Intime Details auf „Bild.de:“ Ex-Wettermoderator scheitert endgütlig vor dem BGH

Mit dem Winter 2012/2013 ist es ein bisschen wie mit der juristischen Aufarbeitung des Falles “Wettermoderators K.”: Er nimmt kein Ende. Der Angeklagte ist zwar unschuldig, das Strafverfahren längst rechtskräftig beendet; die Sache ist aber juristisch nicht ausgestanden. Seit Jahren  nimmt der ehemals Angeklagte nun  große Medienhäuser wegen der Berichterstattung über sein Privatleben in Anspruch. In vielen Fällen mit Erfolg  (Mehr dazu z.B. in “Jurafunk”-Ausgabe #71 – ab 1’20”) .

Derartige Verfahren können jedenfalls Jahre dauern, wenn sie sich über mehrere Instanzen hinziehen; wenn sie dabei zurück verwiesen und neu aufgerollt werden, sind sogar Jahrzehnte drin.

Ganz soweit waren wir bei dem Verfahren, das in dieser Woche vor dem BGH verhandelt und entschieden wurde, allerdings noch nicht. Am 19.3.  erteilte der BGH nun dem ursprünglichen Kläger K. im Streit um vermeintlich rechtswidrige Berichterstattung auf „Bild.de“ vom 13.6.2010 eine Absage.

Dort erschien am jenem Tag ein Artikel mit der Überschrift „Magazin Focus veröffentlicht intime Details – Der K. Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“. Der Artikel befasste sich inhaltlich mit intimen Details aus der (angeblochen) Tatnacht, die – auf welchem Wege auch immer – von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Beschuldigten ihren Weg in die Presse gefunden haben.

Die Krux nun:
Es handelt sich bei diesen „Details“ einerseits um solche aus der Privat- und Intimsphäre des Betroffenen – Unter „normalen“ Umständen sind diese einer Berichterstattung entzogen.

Denn bei einer Veröffentlichung derartiger Sachverhalte wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen so stark, dass es das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung regelmäßig überwiegt. Wen geht schließlich an, wie es bei K. im Schlafzimmer zugeht?
Im vorliegenden Fall allerdings war die Sache unter zwei Aspekten nicht ganz eindeutig.

Denn genau diese intimen, der Berichterstattung normalerweise entzogenen Details wiesen ja Bezug zu dem gegen den Moderator geführten Strafverfahren auf, in dem es ja vor allem um die Frage ging, ob eine Vergewaltigung vorlag – oder eben, wie das Landgericht Mannheim schließlich feststellte: eben nicht. Und genau aus diesem Grund waren diese Details später auch noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim zur Sprache gekommen und dort auch verlesen worden.

Sie wurden dadurch also jedenfalls der „Saalöffentlichkeit“ im Gerichtssaal bekannt und somit auch grundsätzlich zum Gegenstand rechtmäßiger Medienberichterstattung.

K wehrte sich nun im Nachhinein gegen die Berichterstattung über die fraglichen Details, die vor der mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte.

Die entsprechenden Details hätten allein dazu gedient, Voyeurismus zu bedienen. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung müsse daher hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht K’s zurücktreten, argumentierten Seine Prozessbevollmächtigten.

Landgericht und Oberlandesgericht Köln gaben K. insoweit Recht und verurteilten Bild.de, “es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, wie in dem Artikel vom 13. Juni 2010 zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten”.

Denn: Nur weil die Details einer „Saalöffentlichkeit“ bekannt geworden seien, heiße dies noch nicht, dass sie auch einer „Medienöffentlichkeit“ bekannt gemacht werden dürften.

Der BGH hob die Entscheidungen zu Gunsten K’s nun aber auf:

Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung sei die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig gewesen. Ein Unterlassungsanspruch des K. bestehe nun aber trotzdem nicht:

Denn nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung wäre eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen nunmehr zulässig.

Demnach sei die Wiederholungsgefahr bezüglich der ursprünglichen Berichterstattung entfallen. Ohne diese gibt es aber keinen Unterlassungsanspruch.

Damit scheint es (jedenfalls gemäß der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung des BGH) so, als erteile der das höchste deutsche Zivilgericht der Differenzierung des OLG Köln zwischen “Saalöffentlichkeit” auf der einen und “Medienöffentlichkeit” auf der anderen Seite eine Absage:

Die Medienberichterstattung auch über intime Details des Privatlebens eines von einem Strafverfahren Betroffenen dürfte regelmäßig zulässig sein, wenn diese in – öffentlicher – Verhandlung zur Sprache kamen. Etwas anderes gilt ggf. Zeiträume vor der mündlichen Verhandlung, dort galten und gelten die engen Grenzen der Verdachtsberichterstattung.

Da der BGH den Anspruch hier erst an der Wiederholungsgefahr scheitern ließ, wäre es aus meiner Sicht aber durchaus möglich, dass K. wegen der grundsätzlich rechtswidrigen Berichterstattung noch Schadensersatz geltend macht.
Was das Urteil des BGH angeht, so wäre dieses nur noch mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht angreifbar. Über dieses Verfahren dann gegebenenfalls mehr an dieser Stelle…