Abmahnung: Fragen und Antworten für Betroffene

-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --
Inhalt:
Einleitung
Selbsthilfe per Google-Recherche: Risiken und Nebenwirkungen inklusive
Vollmacht: Mythos und Wahrheit
Digitaler Versand von Abmahnungen (EMail, Messenger)
Kurze Fristen sind zulässig.
Kenntnis und Kennenmüssen der Rechtslage, Mitwirkung Dritter beim Rechtsverstoß
“Modifikation” von Unterlassungserklärungen
Verhandlungen über Zahlungsansprüche: Feilschen kann teu(r)er werden
-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --
Einleitung

Sie haben diese Seite aufgerufen, weil Sie eine Abmahnung wegen einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte oder von Persönlichkeitsrechten erhalten haben. Das ist eine für jeden Betroffenen unangenehme Situation und es ist nachvollziehbar, dass Inhalt und harscher Ton einer Abmahnung erst einmal Ablehnung, Wut und auch Trotz hervorrufen.

Trotzdem ist es gut, dass Sie den Weg auf dieses FAQ gefunden haben. Denn auch wenn es im Einzelfall keine eigene Rechtsberatung ersetzen kann, wird es einige für Sie nun wichtige Fragen bereits klären können. Und so den Weg zu einer Einigung erleichtern. Denn dies sollte sich jeder Betroffene vor Augen halten: Die Abmahnung erfüllt den Zweck, den sie auch für den Betroffenen hat, dann, wenn Sie zu einer Einigung führt. Wird erst ein Klageverfahren notwendig, ist diese Chance vertan.

Und dann wird es erst “richtig” teuer.

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Selbsthilfe per Google-Recherche: Risiken und Nebenwirkungen inklusive

Viele von einer Abmahnung Betroffene vertrauen erst einmal auf eine Google-Recherche, um sich selbst “zu helfen”. Dies ist nicht ungefährlich. Denn die Materie des Immaterialgüterrechts ist ähnlich komplex wie manches Gebiet der Humanmedizin (Hand aufs Herz: Würden Sie sich selbst am Blinddarm operieren, nur weil Sie das Wissen dazu im Internet recherchieren können?).

Die folgenden Fragen und Antworten dienen deshalb vor allem dazu, solchem Halbwissen etwas entgegenzusetzen und so eine Einigung wahrscheinlicher zu machen.

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Vollmacht: Mythos und Wahrheit

Vielleicht sind bei Ihrer Recherche schon darauf gestoßen, dass Abmahnungen angeblich nur wirksam sind, wenn ihnen eine Originalvollmacht beigefügt ist. Das ist allerdings so nicht korrekt. Immer dann nämlich, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages verbunden ist, muss ihr keine Vollmacht beigefügt werden. Ein solches Angebot ist die vorformulierte Unterlassungserklärung. Wenn Sie es dem Verfasser dieser Zeilen nicht glauben möchten, so glauben sie es doch dem Bundesgerichtshof (BGH): Der hat schon vor Jahren so entschieden (BGH, Urt. v. 19.05.2010 – I ZR 140/08).

Fazit: Die Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage hilft in der Regel nicht weiter.

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Digitaler Versand von Abmahnungen (E-Mail, Messenger)

Wenn es sich anbietet, versenden wir Abmahnungen vorab digital z.B. per E-Mail oder Messenger. Dass wir das tun, ist (auch) im Sinn des Betroffenen: Er hat sofort die Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu beenden und länger Zeit, die Abmahnung zu prüfen, da die Postlaufzeiten entfallen. Da Abmahnungen nicht formgebunden sind, ist auch eine per E-Mail übersandte Abmahnung wirksam. Wichtig auch zu wissen: Es hilft dem Betroffenen nicht, den Zugang z.B. per E-Mail zu bestreiten. Denn der Rechteinhaber muss nur beweisen können, dass die Abmahnung auf den Weg gebracht wurde.

Fazit: Der Betroffene kann eine Abmahnung nicht zurückweisen oder ignorieren, weil sie nur elektronisch übermittelt wurde.

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Kurze Fristen sind zulässig.

Wird eine Abmahnung mit einer Frist von einer Woche per Post versandt und liegt dann noch ein Wochenende “dazwischen”, kann die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung schon mal sehr drücken. Und es kann zur Herausforderung werden, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Trotzdem: Bei Unterlassungsansprüchen sind kurze Fristen zulässig, so dass es in solchen Fällen am Betroffenen ist, sich darum zu bemühen, sie trotzdem einzuhalten. Wenn unser Büro die Abmahnung ausgesprochen hat, sind diese Fristen zudem grundsätzlich nicht verlängerbar. Für den Betroffenen bedeutet das: Hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung muss sofort gehandelt werden. Die Zahlungsansprüche können ggf. warten. Verlassen Sie sich deshalb bitte auch nicht darauf, dass es einem mit der Abwehr der Ansprüche beauftragten Kollegen schon gelingen werde, eine Fristverlängerung herauszuhandeln: Hier gilt grundsätzlich nichts anderes.

Wenn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht eingehalten wird, werden wir in der Regel sofort eine einstweilige Verfügung in der Sache erwirken, die dann ohne weitere Vorwarnung für den Gegner ergeht. Das sieht dann so aus wie hier wiedergegeben. Lassen Sie es darauf besser nicht ankommen.

Fazit: Auch kurze Fristen müssen unbedingt eingehalten werden.

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Kenntnis und Kennenmüssen der Rechtslage, Mitwirkung Dritter beim Rechtsverstoß

Gerade wenn es um Bildmaterial geht, sind oft Dritte im Spiel. Zum Beispiel: Eine Agentur gestaltet Für ein Unternehmen einen Webauftritt und fügt dort auch Fotos ein, ohne die Rechte zu klären. Aufgrund der Verantwortlichkeiten (Impressum!) erhält nun das Unternehmen die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung – obwohl es glaubte, die Rechte an den Fotos seien zuvor geklärt worden. Der Geschäftsführer meint nun: Sein Unternehmen hat mit der Sache nichts zu tun, man soll sich mit der Agentur befassen.

Der Anspruch auf Unterlassung richtet sich aber – ohne Rücksicht auf ein Verschulden – immer gegen den, der nutzt. Das ist das Unternehmen und ggf. auch die Agentur. Es wird aber regelmäßig zuerst der letzte in der Kette angegangen und das ist das Unternehmen. Und zwar zu Recht! Und weil in Bezug auf die Kenntnis der Rechte und der Rechtslage ein äußerst strenger Maßstab gilt, müssen dann durch das Unternehmen auch Schadensersatz und Anwaltskosten gezahlt werden. Dass sich das Unternehmen später ggf. an der Agentur schadlos halten kann, steht auf einem anderen Blatt.

Fazit: Dass beauftragte Dritte die Urheberrechtsverletzung (mit-)verursacht haben, muss den Rechteinhaber nicht kümmern. Dieser Einwand hilft dem Betroffenen also nicht weiter.

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“Modifikation” von Unterlassungserklärungen

“Einfach modifizierte Unterlassungserklärung abgeben!” rät die Google-Recherche und so manches “Experten”-Forum, wenn Abmahnungs-Betroffene sich auf diesem Wege selbst zu helfen versuchen. Der Gedanke, der dahinter steht: Vorformulierte Unterlassungserklärungen gingen stets zu weit. Wer an der Formulierung Änderungen vornimmt, nimmt der Erklärung den Schrecken. Dieser Glaube an wundersame Formulierungskünste gehört allerdings in das Reich der Legenden. Zum einen ist der gern “mindestens” empfohlene Passus “ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich” zwar nicht schädlich, aber eben auch überflüssig; Zum anderen sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen unseres Büros beigefügt sind, bereits so formuliert, dass sie dem entsprechen, was üblicherweise als “Modifikation” empfohlen wird – es sind also keine Anerkenntnisse enthalten, die Formulierung erfolgt gemäß dem “Hamburger Brauch” und es werden keine ausdrücklichen Zahlungsverpflichtungen mit “untergebracht”.

Natürlich: Den Risiken, die mit der Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung nun einmal verbunden sind, entgehen Sie auch bei diesen Formulierungen nicht. Aber genau dabei geht es ja bei der Unterlassungserklärung: Sie soll den Schädiger davon abhalten, die Rechtsverletzung erneut zu begehen. Dies lässt sich aber auch mit der “Modifikations-Magie” der angeblichen Abmahnexperten aus dem Internet nicht vermeiden – Nein, wirklich nicht.

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Verhandlungen über Zahlungsansprüche: Feilschen kann teu(r)er werden

Wo Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist oft der Gedanke nicht weit, dass es sich lohnen könnte, um sie zu feilschen. Doch vorsicht: Das kann nach hinten losgehen. In einfacher gelagerten Fällen kalkuliert unser Büro die Gebührensätze in aller Regel am unteren Rand des Üblichen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Angelegenheit rechtlich klar ist und ohne größeren Bearbeitungsaufwand lösen lassen wird. Deswegen verbinden wir unsere Abmahnungen in der Regel auch mit einem pauschalen Vergleichsangebot, dem für die Anwaltskosten nur eine 1,3-Regelgebühr nach dem Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte zugrunde gelegt wird. Wird dieses Vergleichsangebot nun abgelehnt, weil sich der Betroffene eine finanziell günstigere Einigung herauszuhandeln versucht, wird unser Büro die Aufwände für diese Verhandlungen ebenfalls in die Kalkulation einbeziehen. Am Ende wird dann zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr zu zahlen sein (Also insgesamt eine 2,8 Gebühr aus dem jeweiligen Streitwert – also eine Erhöhung um Mehr als 100% im Vergleich zur 1,3 Gebühr, die bei Annahme eines pauschalen Vergleichsangebots angefallen wäre). Und auch diese Gebühr wird am Ende der Schädiger zu zahlen haben. Mit anderen Worten: Dies kann erheblich teurer werden, es sei denn, der Betroffene hat gute, d.h. rechtliche relevante Gründe, den Lizenzschadensersatz so weit “drücken” zu können, dass die Differenz diese Mehrkosten aufwiegt.

Fazit: Feilschen ist nicht immer zu empfehlen.

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