Kahn ./. T1TAN

Es kann nur einen geben – und deshalb nimmt es ein Oliver Kahn natürlich nicht einfach hin, wenn jemand seinen, nunja, “Namen”, kapert und einfach Handschuhe draus macht. So ist es aber geschehen, und nicht nur das, sondern es wurde sogar eine entsprechende EU-Marke beim EUIPO angemeldet, noch dazu mit der “1” drin. Sie wissen schon, wie ehedem auf dem Torwarttrikot, als man zur Feststellung der wahren Größe eines Oliver Kahn noch keine Richter brauchte. Gegen die Marke klagt ein Oliver Kahn nun jedenfalls vor dem Münchener Landgericht, und ob es um nun um ein Namensrecht (§ 12 BGB), um Verkehrsgeltung (§ 4 Abs. 2 MarkenG) oder gar ein Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) geht – Könnte sein, dass sich Titan Kahn diesmal ein Eigentor geschossen hat.

Deutschlandfunk Nova hat das Thema einmal aufbereitet und ein Stephan Dirks kam kurz zu Wort. Nachzulesen hier und zu hören hier. (Ab 11’25”).

Eine kleine Korrektur allerdings zum Thema “Schadensersatz”: Es ging höchstwahrscheinlich nicht um “250.000 € Schadensersatz” wie in dem DLF-Nova-Stück berichtet wird; Die Summe (bis zu) “250.000” passt viel eher zum Ordnungsgeld, das im Falle eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot an das Gericht zu zahlen wäre. 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Das “Kielbook” heißt jetzt “Kielbug”

Kiel hat es dieser Tage mal wieder mit einer etwas kuriosen Markenrechtsstreitigkeit in die Medien geschafft. Die ehemalige Facebook-Gruppe “Kielbook”, eine typische lokale Facebook-Gruppe, musste oder wollte sich nach einem Rechtsstreit mit Facebook in “Kielbug” (pun intended) umbenennen. Das ganze schwelte schon ein paar Jahre, im Jahr 2015 hatten die Gruppengründer sogar eine Wortmarke “KIELBOOK” angemeldet (“Wir wollten uns Kielbook einfach sichern, bevor es ein anderer tut!”). Den  Medien ist auch zu entnehmen, dass man das ganz normal fand und irgendwer wohl auch zu der Markenanmeldung geraten habe, was ich – mit allem nötigen Respekt vor dem oder der Kollegin, die die Beratung durchgeführt hat – als mehr als nur ein ganz klein bisschen blauäugig bezeichnen möchte.

Es gab erst ein Widerspruchsverfahren und dann eine Löschung der Marke – wie dem Register zu entnehmen ist, auf Betreiben des Anmelders selbst, wohl in der Hoffnung, die Sache zu begraben zu können, was so offenbar nicht funktionierte, denn Facebook drohte wohl mit der Löschung der Gruppe.

Der sh:z-Verlag hat am 10.11.18 noch einmal einen Text dazu veröffentlicht, in dem ich etwas länger zu Wort komme, er ist hier zu finden (€). Einiges zum Thema Markenrecht habe ich vor einiger Zeit in dem Text “Zehn verbreitete Rechtsirrtümer aus dem Markenrecht” zusammengefasst.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Jurafunk Nr. 150: Facebook ist und bleibt kostenlos!

Die 150. Ausgabe des Kieler Rechtspodcasts hat in weiten Teilen wieder einmal ein Urteil gegen Facebook zum Gegenstand, das Mitte Februar bereits Wellen schlug. Das Landgericht stellt darin unter anderem fest, dass Facebook zurecht mit dem Slogan “Facebook ist und bleibt kostenlos!” wirbt. Allerdings ist auch zuzugeben: Das ist so ziemlich das einzige, was dem Social Network nicht auf Antrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen verboten wurde. Daneben befassen wir uns noch mit einem Urteil zu den Persönlichkeitsrechten des Ex-Bundespräsidenten Wulff sowie mit einer (zu) vulgären Markenanmeldung.

Viel Vergnügen!

 

Jurafunk Nr. 150 – Inhalt:

0’00” – Intro: Das Jahr des Atos
2’45” – Facebook ist und bleibt kostenlos / (u.A.) Klarnamenpflicht rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 16.1.18  – Az. 16 O 341/15 ).
19’08” – “Bin beim ALDI!” – Christian Wulff kauft Dinge ein (BGH, Urt. v. 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17).
25’50”- Witzischkeit (bei der Markenanmeldung) kennt Grenzen (EuG, Urt. v. 24.1.18, Az. T-69/17).
31’30” – Outro-

Hinweise und Notizen zu Folge 150:

“beA” bedeutet “besonderes Anwaltspostfach” und ist in Anwaltskreisen so etwas ähnliches wie der BER in Flughafenkreisen. Mehr zum beA-Skandal und der Rolle des Software-Dienstleister Atos hier. | Wenn Henry hin und wieder darauf hinweist, dass das Telemediengesetz bald in Teilen so nicht mehr gilt, dann liegt das an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 23.5.2018 in Kraft tritt und dieses in Teilen ersetzt. | Die WAK Schleswig Holstein führt seit Jahren ein Verfahren gegen Henrys Dienstherren, das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig Holstein, mehr dazu hier. Henrys Äußerungen dazu im Jurafunk sind aber – immer – rein privat | Das gilt insbesondere für die durch nichts bewiesene Behauptung, Gott habe Moses irgendwas “in die Hand gemeißelt”| Mehr zum Werktitelschutz steht in § 5 Abs. 3 MarkenG | Bei den Europäischen Gerichten wird landläufig zwischen “EuGH” und “EuG” entschieden, mehr dazu hier. | Wer sich partout nicht mehr daran erinnert, was die “Causa Wulff” war und wie viele Jurafunk-Folgen wir damit bestreiten konnten, kann das hier und hier nachhören.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Der “AIDA-Kussmund” und die Panoramafreiheit

“Panoramafreiheit? War das nicht irgendwas mit Google?” – Seltsamerweise ist es tatsächlich Googles Dienst “Street View”, mit dem der Begriff der “Panoramafreiheit” bei vielen verknüpft ist. Etwas merkwürdig ist das deshalb, weil die Panoramafreiheit als Schranke des Urheberrechts (§ 59 UrhG) eigentlich so gar nichts mit den Datenschutzfragen zu tun hat, die die Hausfassadenabfotografiererei des Google-Dienstes aufwirft. Sondern mit dem Urheberrecht.

Und deshalb war es auch der für das Urheberrecht zuständige 1.Senat des Bundesgerichtshofs, der Ende April 2017 ein grundlegendes Urteil zur Reichweite der Panoramafreiheit gefällt hat (Urt. v. 27.4.2017 – I ZR 247/15AIDA Kussmund). Die Entscheidung ist ein willkommener Anlass, den Begriff rechtlich einmal etwas näher zu beleuchten.

Mehr

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Rechtsbelehrung Nr. 40: Recht für Podcaster

Anfang November habe ich einen Ausflug nach Berlin unternommen, um bei den Kollegen der Rechtsbelehrung zu Gast-podcasten. Das Ergebnis ist jetzt online. In der typischen Länge von fast zwei Stunden lassen sich in der 40. Folge der Rechtsbelehrung alle wichtigen Rechtsthemen zum Podcast nachhören: Vom Schutz der Persönlichkeitsrechte im Podcast über Marken und Werktiteln bis hin zu Musiklizenzen und GEMA wird so ziemlich jedes denkbare Rechtsproblem in Zusammenhang mit Podcasts an- und besprochen. Viel Vergnügen!

(Die Shownotes zur Folge sind unter rechtsbelehrung.com zu finden)

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.