PietSmietTV als Piratensender? Landesmedienanstalten ziehen die Zügel an

Foto: Flickr.com / Bill Hartmann (Lizenz).

Die “ZAK” – im abkürzungsverliebten Universum der Rundfunkaufsicht die für die Zulassung von Rundfunkangeboten zuständige Stelle – nimmt Anstoß am Twitch.tv-Kanal “PietSmietTV”. Der Kanal überträgt Let’s Plays und deren Wiederholungen, und das rund um die Uhr in Dauerschleife.

In ihrer Sitzung am 21.3.2017 stellte die ZAK fest, dass es sich bei “PietSmietTV” um einen  linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, handelt – und damit ein Rundfunkangebot, für das eine Rundfunklizenz notwendig ist, wenn mehr als 500 gleichzeitige Nutzer das Angebot abrufen können. So steht das in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.”

Überlegungen dazu, dass neue Onlinedienste lizenzpflichtig sein könnten, hat es schon vielfach gegeben, zum Bespiel in Bezug auf GoogleHangouts oder auch “Periscope”-Übertragungen. Diskussionen dazu waren ein Klassiker und Unruhestifter auf vielen Barcamps, die ich besucht habe.Aufsichtsbehördliche Konsequenzen hatte dies allerdings nie, was auch daran gelegen haben mag, dass das Merkmal der Verbreitung “entlang eines Sendeplans” in diesen Fällen nicht erfüllt war. Das war bei der Live-Übertragung der Handball WM durch die Deutsche Kreditbank im Jahr 2017 aber bereits anders, was schon damals die Landesmedienanstalten auf den Plan rief.

“PietSmietTV” wird nun bis zum 30.4.2017 die Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Lizenz zu beantragen. Ein solches Zulassungsverfahren ist aber mit erheblichen finanziellen und organisatorischem Aufwand verbunden, so dass nicht wirklich damit zu rechnen ist, dass dies ein gangbarer Weg für den Anbieter ist. Nach Fristablauf drohen erhebliche Bußgelder.

Die ZAK liegt nach meinem Dafürhalten rechtlich durchaus richtig. Die Frage ist aber, wie für die Zukunft eine Lösung dieser Problematik aussieht. Vor dem Hintergrund eines Webs voller “rundfunkähnlicher” Angebote wirken die rechtlichen Unterscheidungen zwischen “linearen” und anderen Angeboten und solchen, die “entlang eines Sendeplans” verbreitet werden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, relativ kleinkariert. Anders ausgedrückt: Man kann schon daran Zweifeln, dass es ausgerechnet diese Merkmale sein sollen, die einen Dienst als für die Meinungsbildung so prägend erscheinen lassen, dass das eine Lizenzpflicht rechtfertigt. Immerhin diskutieren wir im Vorfeld der Bundestagswahl ja genau solche Fragen, genau die sind aber nicht an “PietSmietTV”, sondern an SocialMedia Plattformen wie Facebook oder Twitter aufgehängt – und die brauchen bekanntlich (derzeit noch) keine Lizenz.

Update, 10.5.17
“Mission Acomplished”, könnte man sarkastisch formulieren: PietSmiet.TV ist (erst einmal) offline.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Rechtsbelehrung Nr. 40: Recht für Podcaster

Anfang November habe ich einen Ausflug nach Berlin unternommen, um bei den Kollegen der Rechtsbelehrung zu Gast-podcasten. Das Ergebnis ist jetzt online. In der typischen Länge von fast zwei Stunden lassen sich in der 40. Folge der Rechtsbelehrung alle wichtigen Rechtsthemen zum Podcast nachhören: Vom Schutz der Persönlichkeitsrechte im Podcast über Marken und Werktiteln bis hin zu Musiklizenzen und GEMA wird so ziemlich jedes denkbare Rechtsproblem in Zusammenhang mit Podcasts an- und besprochen. Viel Vergnügen!

(Die Shownotes zur Folge sind unter rechtsbelehrung.com zu finden)

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Im Kasten: Rechtsbelehrung Nr. 40: “Recht für Podcaster”

Foto: Thomas Schwenke.

v.l.: Richter / Dirks / Schwenke (Foto: Thomas Schwenke).

Seit längerem sind sich die Rechtspodcasts Jurafunk und die Rechtsbelehrung in freundschaftlichem Wettbewerb  verbunden. Gestern ergab sich nun erstmals die Möglichkeit, dass beide Rechts-Podcast-Crews zumindest teilweise gemeinsam vor dem Mikrofon saßen. Ich war also endlich einmal  von der Förde an die Spree gereist, um dort als Spezialsgast an der “Rechtsbelehrung” teilzunehmen.

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Das Stuttgarter Oberlandesgericht entscheidet voraussichtlich am 8. Juli in einer Angelegenheit, die das Zeug hat, es bis zum Bundesverfassungsgericht zu schaffen: Es geht dabei um das von Günter Wallraff zumindest mitbegründete Genre der früher so genannten „Betriebsreportage“. Heute heißt das gern auch  „investigativer Journalismus“ und zu Leuten, die das Material für  die Betriebsreportagen liefern, sagt man auch „Whistleblower“. Die bevorstehende Entscheidung in Sachen Daimler AG ./. Südwestrundfunk (SWR) nehmen wir zum Anlass, uns einmal die rechtlichen Rahmenbedingungen anzusehen, in denen so etwas stattfindet.
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Tatsachen, Meinungen und Onlinebewertungen: Wogegen sich Unternehmen (nicht) wehren können

Die Geschäftsführung ist außer sich: auf der bestfrequentierten Bewertungsplattform ist die Hölle los. Die letzten fünf Bewertungen allesamt schlecht! in den Freitextkommentaren ist die Rede davon, dass die Produkte mangelhaft, der Service unterirdisch, die Geschäftsführung inkompetent und das Geschäftsmodell betrügerisch sei. Jemand soll das löschen lassen! Am besten den Anwalt gleich „cc“. Nur: was, wenn das nicht hilft? Überhaupt: wo hört die Meinungsfreiheit auf?

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