“Drohneneinsatz” und Panoramafreiheit: (Wie) geht das jetzt zusammen?

Corona-Silvester 2020: der Heinrich-Hertz-Turm aka “Telemichel” ist in bunten Farben angestrahlt und gibt ein tolles Bild ab. Ich habe als Drohnenpilot zu solch einem Anlass immer meine Drohne dabei. Gerade als ich die Drohne starten will, kommen mir Zweifel: Darf ich mit meiner Drohne Bilder vom Heinrich-Hertz-Turm machen? Immerhin stellt die Lichtinstallation möglicherweise “Kunst” dar, und hier ist Vorsicht geboten, wie gerade Hamburger aus leidiger Erfahrung mit blauem Licht wissen. Die Fragen nach den rechtlichen Grenzen eines solchen “Drohneneinsatzes” stellen sich daher viele. Denn die Rechtsprechung zur Panoramafreiheit aus § 59 UrhG sieht “Hilfsmittel” traditionell kritisch. Andererseits war sie auch in der Vergangenheit für Überraschungen “gut” gewesen.

In diesem Beitrag möchte ich auf die jüngste Entwicklung der Frage: “Ob Drohnenfotos von der Panoramafreiheit erfasst sind?” eingehen. Dazu passt, womit sich das Landgericht Frankfurt am Main jüngst zu befassen hatte.

Der Fall des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20

Limburg – ein professioneller Fotograf fliegt mit einer Drohne durch den Luftraum der Lahn und macht Bilder der zu diesem Zeitpunkt unfertigen “Lahntalbrücke Limburg”. Diese Bilder veröffentlicht er dann auf seiner Website und biete sie dort auch zum Verkauf an. Daraufhin stritt er sich mit dem für den Bau der Brücke verantwortlichen Ingenieurbüro.

Nach der Fertigstellung der Brücke im Jahr 2016 beauftragte das Ingenieurbüro den Beklagten zur Anfertigung von Luftaufnahmen der Brücke für Broschüren und ihre Internetseite. Im Zuge dieses Auftrages räumt der Beklagte der Klägerin die vertraglichen Nutzungsrechte dieser Aufnahmen ein.

Im Anschluss ließ die Klägerin den Beklagten wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen abmahnen. Das Ingenieurbüro war nicht damit einverstanden, dass der Fotograf auf eigene Faust Bilder der unfertigen Brücke auf seiner Website hoch geladen hatte und verklagte ihn.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2003, 1035, 1037 – “Hundertwasser-Haus”) war davon auszugehen, Aufnahmen die Perspektiven zeigen, die nur Aufgrund der Verwendung eines Hilfsmittels entstanden sind, wie die Luftaufnahme einer Drohne, nicht von der Panoramafreiheit gem. § 59 Abs. 1 UhrG erfasst sind. Die Begründung des BGH lag darin, dass Teile der Gebäude auf Luftaufnahmen sichtbar seien, die natürlicherweise nicht der Allgemeinheit zugänglichen wären. So kann die Fassade eines Gebäudes beispielsweise von der Panoramafreiheit erfasst sein, nicht aber der dahinter liegende, der Allgemeinheit verschlossene, Innenhof. Das LG Frankfurt ist jedoch anderer Meinung.

Nach Ansicht des LG Frankfurt (Urteil vom 25.11.2020 2-06 O 136/20) muss die Vorschrift Rechtslinienkonform anhand der InfoSoc-RL ausgelegt werden. Das Gericht führt aus, dass die Nennung von “Wegen Straßen oder Plätzen” eher Beispielhaft und keineswegs abschließend zu verstehen ist (BGH GRUR 2017, 798 Rn. 24, 26 – AIDA Kussmund).

Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Schranken des § 59 Abs. 1 UrhG Spielraum für Interpretation lassen müssen. Er entschied, dass das Verwenden eines Bootes um Fotos eines im Meer liegenden Schiffes zu machen der Panoramafreiheit nicht entgegenstehen würde. So hat er implizit entschieden, dass der Einsatz von Hilfsmitteln erlaubt ist. Vor diesem Hintergrund müsse was für das öffentliche Küstenmeer gelte auch für den nach § 1 Abs. 1 LuftVG für jedermann zugänglichen öffentlichen Luftraum gelten. Darüber hinaus sei auch die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Würden Fotografien von Werken aus einem Hubschrauber nicht von Panoramafreiheit aus § 51 Abs. 1 UhrG erfasst werden, würde dies ein Einfallstor für Abmahnung bedeuten.

Was heißt das jetzt für Drohnenbesitzer?

Das LG Frankfurt ist in seinem Urteil der technischen Entwicklung gerecht geworden. Es widerspricht nicht dem Urteil des BGH, sondern hat dieses lediglich der vorangeschrittenen Zeit angepasst. So weit, so gut – Die BGH-Rechtsprechung bleibt allerdings. Ob Obergerichte oder letztlich sogar der BGH dieser Linie anpassen, wird man sehen müssen.

Nicht verschwiegen werden soll in Bezug auf das “Tele-Michel”-Beispiel allerdings, dass es bei Kunstinstallationen und der Panoramafreiheit auch noch Probleme in Bezug auf deren vorübergehenden Charakter geben kann. Dazu mehr im oben bereits verlinkten Blue-Port-Text.

Ein Gedanke zu „“Drohneneinsatz” und Panoramafreiheit: (Wie) geht das jetzt zusammen?

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