Digitale Resozialisierung: Wen(n) das Internet vergessen muss

Dass das Internet nichts vergesse, ist eine Binsenweisheit. Allerdings eine, die nicht stimmt, wie jeder weiß, der einen “Mädchennamen” hat und den ab und an mal googelt. Allerdings hängt das, was das Internet vergisst, stark davon ab, welchen Inhalt es hat – und natürlich davon, ob die “Quelle” der Information irgendwann einmal versiegt. Und das ist gerade in Bezug auf die Berichterstattung über Straftaten und -Täter oft nicht der Fall.

Ob und unter welchen Voraussetzungen es erfolgversprechend ist, sich gegen “Alt”-Berichterstattung über Straftaten zur Wehr zu setzen, erklärt der folgende Beitrag.

-- DATENSCHUTZ --
Inhalt:
1. Allgemeines: Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung
2. Früher war nichts so alt wie die Zeitung von gestern. Und die Zeit heilte alle Wunden.
3. Wann ist Berichterstattung identifizierend?
4. Recht auf digitale Resozialisierung und “Recht auf Vergessenwerden” – Typische Problemfälle
5. Abwägungssache: Wahrheitsgemäße Wortberichterstattung über lange vergangene, sehr schwere Straftaten
6. Die Mörder von Sedlmayr
7. Mord auf der “Apollonia”
8. Sich wehren – aber wie?
-- DATENSCHUTZ --

1. Allgemeines: Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung

Bevor wir dazu kommen, wann eine identifizierende Berichterstattung nicht “mehr” zulässig ist, müssen ein paar Worte darüber verloren werden, wann sie überhaupt zulässig ist. Denn ganz eindeutig ist schon diese Frage oftmals nicht zu beantworten.

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierzu fehlen – abgesehen von § 22 KUG, der das Recht am eigenen Bild regelt und in dieser Hinsicht einige Hinweise enthält – nicht. Vieles, wenn nicht alles, ist Abwägungssache. Immer geht es um die Frage, was schwerer wiegt: Das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht beinhaltet, nicht von der Presse in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden, oder aber die – ebenfalls grundrechtlich geschützten – Kommunikationsfreiheiten, allen voran die Meinungs- und die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG. Die gelten letztlich auch für die Bildberichterstattung, denn das “abgestufte Schutzkonzept” des § 22 KUG stellt letztlich nichts anderes auf als Regeln für eine Abwägung.

Im Bereich von Straftaten kommt es für einen Vorrang des Veröffentlichungsinteresses vor den (Grund)-Rechten des oder der Betroffenen maßgeblich darauf an, dass es sich bei der Straftat von einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelt:

“Die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben dem vorzubeugen, begründen ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter”.

BVerfGE 35, 202, 230f. – Lebach

Dabei hat die Bedeutung der Straftat besonderes Gewicht, anderseits kann aber auch die Person des Täters eine Rolle spielen, der z.B. als Jugendlicher auch besonders geschützt sein kann.

Die Medien trifft dabei eine erhöhte Recherche- und Sorgfaltspflicht. Bei bloßer “Verdachts”-Berichterstattung darf außerdem keine Vorverurteilung erfolgen und dem Verdächtigen muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Diese vermeintlich “engen” Grenzen dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die identifizierende Berichterstattung über Straftaten und Täter die Regel ist. Und diese ist ggf. auch unterhalb der Schwelle zur “Straftat” zulässig, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2019 (Urt. v. 17.12.2019, Az. VI ZR 504/18) zeigt: der BGH erkannte darin die identifizierende Berichterstattung der BILD-Zeitung über zwei Münchner “Miethaie” als zulässig an, deren Verhalten zwar rechtswidrig, aber allenfalls mit einer Geldbuße bedroht und nicht etwa strafbar war, denn, so das Gericht:

So begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nähere Informationen über Tat und Täter (…). Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (…). Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten o. ä. Verfehlungen (…) verdient das Informationsinteresse im Allgemeinen Vorrang (…). Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (…).

BGH aaO, Rn. 15.

Soweit, so gut.

[Zurück nach oben]

2. Früher war nichts so alt wie die Zeitung von gestern. Und die Zeit heilte alle Wunden

Man vergisst leicht, dass das Internet erst um die Jahrtausendwende eine größere Relevanz für die Verbreitung von Informationen bekam, sodass auch Zeitungsverlage und und andere Medienunternehmen begannen, es als Verbreitungskanal für ihre Informationen ernst zu nehmen. Auch die Suchmaschine Google existiert (in etwa) in ihrer heutigen Form erst seit Ende 1997. Und Personen zu “googeln” wurde erst noch ein paar Jahre später ein Begriff. Heutzutage allerdings gehört dies zum Standardprogramm. Wer als zukünftige*r Arbeitgeber*in oder Unternehmer*in etwas über jemand anderen erfahren möchte, ohne ihn oder sie direkt danach zu fragen, wird im Vorfeld “googeln” und so recht zuverlässig auch solche Dinge zu Tage fördern, von denen der oder die andere nichts mehr wissen möchte. Im Vergleich zu “Recherchen” etwa auf Facebook lässt sich über Google immer noch etwas mehr “ermitteln”. Denn Google lässt sich nicht einfach durch ein paar Einstellungen zur Privatsphäre “stumm schalten” und war als Verbreitungskanal für Medien viel früher relevant als Facebook. Deshalb geistern von hier aus auch die ältesten Inhalte durch das Web.

Zum Problem wird dies zum Beispiel für Menschen, die in der eigenen Vergangenheit schwere und schwerste Straftaten – bis hin zu Tötungsdelikten – begangen haben und nach Verbüßung ihrer Strafe ein “Leben ohne Straftaten” führen möchten. Wenn 15 oder 20 Jahre nach der Tat noch immer identifizierende Berichterstattung online und leicht über Google zugänglich ist, kann dies die Reintegration ehemaliger Straftäter in die Gesellschaft – auf die diese ein Recht haben – faktisch unmöglich machen.

[Zurück nach oben]

3. Wann ist Berichterstattung identifizierend?

Natürlich ist das Thema “identifizierende Berichterstattung in Zusammenhang mit schweren Straftaten” auch für Redaktionen nicht neu. In vielen Fällen wird als “Lösung” des Problems der Weg gewählt, den Nachnamen des Betroffenen nicht auszuschreiben (“Jason M.” statt “Jason Mychalzik”) und bei Bildberichterstattung eine Verpixelung vorzunehmen oder das Gesicht des Betroffenen mit einem schwarzen Balken über den Augen zu “anonymisieren”.

So spart man sich (vermeintlich) die schwierige Abwägung, ob, und wenn ja, wie weit (und wie lange) eine identifizierende Berichterstattung in einem bestimmten Fall zulässig ist. Allerdings ist diese Art der Anonymisierung oftmals nicht mehr als ein Feigenblatt. Denn identifizierende Wortberichterstattung setzt gar nicht voraus, dass der volle Name des Betroffenen genannt wird; und bei der identifzierenden Bildberichterstattung kommt es gleichfalls nicht darauf an, ob die Augen des Betroffenen zu sehen sind oder das Gesicht feinkörnig oder grobkörning abgebildet ist. Es kommt allein darauf an, ob Dritte auf die Identität des Betroffenen rückschließen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Dritte, und seien sie auch aus dem Umfeld des Betroffenen, diesen erkennen (so bereits BGH, Urt. v. 26.06.1979, Az. VI ZR 108/78). Und das wiederum ist zum Beispiel dann der Fall, wenn neben Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen weitere Details zum Betroffenen genannt werden (Alter, Aussehen, Beruf, Wohnort) usw. – also eigentlich immer (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 7.1.2016, Az. 16 W 63/15).

Denn gerade Boulevardmedien setzen bei ihrer Berichterstattung natürlich auch auf einen gewissen Voyeurismus. Und dafür ist es entscheidend, dass möglichst viele Details aus dem Privatleben des Betroffenen “breitgetreten” werden. Und so ist dann fast jede “anonymisierte” Berichterstattung über Tat und Täter oder den Tatverdächtigen einer Straftat bei Lichte betrachtet eine identifizierende Berichterstattung.

Die mag dann sogar zunächst zulässig sein. Allerdings wird in Medienhäusern ein “Rechtemanagement” analog zu etwa Bildlizenzen regelmäßig nicht durchgeführt, d.h.: In den Redaktionen wird “Zeitablauf” nicht als maßgeblicher Faktor für die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung wahrgenommen. Allenfalls zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wird auf die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung Rücksicht genommen (z.B.: Keine Vorverurteilung des Betroffenen, keine Prangerwirkung der Berichterstattung, Berücksichtigung verschiedener Blickwinkel, Nennung auch entlastender Gesichtspunkte usw.). Danach ist die Berichterstattung online und sie bleibt es auch. Dass das nicht so sein müsste und technisch interessengerecht lösbar wäre, ist ebenfalls ein spannendes Thema – aber darum soll es hier und heute nicht gehen.

[Zurück nach oben]

4. Recht auf digitale Resozialisierung und “Recht auf Vergessenwerden” – Typische Problemfälle

Probleme – und zwar vor allem für den Betroffenen – ergeben sich typischerweise in folgenden Konstellationen:

  • Identifizierende Wortberichterstattung ist durch Suchmaschinen wie Google oder Bing gespeichert und so noch sehr lange nach der Tat abrufbar. Nehmen wir als Beispiel Jason Mychalzik, der in der Kleinstadt S. lebte und im Jahr 2001 in eine Schlägerei verwickelt war, bei der einer der Beteiligten ums Leben kam und der deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, die er bis 2008 verbüßt. Noch im Jahr 2019 erscheint bei Eingabe des Suchbegriffs “Jason M.” auf Platz eins der Google-Suchergebnisliste ein Bericht aus der Lokalzeitung der Kleinstadt S. aus dem Jahr 2002, in dem sich neben Einzelheiten zur Tat und zur Verurteilung weitere Einzelheiten zur Person finden: Zum Beispiel Alter und Beruf werden genannt und Ms Drogensucht und die daraus resultierende Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat ausführlich erörtert. Schon aufgrund des ungewöhnlichen Vornamens allein ist Jason M. ohne weiteres identifizierbar. Möglicherweise noch vorhandene Restzweifel werden aber durch die weiteren Informationen ausgeräumt. Jason M. bekommt auch nach Verbüßung seiner Haftstrafe (in der er eine u.a. eine Drogentherapie erfolgreich absolviert hat) keinen Fuß mehr auf den Boden: Er findet weder Job noch Wohnung. Die zwei Jahrzehnte vergangene Tat verfolgt ihn zeitlich unbegrenzt auf Schritt und tritt.
  • Im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung nach einem Tötungsdelikt wird von den Ermittlungsbehörden Bildmaterial eines dringend Tatverdächtigen an die Medien gegeben (§ 131b Abs. 1 StPO). Die Medien greifen dies gern auf und veröffentlichen Fahndungsaufrufe, zum Teil mit Namensnennung. Der Tatverdächtige wird gefasst und verurteilt (oder auch: freigesprochen). Die Fahndungsaufrufe werden nun von den Medien, die sie online übernommen haben, entweder nach dem Ende der Fahndung “stehen gelassen” oder das Bildmaterial, dessen Verwendung nur im Rahmen der Fahndung zulässig war, wird sogar verwendet, um andere Berichte über die Tat, den Täter und den Strafprozess zu illustrieren. In der Folge wird nicht nur der Betroffene von der rechtswidrigen identifizierenden Bildberichterstattung verfolgt, auch seine Familie hat dauerhaft darunter zu leiden. Der Vater des Betroffenen, ein Arzt, muss sogar seine Berufstätigkeit in S. aufgeben, da jede Online-Recherche nach seiner Praxis den familiären Zusammenhang zu Tat und Fahndung offenbart, denn die identifizierende Berichterstattung mit weiteren Daten und Foto des Sohnes erscheint bei Google direkt neben dem Eintrag seiner Praxis auf “Jameda”.

Das sind keineswegs seltene Fälle. Das passiert fast jeden Tag – was einerseits traurig ist, denn auch wenn die Gesetzgebung in diesem Bereich dünn und die Rechtsprechung nicht so einfach zu überblicken ist, wäre es Medienunternehmen doch möglich, sich entsprechend aufzustellen. Das passiert aber in der Regel nicht. Was einmal online ist, bleibt eben da. Was nun?

Derartige Fälle werden unter dem Stichwort “Recht auf digitale Resozialisierung” diskutiert. Rechtlich geklärt ist dieses Thema allerdings noch nicht in allen Aspekten. Klar ist die Rechtslage bei Bildmaterial, das von Behörden nur zu bestimmten Zwecken, nämlich einer Öffentlichkeitsfahndung herausgegeben wurde, der dann entfallen ist. Dann ist eine weitere Veröffentlichung rechtswidrig. Dasselbe gilt natürlich für Bildmaterial, das ohne Zustimmung der Berechtigten – das können Fotografen und Abgebildete sein – von Profilen in sozialen Medien entnommen und veröffentlicht werden.

Keine Frage ist auch, dass sogar prominente Tatverdächtige in Verfahren in denen ein großes öffentliches Interesse besteht, trotz grundsätzlicher Zulässigkeit identifizierender Wort- und Bildberichterstattung nicht medial “vogelfrei” sind: Auch in solchen Situationen müssen den Betroffenen Rückzugsräume bleiben, die der Öffentlichkeit entzogen sind, wie die BILD-Zeitung im “Fall K.” schmerzlich erfahren musste.

Ein (un)schönes Beispiel für Folgen vorverurteilender, identifzierender Medienberichterstattung: Noch im Jahr 2019 fabuliert “Spiegel Online” über einen Freispruch “aus Mangel an Beweisen” im Fall des Wettermoderators K. Dabei wird nahegelegt, dass das Gericht eigentlich irgendwie von der Schuld des damaligen Angeklagten überzeugt war, aber “leider” die Beweise für eine Verurteilung fehlten. Das ist natürlich Quatsch: Freispruch ist Freispruch, und K. ist damit unschuldig.

Bekanntlich wurde der bekannte Wettermoderator K. von allen strafrechtlichen Vorwürfen ohne Wenn und Aber freigesprochen. Unabhängig davon durfte “BILD” aber verschiedene Fotos auch während des Verfahrens nicht drucken, da sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits die Persönlichkeitsrechte des K’s verletzten ( BVerfG, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 BvR 2897/14).

[Zurück nach oben]

5. Abwägungssache: Wahrheitsgemäße Wortberichterstattung über lange vergangene, sehr schwere Straftaten

Noch nicht endgültig geklärt ist aber, inwieweit sich Straftäter gegen wahrheitsgemäße, grundsätzlich zulässige identifizierende Berichterstattung wehren können, die auch sehr lange nach der Tat (und der Verbüßung der Strafe) noch online zur Verfügung steht. Klar ist, das Straftäter gerade bei schweren und schwersten Straftaten kein Recht haben können, dass ihre Taten für vollständig aus dem kollektiven Gedächtnis verschwinden. Auch abseits von Sensationsgier gibt es legitime Interessen an der Dokumentation solcher Taten, sei es für Wissenschaft und Forschung oder auch zeitgeschichtlicher Dokumentation. In der Regel sind es aber auch gerade nicht diese Aspekte, die für die Betroffenen zum Problem werden, sondern es ist die Tatsache, dass die zum Zeitpunkt der Tat oder aus Anlass des Strafprozesses veröffentlichten Medienberichte “für immer” online verfügbar bleiben und über Suchmaschinen auch mit dem Namen der Betroffenen verknüpft sind – so dass buchstäblich jede Google-Abfrage zu der jeweiligen Person zunächst die Straftat zu Tage fördert.

[Zurück nach oben]

6. Die Mörder von Sedlmayr

Einerseits kann es nach der “Sedlmayr-Rechtsprechung” des BGH und des EUGMR zulässig sein, die Namen der Täter schwerer Straftaten auch lange Zeit nach der Tat online abrufbar zu halten, wenn dabei bestimmte Aspekte beachtet werden. Im konkreten Fall – den Mördern des bayerischen Schauspielers Walter Sedlmayr (Wikipedia-Eintrag zur Tat) – war vom Spiegel ein Dossier zur Tat veröffentlicht worden, dass die Täter nannte. Dies war aber nur eingeschränkt verfügbar, das heißt, man musste teilweise den entsprechenden Dienst abonnieren oder hierfür zahlen, um an die Informationen zu gelangen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08; EGMR, 28.06.2018, Az. 60798/10 und 65599/10). In dieser Form war die Veröffentlichung zulässig.

[Zurück nach oben]

7. Mord auf der “Apollonia”

Im Fall “Apollonia” ging es ebenfalls um die Berichterstattung über eine lange vergangene schwere Straftat, die sich in der Karibik an Bord der Yacht “Apollonia” zugetragen hatte (Wikipedia-Eintrag zur Tat). Ebenfalls der Spiegel-Verlag hatte im Zuge des Aufbaus seines Online-Archivs lange nach der Tat einen den Täter identifzierenden Altbericht eingestellt, ohne dass zum Zeitpunkt des Einstellens noch ein “aktuelles” öffentliches Interesse an einer entsprechenden Berichterstattung bestand.

Landgericht und OLG Hamburg gaben der Klage des Täters statt, der BGH korrigierte dies (LG Hamburg, Urt. v. 15.4.2011, Az. 324 O 113/10; OLG Hamburg, Urt. v. 1.11.2011, Az. 7 U 49/11; BGH, Urt. v. 13.11.21012, Az. VI ZR 330/11). Allerdings nahm der BGH eine m.E. stark einzelfallbezogene Abwägung vor, in die es unter anderem auch die auf die “Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums” einstellte. Update: Die Entscheidung in diesem Verfahren ist im November 2019 ergangen. Ich habe ihr hier einen eigenen Text gewidmet.

Wenn man die maßgeblichen Faktoren ansieht – Schwere der Straftat, Zeitablauf, Grad und vorhandene Hürden bei der Verfügbarkeit, Art und Weise – also auch: Ausgewogenheit – der Darstellung, Kennzeichnung als “Archiv”-Beitrag, “Prominenz” von Tat und Täter – wird es in vielen Konstellationen, vor allem bei “stehengelassener” und sensationsheischender Berichterstattung aus der Sicht Betroffener erfolgversprechende Ansätze geben, sich gegen diese zu wehren.

[Zurück nach oben]

8. Sich wehren – aber wie?

Betroffene in solchen Fällen warten oftmals lange (und manchmal zu lange), bis sie den Entschluss fassen, etwas zu tun, sich also zur Wehr zu setzen und die eigenen Rechte wahrzunehmen.

“Zu lange” kann man deshalb warten, weil nur in einem relativ kurzen Zeitfenster nach Kenntnis von einer Veröffentlichung alle rechtlichen, das heißt auch: prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Oftmals sehen sich Betroffene mit einer ganzen Serie von unterschiedlichen Veröffentlichungen konfrontiert. Einerseits können das eher “private” Veröffentlichungsorte sein: Einträge in sozialen Medien, auf Foren oder auf mehr oder minder privaten Webseiten (also solchen, die von Privatpersonen und nicht z.B. Verlagen betrieben werden).

Manchmal sind solche Websites auch verwaist, es ist also nicht mehr recht feststellbar, wer dahinter steckt und verantwortlich ist. Andere Veröffentlichungen betreffen dann die Online-Ableger größerer und kleinerer Zeitungen. Alle gemeinsam haben sie meist, dass sie prominent bei Suchmaschinen wie “Google” oder “Bing” auffindbar sind, wenn man Namen und oder Namensteile des Betroffenen in die Suchmaske eingibt.

Genau so vielfältig wie die Konstellationen sind die entsprechenden Handlungsansätze für eine Bekämpfung der fraglichen Veröffentlichungen. private Einträge in Foren und Social Media wird man in vielen Fällen sogar noch selbst korrigiert bekommen. Schwieriger wird es bei Veröffentlichungen von Medienhäusern. Nachvollziehbarer Weise löschen diese nicht einfach auf Zuruf jeden Inhalt. Die nicht trivialen Abwägungsentscheidungen werden maßgeblich auf der Ebene der oftmals vorhandenen Rechtsabteilungen getroffen, die sich zu Recht berufen sehen, die Kommunikationsfreiheiten für ihre Unternehmen hochzuhalten.

Soweit man hier mit außergerichtlichen Mitteln (also einer Abmahnung) nicht zum Ziel gelangt, kann es notwendig werden, die eigenen Rechte im Wege der Unterlassungsklage gerichtlich verfolgen zu lassen. Die Entscheidung, ob dieser Weg ggf. gegangen werden soll, sollte in aller Regel auch bereits getroffen sein, bevor die Abmahnung verschickt wird.

Und natürlich ist in aller Regel ein paralleles Vorgehen gegen Suchmaschinenbetreiber mit dem Ziel sinnvoll, dich entsprechenden Suchindizes um die belastenden Veröffentlichungen zu bereinigen bzw. jedenfalls deren Abrufbarkeit im Geltungsbereich des Europäischen Datenschutzrechts – Stichwort: Recht auf Vergessenwerden – zu beschränken.

Jedenfalls haben auch Menschen, die Schuld auf sich geladen haben, Rechte. Das wird im digitalen Zeitalter gern vergessen.

[Zurück nach oben]

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „Digitale Resozialisierung: Wen(n) das Internet vergessen muss

  1. Ein interessantes Thema. Gerade angesichts der Tatsache, dass das Internet zunehmend auch als Tatinstrument für Verleumdung und üble Nachrede verwendet wird. Das Internet hat einen Echo-Effekt, der zur Zeit von verschiedenen Akteuren schamlos ausgenutzt wird. Das “Recht auf Vergessen” des Internets scheint, gerade aufgrund der Möglichkeiten der Anonymisierung, praktisch schwer umsetzbar zu sein, was nicht zuletzt an der Überforderung und mangelnden Kooperationsbereitschaft monopolistischer Konzerne liegen mag.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert