Urheberrecht und Lehre: Was man in der Schule “so” nutzen darf

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Einleitung
Privilegierungen des Urheberrechts im Bereich Forschung und Lehre
Kopieren von Katzenfotos? An sich verboten, im Schulbereich manchmal erlaubt
§ 60a UrhG: Wer darf was?
Weitergehende Nutzungserlaubnisse nach Gesamtvertrag zu § 60a UrhG
Analoges und digitales Kopieren von Lehrwerken
Umfang der Nutzung nach dem Gesamtvertrag
-- URHEBERRECHT --
Einleitung

Im Schatten der aufgeheizten Debatte um “Artikel 13” – Sie wissen: Diese Urheberrechtsreform namens “DSM-Richtlinie”, von der man halten kann, was man will, und die das EU-Parlament angeblich nur “aus Versehen” verabschiedet hat – hat es in der letzten Zeit einige interessante urheberrechtliche Neuerungen gegeben.

Die dürften zwar den durchschnittlichen Youtuber nicht im geringsten interessieren, dafür aber einer andere Bevölkerungsgruppe, die sich ständig damit befassen muss, was sie mit den Werken anderer darf und was nicht:

Lehrer und andere Mitarbeiter von “Bildungsreinrichtungen”.

Privilegierungen des Urheberrechts im Bereich Forschung und Lehre

Um ehrlich zu sein: Mein Lieblingsthema ist das nicht, vielleicht habe ich deshalb das Thema auf meinem Blog noch nicht so ausführlich behandelt. In urheberrechtlichen Workshops zum Beispiel hat man es ja im Allgemeinen nicht so schwer, das Publikum zu gewinnen: Endlich mal ein Rechtsthema, das ohne allzu viele Paragraphen auskommt, dafür sind die Folien alle randvoll mit bunten Bildern! Das gilt aber leider nicht für den Bereich rund um die Nutzung von Werken im Schulunterricht, denn dort geht es plötzlich um knallharte Zahlen und Fakten.

Aus den bunten Bildern werden Tabellen und Matrixen aus der Hölle: “Wer darf was, womit und wie oft machen?”. Es tränen einem hier schnell die Augen. Doch der Reihe nach.

Kopieren von Katzenfoto? An sich verboten, im Schulbereich manchmal erlaubt

Wer sich neulich vor der Katzenfoto-Demo zum ersten mal mit der Frage befasst hat, wie das Urheberrecht eigentlich funktioniert, der weiß möglicherweise nicht viel mehr, als das es sich dabei um einen Knebel handelt, der von alten, weißen, Faxgeräte bedienenden Männern erfunden wurde und der letztlich nur dazu dient, selbsternannte Digitalos an ihrer freien Entfaltung zu hindern. Nutzen tut dieses Urheberrecht und erst recht seine Reform selbstverständlich absolut niemandem. (Wenn Sie ganz neu hier sind, und mit dem Begriff des Urheberrechts noch nicht so viel anzufangen wissen, lade ich Sie ein, sich erst einmal über zehn naheliegende Rechtsirrtümer zum Urheberrecht belehren zu lassen. Sie wissen dann: Das Urheberrecht existiert tatsächlich und damit kann der Urheber erstmal anderen einiges verbieten.)

Es ist aber, wir ahnen es, etwas komplizierter als das – zu erkennen bereits an den zahlreichen Schranken und Ausnahmen, die das Urheberrecht kennt, und die fast sämtlich das Ziel haben, einen Ausgleich zwischen dem (geistigen) Eigentum des Urhebers und den berechtigten Interessen anderer zu finden. Einige der Vorschriften, die es hierzu gibt, tragen in ihrer Paragrafennummer außer einer Zahl auch einen Kleinbuchstaben – ein sicheres Zeichen dafür, dass sie erst später eingefügt wurden um das Recht an Änderungen der Wirklichkeit anzupassen.

Ganz so starr und gestrig wie manche meinen ist auch das Urheberrecht also nicht und auch nie gewesen. Eine dieser Vorschriften ist § 60a UrhG. Die Norm gibt es erst seit Ende März 2018, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages ist sie etwas über zwei Jahre alt. Sie erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material “zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen”, Vor allem also in Schulen. Aber nicht nur, denn Bildungseinrichtungen können auch frühkindliche Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung und der sonstigen Aus- und Weiterbildung sein (§ 60a Abs. 4 UrhG).

Natürlich ist es aber nicht so, dass eine solche Privilegierung erst im Jahre 2018 in das Urheberrecht aufgenommen worden wäre. “früher”, das heißt also vor März 2018, waren ähnliche Regelungen in den §§ 52a und 53 UrhG enthalten. Der Gegenstand dieser drei Regelungen wird nunmehr vor Allem in § 60a ff. UrhG behandelt.

Eine Besonderheit, die die Privilegierung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Lehre schon nach altem Recht mit sich brachte, war die “Zweigleisigkeit” des rechtlichen Rahmens: Einerseits sah das Gesetz bestimmte Erleichterungen für den Lehrbetrieb bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor. Die gesetzliche Regelungen wurden aber ergänzt durch eine Vereinbarung zwischen allen Bundesländern und den maßgeblichen Verwertungsgesellschaften und Verlagen, die teilweise andere und auch weitergehende Privilegierungen enthielten, als sie das Gesetz vorsah.

Diese “Gesamtverträge” wurden im Laufe des Jahres 2018 jedenfalls teilweise auch hinsichtlich des neuen § 60a UrhG geschlossen, so dass an dieser Stelle nunmehr für etwas mehr Rechtssicherheit gesorgt ist. Gleichzeitig ein schöner Zeitpunkt, sich den derzeitigen Regelungsstand einmal etwas näher anzusehen.

Wem erlaubt § 60a UrhG was?

Der Grundsatz im Urheberrecht lautet: Der Urheber (oder der zur ausschließen Nutzung berechtigte, z.B. ein Verlag) darf bestimmen, was andere mit seinem Recht machen oder dies verbieten. Die wichtigsten Nutzungshandlungen, über die der Urheber bestimmen kann, sind das (auch digitale) Vervielfältigen, das Verbreiten (in gedruckter Form) und das öffentliche Zugänglichmachen (= Benutzen im Internet). Genau für diese Nutzungshandlungen bestimmt § 60a UrhG nun, dass der Urheber sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht verbieten kann. Dies gilt aber nur

1. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (und)

2. an Bildungsreinrichtungen (und)

3. zu nicht kommerziellen Zwecken.

Diese drei Mindestvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit eine Privilegierung nach § 60a Abs. 1 UrhG infrage kommt. Weitere Voraussetzung ist ein bestimmter Adressatenkreis, nämlich

  • Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (oder)
  • Lehrende und Prüfer derselben Bildungsreinrichtung (oder)
  • Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts oder Lernergebnissen an der Bildungsreinrichtung dient.

Nicht umfasst ist natürlich die unbeschränkte öffentliche Zugänglichmachung an Dritte. Gedacht ist bei der oben genannten Nr. 3 z.B. an “Eltern bei Weihnachtskonzerten und Besucher an Tagen der offenen Tür” (BT-Drs. 18/12329, S. 35).

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erlaubt § 60a UrhG die Nutzung, also die erlaubnisfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von maximal 15% eines veröffentlichten Werkes. Mit anderen Worten: 15 Seiten eines 100-seitigen Buches, 14 Minuten und 30 Sekunden eines 90-minütigen Films, 90 Sekunden eines 6-minütigen Musikstücks.

Vergütungsfrei ist dies aber regelmäßig nur in oben unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen (§ 60g UrhG).

§ 60 Abs. 2 UrhG erweitert dies Privilegierung auf “kleine Werke”, also solche, bei der die 15%-Regel nicht anwendbar oder nicht sinnvoll ist. Unter den Voraussetzungen von § 60a UrhG dürfen bestimmte Werke vollständig genutzt werden, nämlich Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift und “sonstige Werke geringen Umfangs”. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in der Gesetzesbegründung näher definiert. Es soll sich dabei bei den einzelnen Werkarten um folgende Umfänge handeln:

  • Druckwerke bis 25 Seiten,
  • Noten bis 6 Seiten,
  • Filme bis 5 Minuten,
  • Musikaufnahmen bis 5 Minuten.

Gut – Nun sind wir schon ein wenig schlauer und freuen uns für die Damen und Herren Lehrerinnen. Wir haben allerdings auch noch nicht auf die Ausnahmen geschaut, denn die haben es hier in sich, wie § 60a Abs. 3 UrhG zeigt. Insbesondere nämlich ist es auch unter den Voraussetzungen von 60 Abs. 1 UrhG nicht gestattet, Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, ohne Lizenz zu nutzen. Das ist ärgerlich. Vielleicht ist es aber auch ein klitzekleines bisschen nachvollziehbar, denn wenn die Damen und Herren Lehrerinnen Schulbücher kopieren dürften, bis die Duplexeinheit qualmt – wovon sollten dann die Verlage eigentlich geneu leben? Eben.

Aber ja, es schmerzt natürlich: Denn bei den meisten Werken, die die Lehrerin oder der Lehrer so kopieren und verbreiten möchte, handelt es sich natürlich: Um genau solches Unterrichtsmaterial.

Was nun?

Weitergehende Nutzungserlaubnisse nach Gesamtvertrag zu § 60a UrhG

Hier kommt nun der eingangs genannte Gesamtvertrag zu § 60a UrhG ins Spiel. Dieser ist zum Beispiel hier abrufbar.  (Zumindest, wenn Sie diesen Text auch aus beruflichem Interesse lesen, tun Sie sich selbst den Gefallen und lesen den Vertragstext einmal aufmerksam durch, so wie sie es von Ihren SuS auch erwarten würden. So umfangreich ist der nicht!)

Wichtig ist an dieser Stelle erst einmal, dass der Gesamtvertrag noch einen wesentlich kleineren Anwendungsbereich hat, als § 60a UrhG. Wo das Gesetz allgemein von “Bildungseinrichtungen” spricht, hat der Gesamtvertrag nur noch “Schulen” zum Gegenstand – genau genommen: “alle öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) und privaten Schulen i.S.d. Schulgesetze der Länder sowie die Schulen des Gesundheitswesens”, so dass alle anderen Bildungseinrichtungen hier herausfallen. Andererseits betrifft der Gesamtvertrag (derzeit) nur das Vervielfältigen und die digitale Weitergabe in genau bestimmten Grenzen, nicht (!) aber die öffentliche Zugänglichmachung von Werken. Der für den Lehrbetrieb wesentliche Punkt ist dabei natürlich:

Analoges und digitales Kopieren von Lehrwerken

Wie soeben dargestellt, umfasst § 60a UrhG ja gerade nicht das Kopieren, Verbreiten usw. von Lehrwerken. Dieses Problem behebt der Gesamtvertrag bis zu einem bestimmten Punkt (aber eben nur in Bezug auf Schulen, siehe oben). Nach § 2 des Vertrages gewähren die Rechteinhaber

den Ländern das Recht, analoge Unterrichtswerke nach Maßgabe des § 4 dieses Gesamtvertrages im gleichen Umfang analog zu vervielfältigen, wie es nach § 60a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG gesetzlich erlaubt ist. Das Recht zur Herstellung von digitalen Vervielfältigungen von analogen Unterrichtswerken wird im selben Umfang gewährt, soweit es sich um Unterrichtswerke handelt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler verteilt werden.

(Hervorhebung von mir)

Soweit so gut. Dieses Recht zur Herstellung und Weitergabe wird ergänzt durch einige weitere erlaubte Nutzungshandlungen, die in § 3 des Gesamtvertrags geregelt sind. Danach gewähren die Rechteinhaber das Recht,

nach § 2 hergestellte digitale Vervielfältigungen für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch zu nutzen, indem sie diese Vervielfältigungen

– digital per E-Mail an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor– und –nachbereitung) weitergeben,

– ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schüler verteilen,

– für ihre Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und

– im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.), jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.).

Mehr geht auch nach dem Gesamtvertrag nicht – insbesondere eben keine öffentliche Zugänglichmachung (“ins Internet stellen”) von Unterrichtswerken, und zwar auch nicht mit Zugangsbeschränkung (Man denke z.B. an geschlossene Moodle-Projekte).

Umfang der Nutzung nach dem Gesamtvertrag

Ähnlich wie schon im Rahmen der gesetzlichen Privilegierung sind aber auch die weitergehenden Regelungen des Gesamtvertrages engen Grenzen unterworfen.

Hierzu regelt § 4 Vertrages:

1. Die vertragsgegenständlichen Werke dürfen im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.

2. Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:

– Noten im Umfang von maximal 6 Seiten;
– Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten;
– Pressebeiträge;
– Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen;
– vergriffene Werke.

Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Absatz 1.

3. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem in Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Umfang vervielfältigt werden.

4. Bei einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.

Wie in der Einführung zu diesem Text bereits erwähnt: Die Regelungen über die Privilegierung der Nutzung von Werken in der Lehre gehört nicht zu den zugänglichsten Bereichen des Urheberrechts, da vieles sehr kleinteilig geregelt ist.

Für den täglichen Gebrauch wichtig und relevant ist aus meiner Sicht vor allem die Unterscheidung zwischen normalen “Werken” und “Lehrwerken”. Auch die Erweiterung der Privilegierung für den Schulbereich (und nur für diesen!) unterliegt vielen Ausnahmen und Beschränkungen, so dass ich es mich mich nicht wundert, wenn ich nach den Folien zu diesem Thema in müde und zweifelnde Gesichter von Workshop-Teilnehmern schaue.

Dagegen hilft meistens nur noch eine Kaffeepause.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

2 Gedanken zu „Urheberrecht und Lehre: Was man in der Schule “so” nutzen darf

  1. Hallo,

    erstmal Danke für die Aufarbeitung.
    Die öffentliche Zugänglichmachung wird doch aber im Gesetzb §60 Abs.3.2 nicht ausgeschlossen und muss doch dann im Gesamtvertrag nicht explizit erlaubt werden, oder? Ich bin kein Jurist, sehe da aber eine Lücke, die die Zugänglichmachung für geschlossene Cloudanwendungen ermöglicht, wenn ich z.B. Schulbuchseiten für EINE Klasse dort hochlade.
    Ich wäre dankbar für ein Feedback, da mir dies noch nicht schlüssig ist.

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