Jurafunk Nr. 139: Haftung fürs Filesharing / Haftung fürs Bloggen / Haftung fürs Filmen vom Schornsteinfegermeister

Zum wahrscheinlich letzten mal im Jahr 2016 gibt es einen neuen Jurafunk. In Folge 139 geht es um eine vielfältig interpretierbare Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung des Anschlussinhabers beim Filesharing, um die Frage, wann Blogger für Tatsachenbehauptungen haften, ob  und wann Inhalte Dritter im Google-Cache Vertragsstrafen auslösen können, was Schornsteinfeger bei ihrer Arbeit so alles nicht dulden müssen (z.B.: Gefilmt werden) und dann noch zwei Entscheidungen, die sich um den Vertrieb von Sexspielzeug und Treckerfahren drehen.  Viel Vergnügen!

 

 

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Jurafunk Nr. 138: Party-Wowi, Hungerlohn am Fließband, Google Analytics, Datenschutz und § 13 TMG

Es ist Jurafunk-Woche! in der bereits 138. Folge unseres sympathischen Kieler Rechtspodcasts nehmen wir uns wieder einige Entscheidungen der letzten Wochen vor, die (fast alle) wie immer aus dem Bereich Datenschutz und Medienrecht stammen. Es geht unter anderem um den von der Bild-Zeitung als “Party Bürgermeister” bekannt gemachten Klaus Wowereit und dessen Persönlichkeitsrechte (BGH, Urt. v.  27.09.2016 – VI ZR 310/14), um die Voraussetzungen, unter denen “Whistleblowing” rechtlich möglich sein kann (BGH, Beschl. v. 16.08.2016, Az. VI ZR 427/15) und darum, welche Folgen eine fehlerhafte, im konkreten Fall: in Bezug auf Goolge Analytics unvollständige Datenschutzerklärung nach § 13 TMG haben kann (LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2016 – 406 HKO 120/16).

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Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Schmerzensgeld, Lizenzschaden und das Recht am eigenen Bild – In a Nutshell

-- DATENSCHUTZ --
Inhalt:
Ein Kaptitänsfoto
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Das “Recht am eigenen Bild”
Keine Geldentschädigung bei Bildrechtsverletzung?
1. Besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
2. Fiktive Lizenzgebühr (oder Bereicherung durch Ersparnis derselben)
-- DATENSCHUTZ --
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Jurafunk #137: Linkhaftung nach EuGH, Freie Benutzung bei Bildern, Shill Bidding bei Ebay

Der neue Jurafunk ist da! in der bereits 137. Folge unseres sympathisch-anarchischen Kieler Rechtspodcasts gibt es einerseits wenig Überraschungen: Hier Krasemann, verbeamteter Datenschützer, dort Dirks, Rechtsanwalt, immer für eine weggenuschelte Silbe gut. Langweilig soll es trotzdem nicht werden, denn die Themen sind ja auch noch da:

Einerseits das Urteil des EuGH zur Linkhaftung (Entscheidung vom 08.09.2016 – Az. C-160/15), andererseits die BGH-Urteile “Auf Fett getrimmt” zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Foto-Parodien (Urteil vom 28.07.2016, Az I ZR 9/15) sowie zum Hochbieten bei Ebay (Urteil vom 24. August 2016, Az. VIII ZR 100/15). Schließlich geht es noch um zwei Entscheidungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Prominenten ( BVerfG,Az. 1 BvR 335/14).

 

Show-Notes:

Ich habe zu Folge 137 erstmals folgendes Sketch-note-artige Inhaltsverzeichnis gekritzelt, was mir großen Spaß gemacht hat:

jf137-sketch

Außerdem habe ich im Podcast versprochen, noch einmal auf das Jurafunk-TV-Experiment des Jahres 2012 hinzuweisen, dort geht es ausführlich um Recht bei Ebay.

Gute Unterhaltung!

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Jurafunk Nr. 133: Lizenzüberschreitung bei Stockfoto (“Compact-Magazin”), Whitelisting bei AdblockPlus, Lizenzschaden bei CC-Fotos

Das Halbfinale der Fußball-EM steht unmittelbar bevor. Damit ist es allerhöchste Zeit für den zweiten Teil der EM-Ausgabe des Jurafunks, der in einem wichtigen Punkt dem ersten Teil der EM-Ausgabe des Jurafunks entspricht:  er hat mit Fußball nichts, aber auch gar nichts zu tun. Behandelt werden: eine einstweilige Verfügung gegen ein bekanntes Magazin der so genannten “neuen Rechten”, das umstrittene Geschäftsmodell der Software “AdblockPlus” und die Frage: Was ist der angemessene Lizenzschaden bei einem kostenlosen Foto? Daneben und quasi nebenbei erklären wir noch den Unterschied zwischen “LARP” und “HAARP”.

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