Jurafunk Nr. 150: Facebook ist und bleibt kostenlos!

Die 150. Ausgabe des Kieler Rechtspodcasts hat in weiten Teilen wieder einmal ein Urteil gegen Facebook zum Gegenstand, das Mitte Februar bereits Wellen schlug. Das Landgericht stellt darin unter anderem fest, dass Facebook zurecht mit dem Slogan “Facebook ist und bleibt kostenlos!” wirbt. Allerdings ist auch zuzugeben: Das ist so ziemlich das einzige, was dem Social Network nicht auf Antrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen verboten wurde. Daneben befassen wir uns noch mit einem Urteil zu den Persönlichkeitsrechten des Ex-Bundespräsidenten Wulff sowie mit einer (zu) vulgären Markenanmeldung.

Viel Vergnügen!

 

Jurafunk Nr. 150 – Inhalt:

0’00” – Intro: Das Jahr des Atos
2’45” – Facebook ist und bleibt kostenlos / (u.A.) Klarnamenpflicht rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 16.1.18  – Az. 16 O 341/15 ).
19’08” – “Bin beim ALDI!” – Christian Wulff kauft Dinge ein (BGH, Urt. v. 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17).
25’50”- Witzischkeit (bei der Markenanmeldung) kennt Grenzen (EuG, Urt. v. 24.1.18, Az. T-69/17).
31’30” – Outro-

Hinweise und Notizen zu Folge 150:

“beA” bedeutet “besonderes Anwaltspostfach” und ist in Anwaltskreisen so etwas ähnliches wie der BER in Flughafenkreisen. Mehr zum beA-Skandal und der Rolle des Software-Dienstleister Atos hier. | Wenn Henry hin und wieder darauf hinweist, dass das Telemediengesetz bald in Teilen so nicht mehr gilt, dann liegt das an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 23.5.2018 in Kraft tritt und dieses in Teilen ersetzt. | Die WAK Schleswig Holstein führt seit Jahren ein Verfahren gegen Henrys Dienstherren, das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig Holstein, mehr dazu hier. Henrys Äußerungen dazu im Jurafunk sind aber – immer – rein privat | Das gilt insbesondere für die durch nichts bewiesene Behauptung, Gott habe Moses irgendwas “in die Hand gemeißelt”| Mehr zum Werktitelschutz steht in § 5 Abs. 3 MarkenG | Bei den Europäischen Gerichten wird landläufig zwischen “EuGH” und “EuG” entschieden, mehr dazu hier. | Wer sich partout nicht mehr daran erinnert, was die “Causa Wulff” war und wie viele Jurafunk-Folgen wir damit bestreiten konnten, kann das hier und hier nachhören.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Das Ende von Facebook-Fanpages? – Schlussanträge des Generalanwalts

Der Generalanwalt Yves Bot ist am Ende Oktober in seinen Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Wirtschaftsakademie für die in der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Facebook bestehende Phase der Verarbeitung gemeinsam mit Facebook verantwortlich ist“ (Rn. 42; ECLI:EU:C:2017:796; Rechtssache C- 210/16).

Zu Grunde liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2011. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein gegenüber angeordnet ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Die Besucher der Facebook-Fanpage sind nicht darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Daten von Facebook mittels Cookies erhoben werden. Dies stelle einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar. Weder das Verwaltungsgericht Schleswig (09.10.2013) noch das Oberverwaltungsgericht Schleswig (04.09.2014) folgten der Ansicht des ULD, dass datenschutzrechtliche Verstöße in der Verantwortung der Wirtschaftsakademie liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des ULD ausgesetzt und dem EuGH Rechtsfragen zur Auslegung der maßgeblichen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) zur Entscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016 – 1 C 28.14 [ECLI:DE:BverwG:2016:250216B1C28.14.0]). Nun liegen nach der mündlichen Verhandlung die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Diese darin enthaltenen Entscheidungsvorschlägen folgt der EuGH häufig – ohne daran gebunden zu sein.

Der Generalanwalt kommt insbesondere zu dem Schluss, dass die Wirtschaftsakademie bzw. Betreiber entsprechender Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich sind. Die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakademie werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie selbst Nutzerin von Facebook-Tools ist. Eine Mitverantwortlichkeit bei der Erhebung der Nutzerdaten durch Facebook bliebe begründet. Die Wirtschaftsakademie entscheide über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, da sie tatsächlichen und rechtlichen Einfluss hierauf ausübe. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ermögliche die Verarbeitung der Daten durch das Eröffnen einer Fanpage und könne ebenso durch das Schließen dieser, das Ende der Datenverarbeitung bestimmen. Durch die Nutzung von Facebook-Insights (Bsp. Besucherstatistiken) nimmt ein Fanpage-Betreiber an dem Entscheidungsprozess über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten teil. Als Betreiber einer Facebook-Fanpage steuere die Wirtschaftsakademie durch Festlegen von Kriterien, welche Daten eines Zielpublikums erhoben werden. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage kann also nicht einfach die Hände heben und die Verantwortlichkeit auf Facebook abwälzen.

Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit kommt auch nicht etwa dadurch zu Stande, dass die Bedingungen zur Datenverarbeitung einseitig durch Facebook gestellt und nicht verhandelt wurden. Der Abschluss des Vertrages wird dadurch nicht weniger freiwillig und eine datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung nicht ausgeschlossen. Der Generalanwalt möchte ein Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeit verhindern, denn sonst genüge es im Zweifel, dass „ein Unternehmen die Dienstleistungen eines Dritten nutzt, um sich seinen Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu entziehen“.

Die weiteren Ausführungen des Generalanwalts zum anwendbaren Recht, der Frage des Herkunftslandprinzip oder one-stop-shops werden ab dem 25. Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt (Vgl. Rn. 103; ECLI:EU:C:2017:796; Rechtssache C- 210/16). Die Anwendung des deutschen Rechts, die Zuständigkeit des ULDs und die Inanspruchnahme der Wirtschaftsakademie seien in diesem Fall aber nicht zu beanstanden.

Da der Sachverhalt nun bereits einige Jahre alt ist, bleibt abzuwarten welche Folgen eine dem Generalanwalt entsprechende Entscheidung des EuGH für aktuelle Facebook-Fanpages hat. Durch eine solche Entscheidung würden keine datenschutzrechtlichen Verstöße durch Facebook und Fanpage-Betreiber festgestellt, sondern zunächst „lediglich“ eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Ein Fanpage-Betreiber könnte sich dann nicht mehr ohne Weiteres seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung entziehen. Inwiefern Facebook und Fanpage-Betreiber inzwischen Informations- und Aufklärungspflichten nachkommen, muss im Einzelfall entschieden werden.

Wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Diskussion um den Rundfunkstaatsvertrag versagen

Mathias Döpfner ist Springer-Vorstand und Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV). Oder, wie es der von mir an sich durchaus geschätzte Deutschlandfunk auszudrücken pflegt, “Verlegerpräsident”. In einer vielbeachteten Rede auf dem Zeitungskongress in Stuttgart hat er neulich unerhörtes von sich gegeben. Er bezeichnete die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nämlich als

gebührenfinanzierte Staats-Presse im Internet

Dieses Zitat muss er sich seit dem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um die Ohren hauen lassen. Und über Geschmack kann man tatsächlich trefflich streiten. Interessant ist aber die Art und Weise, wie der Ausspruch im Zusammenhang mit den derzeitigen Verhandlungen zum Rundfunkstaatsvertrag in den öffentlich-rechtlichen Medien gewürdigt wird. Die ist nämlich indiskutabel.

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Indymedia: Wenn drei Linksextreme zusammen sitzen, gründen sie einen Verein

Am 14. August 2017 hat das Bundesinnenministerium die linksextreme (und in Teilen wohl ohne Zweifel rechtswidrige) Plattform “linksunten.indymedia.org” verboten. Nicht zum ersten Mal spricht damit das Innenministerium ein Betätigungsverbot gemäß § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) vor allem zu dem Zweck aus, als rechtswidrig eingestufte Medien abzuschalten.

“Indymedia”? “Verein”? Das wirft ein paar Fragen auf.

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

#bcki17: Jurafunk Nr. 146 – Jurafunk Meets Lustbüro

Die 146. Folge des Jurafunks war wieder besonders: Im Rahmen einer Podcast-Session auf dem Barcamp Kiel 2017 haben wir nicht nur über’s Recht gesprochen, sondern auch und vor allem über: Sex. Da kam es sehr gelegen, dass wir uns kompetente Unterstützung vom neuen Aufklärungspodcast “Lustbüro” aus Flensburg dazu holen konnten. Gemeinsam mit Frau B. gingen Krasemann & Dirks in hitzigen 45 Minuten da hin, wo nie ein Jurafunk zuvor gewesen war…

Viel Vergnügen!

Jurafunk Meets Lustbüro – Inhalt:

00’00” – Intro: Fräulein Spitz und Frau B. vom Flensburger Aufklärungspodcast “Lustbüro”
03’45” – Was passiert – konkret! – im Lustbüro?
06’20” – Ein Meinungsbild: Was ist Pornographie?
13’13” – Ist Pornographie verboten?
14’20 – Pornographie in den Telemedien & NetzDG
15’38 – Begriff der “Harten Pornographie”
17’35” – “Sonstige Pornographie” und “Entwicklungsbeeinträchtige Angebote” nach dem JugendmedienschutzStV
22’45” – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Was darf ich wann über Dritte im Podcast sagen?
26’10” – Eine kurze Zusammenfassung zur Pornographie im Recht
26’45” – Nochmal kurz was Zum Kunstbegriff
29’25” – Rechtsfolgen: Strafrecht, Rundfunkrecht, UWG
36’06” – Fragen der Session-Teilnehmer
40’55” – Outro: Wo finden nochmal wir das Lustbüro? 1.000 Dank an Frau B.!

 

Show-Notes zu Jurafunk Meets Lustbüro:

Das Lustbüro ist zu finden  auf itunes, auf Soundcloud und natürlich auf twitter | “Schwenke findet das auch!” (Dirks, 25’35”) ist eine verkürzende Darstellung des besprochenen Sachverhalts in der 40. Folge des Rechtspodcasts “Rechtsbelehrung” (dort ab 13’50”) | Ja: Wir wissen, dass der Raum für die Jurafunk-Session auf dem #bcki17 viel zu klein war, die “Enge” war aber aus aufnahmetechnischen Gründen leider notwendig, zum Teil gewollt und sorgte letztlich für die thematisch passende Schwüle. Ein “Sorry!” an alle, die draußen bleiben mussten.

Kommt gern zu unserer Live Session auf der #diwokiel!

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.