#Twittersperrt: Kann man gegen Account-Sperren bei Twitter vorgehen? Und sollte man? (Update)

#Twittersperrt: Unter diesem Hashtag wird in den sozialen Medien, insbesondere auf Twitter, das Thema “Accountsperren” diskutiert. Denn im Zuge der Diskussion vor allem um “Hate-Speech” und Wahlbeeinflussung haben diese jüngst in der Anzahl deutlich zugenommen. Die Plattform handelt dabei wohl auch in dem Bemühen, auf Kritiker zuzugehen und Verpflichtungen nach dem NetzDG zu erfüllen, allerdings geschieht dies immer häufiger auch in Bezug auf Accounts und Beiträge, die rechtlich vollkommen unproblematische Aussagen enthalten. Insbesondere das Thema “Satire” war hier inzwischen auch schon Thema von Gerichtsentscheidungen.

Die #Twittersperrt-Policy versteht hier wohl im Wortsinn keinen “Spaß”. Es gibt mittlerweile auch Vermutungen darüber, dass Dritte sich dies gezielt zu Nutze machen, um unliebsame Accounts “abzuschießen”.

Betroffenen (die nicht gerade selbst in diesem Bereich spezialisierte/r Anwältin oder Anwalt sind) stellt sich daher immer öfter die Frage: Kann ich gegen “Fehlentscheidungen” von Twitter eigentlich etwas tun? Wenn ja, was? und: Sollte ich das auch?

Kann ich mich überhaupt wehren?

Die meisten bekannt gewordenen Fälle, soweit sie Twitter betreffen, liefen so ab, dass ein bestimmter Tweet durch Twitter gelöscht und der entsprechende Account zunächst zeitlich befristet gesperrt oder in einigen Funktionen (nämlich insbesondere das Posten neuer Beiträge) eingeschränkt wurde. Hiergegen kann man sich zunächst mit einem “Einspruch” direkt an Twitter wenden, was in vielen Fällen aber zu nichts führt (außer vielleicht zu einer dauerhaften Sperre des Accounts). An diesem Punkt stellt sich die Frage nach den weiteren, also: rechtlichen Möglichkeiten außerhalb der Plattform selbst.

Welches Recht gilt und welches Gericht entscheidet?

Wer rechtlich vorgehen möchte, muss zunächst einmal wissen: Gegen wen soll ich vorgehen? Nach welchem Recht? Und wo streite ich mich? Verantwortlich für Europa und Vertragspartner Deutscher Twitter-User ist Twitter International in Irland. Allerdings gilt trotzdem deutsches Recht, was sich bereits aus den Twitter-Nutzungsbedingungen ergibt. Gestritten wird ebenfalls in Deutschland, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz des Nutzers in Deutschland ist (Art. 7 Nr. 1a, 2 EuGVVO). Das erleichtert die Sache erheblich, ist aber auch nicht so überraschend; in aller Regel ist bei der Nutzung von Social Media Plattformen durch Deutsche Nutzer eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.

Welche Ansprüche gibt es?

Nach deutschem Recht spielen für die Frage, ob Ansprüche gegen Twitter gegeben sind vor allem die bei Anmeldung des Nutzers Vertragsbedingungen der Plattform und das “digitale Hausrecht” des Betreibers eine Rolle. Beides ist aber jeweils im “Lichte der Grundrechte” des Nutzers auszulegen, inbesondere also der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs 1 GG (Art. 11 Abs. 1 GRCh). Dabei kommt es natürlich auf den Inhalt des Postings an. Gerade in Bezug auf satirische Beiträge ist dies interessant, weil sich der satirische Gehalt eines Beitrages ja aus einer zweiten Bedeutungsebene einer Aussage ergibt, die gerade nicht mit der wörtlichen Bedeutung des Beitrages übereinstimmt. Im Fall eines Postings, das lautete:

Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben 😉

War der für das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 7.6.2019, Az. 11 O 3362/19) entscheidende Gesichtspunkt folgerichtig der Zwinkersmiley am Ende: Denn der machte aus der (wörtlich genommen inhaltlich falschen) Aussage, AfD-Wähler müssten ihre Wahlzettel unterschreiben, einen satirischen Beitrag. AfD-Wähler, die die Aussage wörtlich genommen und befolgt hätten, hätten damit ihren Stimmzettel ungültig und damit wertlos gemacht.

Allgemein kann man also sagen: Entscheidend ist, ob Twitter bei der Löschung von Beiträgen und Sperrung von Accounts die Meinungsfreiheit beachtet und nicht willkürlich löscht und sperrt. Wenn letzteres der Fall ist, bestehen Unterlassungsansprüche (nämlich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG).

Wie gehe ich gegen eine Sperre vor?

Zunächst mal wäre der Anspruch gegen Twitter im Wege der außergerichtlichen Abmahnung geltend zu machen, was allerdings kaum Erfolg verspricht. Wie immer, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sollte man hier aber den zweiten Schritt von Anfang an mitdenken: das gerichtliche Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, also der einstweiligen Verfügung.

Für die ist zwar eine Abmahnung nicht zwingende Voraussetzung. Wer sie aber ohne triftigen Grund “weglässt” und sofort Gerichte anruft, läuft Gefahr, selbst bei erfolgreichem gerichtlichen Vorgehen auf den Verfahrenskosten sitzen zu bleiben (§ 93 ZPO), so dass diese Schleife in aller Regel gedreht werden sollte.

Zeit ist Geld

Dabei sind unbedingt die Fristen im Auge zu behalten, vor allem die so genannte Dringlichkeitsfrist, also den Zeitrahmen, in dem Gerichte dem oder der Antragsteller/in im Verfügungsverfahren noch glauben, dass ihm oder ihr die Sache eilig ist und er oder sie die Dringlichkeit nicht durch zu langes Zuwarten “widerlegt” hat. Je nach Gericht ist hier ab etwa einen Monat ab Kenntnis des Rechtsverstoßes Schluss. Bis dahin muss also das Abmahnverfahren “durch” und der Antrag auf einstweilige Verfügung bei Gericht sein.

Sodann wäre es natürlich schön, wenn das Gericht schnell, und das heißt vor allem: Ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren entscheidet, denn dann erhält man die begehrte Entscheidung in der Regel innerhalb weniger Tage.

Hier spielt eine Rolle, dass eine Zustellung von Antragsschrift und/oder Ladung zum Verhandlungstermin im Ausland so zeitaufwendig sind, dass dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Antragstellers konterkarieren kann – so dass Gerichte allein dies als ausreichend gesehen haben, um eine Entscheidung für das Beschlussverfahren zu rechtfertigen (z.B. Landgericht Nürnberg-Fürth, aao).

Ist die Beschlussverfügung erst einmal da, muss sie, damit sie wirksam wird, dem Antragsgegner erst einmal zum Zwecke der Vollziehung zugestellt werden, sie muss also nach Irland und dort z.B. per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 1068 ZPO). Daneben kann es notwendig sein, auch Übersetzungen der Antragsschrift und des Beschlusses beizufügen (Achtung: Siehe Update am Ende dieses Textes) und das ganze muss innerhalb der Vollziehungsfrist, also spätestens innerhalb eines Monats nach Erlass des Beschlusses geschehen (wobei es dann aber genügt, wenn die Zustellung innerhalb der Frist beantragt wird und die Zustellung dann “demnächst” geschieht).

Aus dem geschilderten Ablauf wird bereits deutlich: Zeit ist ein maßgeblicher Faktor, wenn man effektiv vorgehen will. Man darf an keiner Stelle des Verfahrens trödeln und sollte deshalb, wenn man sich wehren möchte, schnell handeln. Sonst kann man es eigentlich gleich sein lassen.

Sollte man denn vorgehen?

Das (sinnvolle) Vorgehen gegen ausländische Plattformen ist, wie gerade dargestellt, nicht ohne Aufwand und vor allem auch nicht ohne Prozesskostenrisiken zu haben, denn wer verliert, zahlt. Vor allem, wer beruflich auf seinen gesperrten Account angewiesen ist, sollte dies aber nicht scheuen.

Unter anderem auch deshalb nicht, weil nur Gegenwehr gegen falsche Löschungs- und Sperrentscheidungen die Plattformbetreiber dazu bringen wird, ihren Umgang mit Betroffenen Nutzern zu ändern …

Update, 25.6.19: Weitere AfD-Tweet-Entscheidung/ Twitter versteht Deutsch
Mittlerweile existiert eine zweite Entscheidung, nämlich eine Beschlussverfügung des Landgerichts Dresden (Beschl. v. 21.6.2019, Az. 1a O 1056/19 EV) wegen eines “AfD-Wähler-müssen-Wahlzettel-unterschreiben” Tweets, welche ebenfalls zu Gunsten des Accountinhabers ausfällt. Interessant sind hier insbesondere auch die Ausführungen zur (Nicht-)notwendigkeit der Zustellung einer Übersetzung der Antragsschrift: Twitter spricht – ebenso wie Facebook übrigens (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 8. 3.2017, Az. 15 C 364/16) – genug Deutsch, um mit einer einstweiligen Verfügung eines deutschen Gerichts in deutscher Sprache zurecht zu kommen, also ohne eine englische Übersetzung. Das macht die Zustellung einer Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist natürlich einfacher.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

6 Gedanken zu „#Twittersperrt: Kann man gegen Account-Sperren bei Twitter vorgehen? Und sollte man? (Update)

  1. Hallo!
    Das LG Nürnberg-Fürth hat im Fall meines Accounts @askconsult aufgrund entsprechend toller Betreuung durch Spirit Legal die obige EV erlassen. Der Account ist im Moment weiterhin gesperrt. Es bleibt spannend.
    LG Sascha

  2. Mein Account ist seit einem Jahr gesperrt. An sich ist mir das Wurst. Was mich tierisch nervt ist, dass die mir nicht sagen, womit genau ich gegen die „Hassregeln“ verstoßen haben soll.

  3. mir geht es auch so! ohne Grund ohne einen Hinweis.von einer Sekunde auf die andere permanent gesperrt was ist zu tun ! denn das ist für mich ein Rechtsverstöß! Oder? es gab nur Beschwerden oder was

  4. An welches Gericht kann ich mich überhaupt wenden? Habe eine Sperre wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt, unglaublich!

  5. Grundsätzlich könnten Sie sich an jedes Landgericht in Deutschland wenden (z.B. das für Ihren Wohnort zuständige). Zuvor wäre allerdings zu prüfen, ob die Sperre rechtmäßig ist und es wäre ein vorgerichtliches Verfahren durchzuführen. Die Einzelheiten hierzu wären allerdings vom Einzelfall abhängig und können nicht in der Kommentarspalte geklärt werden.

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