Schnelle Hilfe bei Abmahnungen

Das Thema Abmahnungen ist schon seit Jahren in aller Munde. Egal, ob es den Bereich „Urheberrechtsverletzung durch Filesharing“, „vermeintlich lizenzfreies Bildmaterial“, die Verletzung von Marken oder Geschmacksmustern etwa durch Ebay-Auktionen von Plagiaten oder angebliche Wettbewerbsverstöße in so gut wie allen Branchen angeht:

Der Empfänger einer Abmahnung ist in der Regel zunächst einmal verunsichert. Das in scharfem anwaltlichen Ton gehaltene Schreiben fordert innerhalb sehr kurzer Frist zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und zur Zahlung von Schadensersatz, oft vierstelligen Summen, auf.

Abmahn-Abzocke?

Die öffentliche Diskussion zu Abmahnungen – insbesondere soweit sie das Urheberrecht betreffen – hat sich in den letzten Jahren in eine Richtung entwickelt, die für die Betroffenen wenig hilfreich ist. Es herrscht inzwischen die Annahme vor, dass Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen, die oft schon wegen recht geringfügiger Verstöße relativ teuer für den oder die Betroffene werden können, in der Regel betrügerisch und nicht ernst zu nehmen seien. Diese immer häufiger anzutreffende Grundannahme steht einer zielführenden und wirksamen Rechtsverteidigung leider oft im Weg, denn tatsächlich betrügerische Abmahnungen sind die Ausnahme. Aus Sicher der Betroffenen nur allzu verständlich ist es, dass sich diese aufgrund der oft horrenden Forderungen für einen recht geringfügigen Verstoß “über den Tisch gezogen” vorkommen. Allein, das eigene Rechts- und Gerechtikgeitsgefühl ist selten ein guter Ratgeber, wenn es darum geht, die tatsächliche Rechtslage in eigener Sache zutreffend zu beurteilen. 

Denn Annahme, mann werde “abgezockt”, verleitet oftmals dazu, zu glauben, man könne oder solle eine Abmahnung erst einmal ignorieren – und genau an diesem Punkt entsteht oft der größte finanzielle Schaden. Gerade im Bereich des geistigen Eigentums erzeugt jeder unnötige Verfahrensschritt extrem hohe Kosten. Gerade wenn eine Abmahnung sich nach genauer Prüfung als berechtigt erweist, ist damit ein möglichst frühes entwickeln einer Verteidigungsstrategie, die sich dieser Erkenntnis nicht verschließt, für den Erfolg von “Abwehrmaßnahmen” von entscheidender Bedeutung. Gerade In diesen Fällen wird eine Taktik des Aufschiebens und und Ignorierens immer dazu führen, dass die Angelegenheit unangenehmer (und damit sehr viel teurer) wird; die richtigen Schritte zu ergreifen und dies vor allem schnell zu tun, führt dagegen auch aus schwierigen Ausgangspositionen noch zu guten Ergebnissen. 


Aus meiner langjährigen Beratungspraxis heraus lässt sich allgemein sagen, dass sich aus Sicht des von einer Abmahnung betroffenen zwei Grundszenarien unterscheiden lassen: 

1. Die Abmahnung ist vollkommen unbegründet

Dieses erste Szenario ist das wesentlich seltenere: Der Abgemahnte ist in Anspruch genommen worden, obwohl er die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht begangen hat und auch nicht für das Verhalten Dritter einstehen muss, wie es in den so genannten „P2P-Filesharing“-Fällen oftmals der Fall ist. In einem solchen Fall wird der Rechtsanwalt natürlich dazu raten, die Abmahnung zurückzuweisen und prüfen, ob die eigenen Anwaltskosten möglicherweise sogar von der Gegenseite zu erstatten sind.

2. Die Abmahnung ist – jedenfalls zum Teil – begründet

Dieser Fall ist der weitaus häufigere. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Grunde nach, d.h. also: zumindest im Ausgangspunkt, besteht und deshalb der Rechtsuchende auch im Grundsatz zu Recht in Anspruch genommen worden ist.


Typischerweise liegen Szenarien wie die folgenden Zu Grunde:

  • Markenrecht: Ein Kleingewerbetreibender hat etwa bei Ebay einen Gegenstand veräußert und dabei versehentlich die Markenrechte Dritter nicht beachtet, indem er ein Nachahmungsprodukt mit dem Markennamen des Originals beworben hat. Er erhält nun eine kostenpflichtige Abmahnung des an der Marke Berechtigten.
  • Urheberrecht: Die Homepage eines kleinen Unternehmens wurde durch eine Ein-Mann-Agentur gestaltet, die es mit der Klärung der Rechte an Bildmaterial nicht so genau genommen hat. Nunmehr wird das Unternehmen im Wege der Abmahnung vom Urheber und oder Leistungsschutzberechtigten kostenpflichtig in Anspruch genommen.
  • Wettbewerbsrecht: Ein Immobilienmakler hat im Impressum seiner Homepage versäumt, die für sein Gewerbe zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Dies nimmt ein Wettbewerber zum Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung.
  • Wettbewerbsrecht: Ein Musikfreund bietet Eintrittskarten zu einem Konzert von Helene Fischer über Ebay an, wobei der Verkaufspreis über dem Ausgabepreis des Herstellers liegt. Er erhält eine Abmahnung wegen angeblicher Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Ticktets (Mehr zu diesem so genannten “Schleichbezug” lesen Sie hier).
  • Wettbewerbsrecht: Ein Verein spricht gegen einen Blogger oder Influencer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus, weil diese es (angeblich) unterlassen hat, kommerzielle Kommunikation (“Werbung”) als solche zu kennzeichnen.

Genau diese Fälle sind es aber, in denen eine umfassende anwaltliche Beratung unerlässlich ist, weil sie die Folgen einer Inanspruchnahme oft minimiert. Denn die rechtlichen Knackpunkte liegen im Detail: nur weil der Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, reicht er häufig nicht soweit, wie es in der Abmahnung behauptet wird.

Auch bestehen die häufig gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatz-und Kostenerstattungsansprüche häufig entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Da aber bereits mit der Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten selbst viele Möglichkeiten der Rechtsverteidigung verloren gehen, ist in solchen Fällen eine möglichst frühe Beratung und gegebenenfalls Vertretung unerlässlich.

Dabei versteht es sich von selbst, dass qualifizierte Rechtsberatung nicht zum Nulltarif zu haben ist. Unsere Kanzlei rechnet derartige Angelegenheiten in aller Regel aufwandsbezogen (und nicht etwa nach dem Streitwert) ab, so dass bei den Kosten Transparenz und Fairness gewährleistet ist.

Beachten Sie in Angelegenheiten, in denen Abmahnungen ausgesprochen wurden, bitte unbedingt die gesetzten Fristen. Diese müssen eingehalten werden, da ansonsten oftmals die gerichtliche Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen Verfügung droht.

Sind sie von einer Abmahnung aus den oben genannten Bereichen betroffen? Dann nehmen Sie gern über das Kontaktformular Kontakt auf. Dort besteht auch die Möglichkeit, Dokumente wie etwa die fragliche Abmahnung für eine Prüfung zu übermitteln.

Bitte beachten Sie jedoch, dass mein Büro Angelegenheiten aus dem Bereich “illegales Filesharing” (Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik, Computerspiele usw. über P2P-Tauschbörsen) nicht annimmt.