedenen Stellen sogar weiter als das Urheberrecht. Dazu später mehr. Nachzulesen gibt es alles bis hierhin in §§ 70 ff. UrhG.

3. Sind Leistungsschutzrechte ‚an sich‘ schlecht?
Man kann natürlich finden, dass Geistiges Eigentum (Reizwort)  allgemein Quatsch ist und abgeschafft gehört. Die Diskussion können wir an dieser Stelle allerdings aufgrund des dafür notwendigen Durchhaltevermögens sowohl auf Seiten des Verfassers (der viel schreiben müsste) als auch bei Ihnen, lieber Leser und liebe Leserin (Sie müssten all das ja auch noch lesen), nicht sinnvoll führen.

Nur soviel: sowohl das geistige Eigentum an sich als auch der Begriff „Geistiges Eigentum“ hat nach der hier vertretenen Ansicht absolut seine Berechtigung. Allerdings stehen derartige Rechtsinstitute, da sie ja die (grundrechtlich geschützte) Freiheit anderer einschränken, unter erheblichem Rechtfertigungsdruck.

Gesetzgeberisches Tätigwerden kann in diesem Bereich deshalb nur letztes Mittel sein, um ein ansonsten auftretendes Marktversagen auszugleichen. In Hinblick auf die oben genannten, bislang bereits bestehenden Leistungsschutzrechte kann man  aber gut vertreten, dass sie eine solche Rechtfertigung finden.

Dies liegt zum einen daran, dass die Berechtigten wenig oder keine eigene Möglichkeiten haben ihre Leistungen zu monopolisieren, zum anderen an dem oftmals erheblichen Herstellungsaufwand, der mit der Herstellung der entsprechenden Leistungen verbunden ist. Also, kurze Antwort auf Frage 3: Nein. Leistungsschutzrechte sind nicht grundsätzlich böse.

4. Was möchten die #LSR-Berfürworter?
Die Freunde des #LSR stören sich daran, dass Suchmaschinenbetreiber wie „Google“ oder „Bing“ für die Verwendung so genannter „Text-Snippets“ zur Beschreibung von Suchergebnissen in den Ergebnislisten bislang nicht ohne weiteres zur Kasse gebeten werden können. Deswegen möchten Sie ein Gesetz, dass ihnen dies ermöglicht. Hierfür kämpfen sie seit Jahren unter Einsatz  jeder denkbaren Lobbyarbeit. Die Geschichte scheint nun ein „Happy-End“ im Sinne der #LSR-Befürworter zu bekommen: Der entsprechende Regierungsentwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes, welcher in § 87f ff. UrhG-E das entsprechende Recht enthält, befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll am 22. Februar 2013 im Bundestagsplenum abgestimmt werden.

5. Was spricht für das #LSR?
Die leeren Kassen mancher Verlage.

6. Sind die Argumente unter 5. stichhaltig?
Kommt auf die Perspektive an. Fühlen Sie sich einmal in einen Verlag mit leeren Kassen hinein. Sind Sie bereit? Hier nun die Gretchenfrage:

Fallen Ihnen stichhaltige Argumente für ein Gesetz ein, dass ihnen die leeren Kassen füllen könnte?

7. was spricht gegen das LSR?
Gegen das #LSR spricht so einiges. Ich möchte an dieser Stelle nicht alle Argumente wiederholen, die andere bereits ausführlich und wissenschaftlich fundiert vorgetragen haben, dazu gern unter 9. weiterlesen. Wichtig sind aus meiner persönlichen Sicht vor allem zwei Aspekte:

Das #LSR ist nicht  durch ein Marktversagen gerechtfertigt.
Denn die Verlage haben es selbst in der Hand, Suchmaschinen aus ihren Online-Auftritten auszusperren und damit die Nutzung ihrer Inhalte in Suchmaschinen zu verhindern. Hierzu existieren einfache technische Mechanismen (zum Beispiel der „Robots Exclusion Standard“), den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jeder Hobby-Webmaster gegen sich gelten lassen muss, der verhindern will, dass zum Beispiel seine Fotos in Suchmaschinen auftauchen.

Natürlich wollen die Verlage nicht, dass ihre Inhalte aus den Suchmaschinen verschwinden. Denn über die Werbeeinnahmen, die ihnen vor allem Suchmaschinen durch die Weiterleitung von Besuchern generieren, machen sie erheblichen Umsatz.

Wir bemerken hier also eine gewissen Schizophrenie: Die #LSR-Befürworter möchten, dass der Gesetzgeber für sie eine Regelung einführt, die Suchmaschinenbetreiber zu einem Verhalten zwingt, das die Verleger selbst herbeiführen könnten, aber gar nicht wollen. Natürlich stimmt das nicht wirklich, denn man will ja die Suchmaschinen nicht aussperren sondern zur Kasse bitten. Trotzdem geht es aber auch um das Verbietungsrecht.

 Das #LSR könnte zur Monopolisierung von Sprache führen.
Wie unter 2. bereits erwähnt, gehen Leistungsschutzrechte teils weiter als die Rechte des Urhebers eines Werks. So hat der Bundesgerichtshof in seiner „Metall auf Metall“-Entscheidung erst kürzlich erneut bestätigt, dass es im Bereich des Tonträger-Leistungsschutzrechts nicht darauf ankommt, ob ein verwendeter Werkbestandteil so klein ist, dass er keine Schöpfungshöhe aufweist.

Im Gegenteil: Selbst „kleinste Tonfetzen“ seien geschützt. Übertragen auf das #LSR bedeutet dies, dass möglicherweise selbst Worte oder Wortbestandteile vom #LSR umfasst wären.

So steht das sogar in der Begründung des Regierungsentwurfs. Damit wird aber Sprache an sich monopolisiert, was wiederum einen (m.E. nicht gerechtfertigten) Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG darstellt.

8. Sind die Argumente unter 7.stichhaltig?
Kommt auf die Perspektive an. Versetzen Sie sich in einen Webmaster der mit einer selbst erstellten Linksammlung Geld verdienen möchte. Fallen Ihnen stichhaltige Argumente dagegen ein, dass sie für jeden noch so kurzen Textschnipsel, den Sie verwenden, um Ihren Link zu beschreiben, Lizenzgebühren bezahlen sollen?

9. Wie ist das Meinungsbild unter den Experten?
Es haben sich in der letzten Zeit eine Menge anderer Experten zum Thema #LSR zu Wort gemeldet. Zu diesen „anderen“ gehören unter anderem die Deutsche Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Deutsche Anwaltverein (DAV) und diverse Stimmen aus der Rechtswissenschaft.

Gerade die ersten beiden Institutionen dürften nicht in dem Verdacht stehen, für eine Abschaffung des geistigen Eigentums einzutreten oder aber lukrative Umsatzchancen der Anwaltschaft leichtfertig auszulassen. Trotzdem ist das Urteil hier eindeutig: das #LSR wird nicht für sinnvoll gehalten.

10. Kann das #LSR noch verhindert werden?
Der vorliegende Regierungsentwurf wird aufgrund der bestehenden Mehrheiten wohl im Bundestag verabschiedet werden. Es ist im Bundesrat auch nicht zustimmungspflichtig. Allerdings könnte der Bundesrat einen Einspruch gegen das Gesetz einlegen.

Da die Regierungskoalition aufgrund der jüngsten Wahlergebnisse in den Bundesländern dort keine eigene Mehrheit mehr hat, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass das #LSR jedenfalls noch verzögert wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang vor allem der Grundsatz der „Diskontinuität“: alle laufenden Gesetzgebungsverfahren einer Legislaturperiode enden mit dieser und werden gegenstandslos, wenn sie nicht abgeschlossen wurden.

Da im Herbst bekanntlich Bundestagswahlen sind, könnte das #LSR jedenfalls dann noch verhindert werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis dahin nicht abgeschlossen ist.

Bleibt zu hoffen, dass unsere Volksvertreter einem möglicherweise gar nicht gerechtfertigten Vorurteil gerecht werden und bei möglichen Nachverhandlungen eine gewisse Trägheit an den Tag legen – Es wäre diesmal wohl ein Dienst am Vaterland.

Update, 27.2.13:
Nach einer weiteren Anhörung im Bundestags-Unterausschuss “Neue Medien”wurde der vorliegende Entwurf zum #LSR nun entschärft. Snippets sollen nun nicht mehr unter das Gesetz fallen. Ein Grund zum Jubeln ist dies allerdings kaum: Denn damit wurde ein ohnehin schon dummes Gesetz sogar noch des einzigen Sinns beraubt, den es aus Sicht seiner Befürworter hatte. Aus welchem Grund das Gesetz nun noch verabschiedet werden soll, wissen wohl nur die Initiatoren.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme: Jurafunk Nr. 91

Es sind doch tatsächlich schon wieder zwei Wochen vergangen – und damit ist es wieder Zeit für den “Jurafunk”. In der  91. Folge des Kieler Rechtspodcasts der Rechtsanwälte Dirks & Krasemann geht es wieder viel ums Internet und ein bisschen um abstruse Dinge. Klar,Heino ist ein Thema, und die Frage, warum dieses schlimme Urheberrecht immer genau den falschen erlaubt, anderer Leute Werke zu benutzen. Außerdem im Podcast: Wieso der BGH das Internet neuerdings so relevant findet wie das Auto, wieso viele Unterlassungserklärungen in Filesharing-Angelegenheiten sich als nutzlos herausstellen könnten und warum Sie Fahrstuhlfahrten wirklich,wirklich vermeiden sollten. Und wie des öfteren mal, geht es irgendwie auch um dieses Blog. Zum Jurafunk hier entlang bitte.