“Drohneneinsatz” und Panoramafreiheit: (Wie) geht das jetzt zusammen?

Corona-Silvester 2020: der Heinrich-Hertz-Turm aka “Telemichel” ist in bunten Farben angestrahlt und gibt ein tolles Bild ab. Ich habe als Drohnenpilot zu solch einem Anlass immer meine Drohne dabei. Gerade als ich die Drohne starten will, kommen mir Zweifel: Darf ich mit meiner Drohne Bilder vom Heinrich-Hertz-Turm machen? Immerhin stellt die Lichtinstallation möglicherweise “Kunst” dar, und hier ist Vorsicht geboten, wie gerade Hamburger aus leidiger Erfahrung mit blauem Licht wissen. Die Fragen nach den rechtlichen Grenzen eines solchen “Drohneneinsatzes” stellen sich daher viele. Denn die Rechtsprechung zur Panoramafreiheit aus § 59 UrhG sieht “Hilfsmittel” traditionell kritisch. Andererseits war sie auch in der Vergangenheit für Überraschungen “gut” gewesen.

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Leistungsschutzrecht für “Core News Content”: Google ./. Australien

Nicht nur die Europäer rücken mit ihrer “DSM-Richtlinie”, die 2019 verabschiedet wurde und sich in den Mitgliedsstaaten derzeit in der Umsetzung befindet, dem Plattform-Geschäftsmodell zu Leibe.

Ebenso wie bereits im Jahr 2013, als der Deutsche Gesetzgeber im Alleingang ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger und damit eine Bezahlpflicht für News-Aggregatoren wie “Google News” erschuf – und letztlich vom EuGH aus eher formellen Gründen einen Strich durch die Rechnung gemacht bekam – möchte Australien mit seinem “News Media and Digital Platforms Mandatory Bargaining Code” nun Internet-Plattformen, die Nachrichteninhalte Dritter verbreiten, zur Kasse bitten.

Google reagiert wie gehabt: Mit der Drohung der Einstellung bzw. Begrenzung seiner Services.

Die Deutsche Welle hat das Thema im Januar 2021 aufgegriffen und (neben dem Kölner Kollegen Christian Solmecke) auch mich um ein paar Sätze zu dem Thema gebeten. Sie sind hier nachzulesen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Urheberrecht und Lehre: Was man in der Schule “so” nutzen darf

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Einleitung
Privilegierungen des Urheberrechts im Bereich Forschung und Lehre
Kopieren von Katzenfotos? An sich verboten, im Schulbereich manchmal erlaubt
§ 60a UrhG: Wer darf was?
Weitergehende Nutzungserlaubnisse nach Gesamtvertrag zu § 60a UrhG
Analoges und digitales Kopieren von Lehrwerken
Umfang der Nutzung nach dem Gesamtvertrag
-- URHEBERRECHT --
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Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

.@janboehm und sein FAZ-Interview: Darf der das?

Der TV-Spaßmacher Jan Böhmermann hat der FAZ ein Interview gegeben, das überraschend nicht abgedruckt wurde. Böhmermann ist ein sehr aktiver Twitterer – und hat daraufhin nicht nur diesen Umstand öffentlich gemacht, sondern wenig später auch das Interview selbst. Das wiederum führte auf Twitter zu Diskussionen zwischen twitternden Juristen darüber, wie es sich rechtlich verhält, wenn ein Interview gegen den Willen des Interviewers und seines Verlages veröffentlicht wird. Insbesondere den urheberrechtlichen Aspekt will ich im Folgenden kurz beleuchten.

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Kammergericht: Unterlassungsstreitwert 6.000,- €, auch bei sehr hochwertigen Fotos

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Welche Bedeutung hat der “Streitwert”?
Streitwert-“Berechnung” bei Unterlassungsansprüchen
Die Entscheidung des Kammergerichts: 6.000 €
-- URHEBERRECHT --
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