B. Höcke und das Recht am eigenen Bild

B. Höcke (Foto: Alexander Dalbert, Lizenz: 
CC BY-SA 3.0)

Der aus Funk und Fernsehen bekannte rechtsradikale  Landtagsabgeordnete B. Höcke muss sich, wie Medien berichten, mit einem Ermittlungsverfahren auseinandersetzen, nachdem er das Foto eines Mordopfers in über soziale Medien verbreitete (und viele sagen: instrumentalisierte).

Ich habe bei einer Onlinerecherche nicht zielgenau ermitteln können, welche Strafnorm die Staatsanwaltschaft verletzt sieht, gehe aber davon aus, dass es um § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geht, der die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG durch Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung und ohne, dass die Einwilligung entbehrlich wäre, unter Strafe stellt.

Wer dem Mann das Strafverfahren gönnt  – das immerhin bereits zu einer Aufhebung seiner Immunität im Thüringischen Landtag geführt hat – sollte sich hiervon aber nicht allzu zuviel versprechen. Der Strafrahmen ist mit “Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe” nicht allzu üppig bemessen, und B. Höcke muss nicht befürchten, kurz vor Weihnachten noch in U-Haft genommen zu werden.

Im Allgemeinen ist eine Strafanzeige wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch nicht unbedingt das erste Mittel der Wahl, um sich gegen Übergriffe wie den, der hier in Frage steht, zu wehren. Nicht nur ist der Strafrahmen gering, es handelt sich auch noch um ein Privatklagedelikt nach 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, so dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat,  das Verfahren unter Hinweis auf den Privatklageweg einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dann passiert in der Regel nichts weiter.

Effektiver, schneller und ggf. sogar schmerzvoller als ein Ermittlungsverfahren, das im Zweifel wie das Hornberger Schießen endet, kann es da sein, die entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit recherchierbar, scheint dies vorliegend nicht geschehen zu sein. 

Auch die Hinterbliebenen sind hier (für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod des/der Abgebildeten) anspruchsberechtigt, wie sich aus § 22 S. 3 KUG ergibt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Nutzung des Fotos hier die Rechte von Angehörigen selbst verletzen würde; das dürfte eher schwierig zu begründen sein (mehr zur Frage der Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild hier). 

Trotzdem finde ich hier (auch) die Strafanzeige und den Strafantrag durchaus sinnvoll – und sei es nur, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Scheinheiligkeit der selbsternannten Rechtsstaatsverteidigerpartei zu lenken, bei deren Repräsentanten es sich reihenweise ganz einfach um (mutmaßliche) Straftäter handelt. 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Jurafunk Nr. 154: Captain Knutsch und die “Selbstöffnung”, Jörg Knörr und die Lustigkeit

Kurz vor Jahresende haben es die Jurafunker noch einmal geschafft, sich für die endgültige Ausgabe des Jahres 2018 zusammenzufinden.

Besprochen werden in Folge 154: Die Monopolisierung des Begriffs “Titan” (as in: “Pop-Titan” oder “Podcast-Titan”), die Selbstöffnung von Captain Knutsch und deren Folgen und, last but not least, der Qualitätsgehalt eines bestimmten Werks des Comedians Jörg Knörr. 

 

Jurafunk Nr. 154 – Inhalt:

00’00” – Intro

01’25” – Kahn ./. T1tan: Wie ein ehemaliger Top-Torhüter einmal ein Wort ganz für sich haben wollte (LG München I, Az. hier nicht bekannt, mehr dazu)

08’56” – Warum Captain Knutsch sich gegen bestimmte Berichterstattung  nicht erfolgreich wehren kann und was es mit der “Selbstöffnung” auf sich hat (OLG Köln, Urt. vom 22.11.18, Az. 15 U 96/18 ).

21’10” – Warum sich Entertainer und Stimmimitator Jörg Knörr um ein Honorar streiten musste und wieso es dabei auf seine Witzigkeit (nicht) ankam (OLG Köln, Urt. v. 14.11.2018, Az. 11 U 71/18).

26’55” – Warum Whatsapp-Kettenbriefe zwar auch zu Weihnachten doof sind aber nicht so gefährlich wie viele meinen (Mehr dazu).

Das Jurafunk-Team ist für dieses Jahr “durch” und wünscht allen Hörerinnen und Hörern frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Bleiben Sie sich und uns treu – Wir sind in 2019 wieder da!

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

WhatsApp-Weihnachts-“Kettenbrief” als “Urheberrechts-Abzocke”?

Seit einiger Zeit stellen WhatsApp-Nutzer vemehrt fest, dass sich in ihrer Timeline ein bestimmtes Profilfoto explosionsartig ausbreitet.
Hintergrund ist ein mehr oder minder unterhaltsames Weihnachtsrätsel, dass sich per Kettenbrief verbreitet. Die Nachricht dazu lautet:

“A game for you:
You’re going to a room. There are 2 DOGS AND 3 cats on the bed.
Santa, a donkey and 5 Reindeer are standing there too… 3 pigeons and a little duck flying through the area… so! How many feet are in the room? If you answer wrong, you have to have 3 days the picture of Santa as a profile picture.”

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Das “Kielbook” heißt jetzt “Kielbug”

Kiel hat es dieser Tage mal wieder mit einer etwas kuriosen Markenrechtsstreitigkeit in die Medien geschafft. Die ehemalige Facebook-Gruppe “Kielbook”, eine typische lokale Facebook-Gruppe, musste oder wollte sich nach einem Rechtsstreit mit Facebook in “Kielbug” (pun intended) umbenennen. Das ganze schwelte schon ein paar Jahre, im Jahr 2015 hatten die Gruppengründer sogar eine Wortmarke “KIELBOOK” angemeldet (“Wir wollten uns Kielbook einfach sichern, bevor es ein anderer tut!”). Den  Medien ist auch zu entnehmen, dass man das ganz normal fand und irgendwer wohl auch zu der Markenanmeldung geraten habe, was ich – mit allem nötigen Respekt vor dem oder der Kollegin, die die Beratung durchgeführt hat – als mehr als nur ein ganz klein bisschen blauäugig bezeichnen möchte.

Es gab erst ein Widerspruchsverfahren und dann eine Löschung der Marke – wie dem Register zu entnehmen ist, auf Betreiben des Anmelders selbst, wohl in der Hoffnung, die Sache zu begraben zu können, was so offenbar nicht funktionierte, denn Facebook drohte wohl mit der Löschung der Gruppe.

Der sh:z-Verlag hat am 10.11.18 noch einmal einen Text dazu veröffentlicht, in dem ich etwas länger zu Wort komme, er ist hier zu finden (€). Einiges zum Thema Markenrecht habe ich vor einiger Zeit in dem Text “Zehn verbreitete Rechtsirrtümer aus dem Markenrecht” zusammengefasst.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Jurafunk 153: Über Influencer, Kennzeichnungspflichten und das Landgericht Berlin

Das Landgericht Hamburg hat am 12.5.1998 entschieden, dass ab sofort und bis in alle Zukunft in jedem Online-Impressum ein überflüssiger Hinweis auf irgendwelche Verlinkungen zu stehen hat. Wer die Rivalität zwischen der schönsten deutschen Stadt und der Berlin kennt, der weiß: Sowas lässt sich der Berliner nicht bieten, und nun hat sein Landgericht endlich nachgezogen. Mit seinem Urteil in Sachen Vreni Frost (Urteil v. 24.05.2018 – Az.: 52 O 101/18) sorgt das LG Berlin nun dafür, dass Influencer landauf landab ihre Blogs und Channels mit Werbekennzeichnungen zupflastern, dass einem die Augen tränen.

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Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.