BGH: Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Drohnenfotografen hassen diesen Trick: Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG nicht für Aufnahmen von Werken gilt, die aus der Luft mit einer Drohne hergestellt werden. “Aus der Luft” ist nicht eben nicht gleich “von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen” aus (BGH, Urt. v. 23.10.2024, I ZR 67/23).

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