DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar, DSGVO-Verstoß abmahnbar, DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar… (LG Stuttgart, Urt. v. 20.5.2019, Az. 35 O 68/18)

Die DSGVO und die bislang ausgebliebene Abmahnwelle. Ich habe darüber zum ersten mal vor etwa einem Jahr etwas geschrieben und seither immer mal wieder. Einer der für eine “Welle” wichtigen Gesichtspunkte ist ja der, dass sie einen rechtlich eindeutigen Fall braucht, um den Abmahner möglichst wenig Gegenwehr und über verschiedene Umwege dann aber auch möglichst viele Einnahmen zu verschaffen, z.B. über Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Mehr

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

VvU#002: Und täglich grüßt der vzbv

in der zweiten Folge meines Videologs von unterwegs spreche ich kurz über ein weiteres Urteil, das der vzbv gegen Google erstritten hat und etwas länger darüber, was mich daran wundert.

Die Pressemitteilung des vbzv (ohne “n”) zum aktuellen Urteil ist hier zu finden. Informationen zum Verfahren des ULD gegen die WAK-SH seit 2011 z.B. hier. Und ja, meine Turnschuhe quietschen ein wenig.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

10 verbreitete Rechtsirrtümer … zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Der Untergang des Internets wie wir es kennen, ist bekanntermaßen am 25.5.2018 eingeläutet worden. Ein paar Jahre später steht das Internet zwar immer noch, rund um die Datenschutz-Grundverordnung existieren aber mehr Mythen denn je. Die passende Gelegenheit, sich einmal ein paar Fehlannahmen zu widmen, denen ich tagtäglich begegne.

-- DATENSCHUTZ --
Inhalt:
#1: Die DSGVO ist Teufelswerk
#2: Die Umsetzung der DSGVO bringt keine Probleme mit sich.
#3: Auf einmal Auftragsverarbeitung +  AVV!
#4: Die DSGVO-Abmahnwelle kommt.
#5: Zwanzig Millionen Euro!
#6: Alle alten Newsletter-Einwilligungen müssen mit der DSGVO neu eingeholt werden.
#7: Unter der DSGVO braucht jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten.
#8: Die DSGVO sorgt dafür, dass keiner mehr einen anderen Fotografieren darf. Und das Foto veröffentlichen schon gar nicht.
#9: Die DSGVO verlangt, dass mit einem Layer auf Cookies hingewiesen wird und der Nutzer “OK” drückt”
#10: Viel (Papier unterschreiben) hilft viel.
-- DATENSCHUTZ --
Mehr

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

OLG Köln: § 22 Kunsturhebergesetz trotz DSGVO anwendbar

Es ist einer der großen Aufreger im Zuge der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 25.5.2018: Was bedeutet die DSGVO für § 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG)? Diese Vorschrift regelte bislang das “Recht am eigenen Bild”, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen Fotos veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind. 70 Jahre geltender Rechtsprechung im Bereich des Bildnisrechts befassen sich mit dieser Norm und ihrer Auslegung – und die Frage, ob diese seit dem 25.5. noch Gültigkeit hat ist genau so Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Juristen, Journalisten und Datenschützern wie die Frage, ob denn Nun die DSGVO mit allem daranhängenden “Geraffel” – vor allem Dokumentations- und Informationspflichten so wie Betroffenenrechte wie Löschung usw. – auch für das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos und Bewegtbildern gilt.

Mehr

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.