Indymedia: Wenn drei Linksextreme zusammen sitzen, gründen sie einen Verein

Am 14. August 2017 hat das Bundesinnenministerium die linksextreme (und in Teilen wohl ohne Zweifel rechtswidrige) Plattform “linksunten.indymedia.org” verboten. Nicht zum ersten Mal spricht damit das Innenministerium ein Betätigungsverbot gemäß § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) vor allem zu dem Zweck aus, als rechtswidrig eingestufte Medien abzuschalten.

“Indymedia”? “Verein”? Das wirft ein paar Fragen auf.

Verboten werden kann ein Verein, der die Voraussetzungen von § 3 VereinsG erfüllt, das heißt dessen “Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet”.

Klar ist, dass ein Vereinsverbot ziemlich zahnlos wäre, wenn es nicht neben dem Verbot (und der damit verbundenen Auflösung) des Vereins auch dessen Betätigung umfassen würde. Und andererseits würde die Möglichkeit eines Vereinsverbots auch regelmäßig ins Leere laufen, wenn man die Handlungen der Vereinsmitglieder diesem nicht zurechnen könnte. So könnte sich dann, sagen wir: Ein Motorrad-Rocker-Verein stets darauf zurückziehen, dass das, was seine Members oder Prospects so an schlimmen Sachen treiben, eben deren Privatsache sei. Den Verein, so er denn keinen Vorstandsbeschluss über den Einsatz einer Panzerfaust gegen einen konkurrierenden Rockerclub gefasst hätte, gehe das eben nichts an.

Unter anderem deshalb regelt § 3 Abs. 5 VereinsG:

Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

Soweit so logisch. Nur handelt es sich bei “linksunten.indymedia.org” nicht um einen “richtigen” Verein – Keine Satzung, keine Mitgliederversammlung und auch kein Stress mit dem Rechtspfleger des Registergerichts. Aber man kann für die Frage, ob ein Verein verboten werden kann, natürlich auch nicht darauf abstellen, ob sich der Verein nun ordentlich nach dem privaten Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB konstituiert hat oder nicht. Das wäre ja viel zu leicht zu umgehen.

Deshalb regelt § 2 VereinsG:

Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Zusammenfassend kann man damit also etwas flapsig sagen:

Wenn mehrere Personen irgendwas zusammen machen, dann kann der Innenminister denen das auch verbieten (Es sei denn, es handelt sich um politische Parteien, § 2 Abs. 2 VereinsG, das darf dann wieder nur das Bundesverfassungsgericht). Was sich – nach meiner bescheidenen Ansicht – schon wesentlich unspezifischer anhört als das, was als Überschrift über dem Gesetz steht, in dem es steht. Denn da steht ja “Vereinsgesetz”.

Dass die skizzierte umfassende Ausgestaltung des vereinsrechtlichen Betätigungsverbots nebenbei dazu führt, dass eher linke als rechte verfassungsfeindliche Organisationen verboten werden, weil den Linken (“Chaoten”) die innere Ordnung (sic!) nicht so wichtig ist – während die Rechten für ihr die freiheitlich Demokratische Grundordnung gefährdendes, die Menschenwürde missachtendes Treiben eben eine Partei gründen, deren Verbot dann vor dem Bundesverfassungsgericht nur wegen ihrer Erfolglosigkeit scheitert, ist die logische Folge. Das soll hier aber gar nicht das Thema sein.

Vom Ergebnis her gedacht: Wie kriegen wir das Pack abgeschaltet?

Als Medienrechtler interessiert mich eher, wie es eigentlich mit der Staatsferne der Medienaufsicht zusammenpasst, dass unliebsame (und zugegeben: auch mir unsympathische) Medien immer öfter kurzer Hand unter Rückgriff auf das Vereinsrecht abgeklemmt werden. So war das bereits in anderen Fällen – z.B. der rechtsextremen Plattform “Altermedia” – was es aber nicht weniger fragwürdig macht.

Dabei zäumt der Innenminister das “Vereins”-Pferd von hinten auf: Man möchte offenbar eine bestimmte Plattform vom Netz nehmen, damit vielleicht auch in Wahlkampfzeiten Tatkraft demonstrieren. Das ist rechtlich auch möglich, wenn argumentiert werden kann, dass es sich bei der Plattform um die Betätigung eines “Vereins” handelt. Wegen des offenen Tatbestands von § 2 Vereinsgesetz ist dies kein Problem: Wenn drei, pardon: zwei Linksextreme was zusammen aushecken, sind sie eben Verein, und fertig ist das Verbot. Dass die “organisierte Willensbildung” bei einem Onlineforum für jeden, er schon einmal irgendein Onlineforum besucht hat, einigermaßen fern liegt – geschenkt.

Das eigentliche Problem daran ist, dass der Innenminister medienspezifisches Verhalten über den Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht sanktioniert – und dieser Zweck auch erkennbar im Vordergrund steht. Dabei handelt es sich aber eigentlich um den originären Anwendungsbereich des TMG, der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und des RStV. Und damit um die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Landesmedienanstalten und nicht des Innenministers. Das Konstrukt, das den Landesmedienanstalten zu Grunde liegt, dient dabei gerade dazu, staatliche, d.h. exekutive Eingriffe gegen Medieninhalte zu verhindern. Deren Regulierung wäre im Übrigen auch Ländersache, genau deshalb existiert ja ein Rundfunkstaatsvertrag (zwischen den Bundesländern). Von der “Staatsferne” bleibt aber nicht viel, wenn der Innenminister jederzeit den “Kill-Switch” drücken kann.

Letztlich muss man also fragen:

Darf der Bundesinnenminister das eigentlich, was er da macht?

Soweit ersichtlich, ist diese rechtlich zweifelhafte “Strategie” gegen extremistische Onlineplattformen bislang nicht gerichtlich überprüft worden (Der ähnlich gelagerte Fall “Roj TV” – EuGH, Beschl. v. 3.8.2010, Az. C-245/10 – wurde nicht unter diesem Aspekt entschieden).

Aus meiner Sicht wäre eine solche Klärung wünschenswert. Denn wer weiß schon, was die nächste oder übernächste Regierung so alles verbotswürdig findet.

Update:
Eine lesenswerte und detailreiche Analyse zum Thema “linksunten.indymedia.org” bietet der Beitrag “Nochmal Indymedia – diesmal medienrechtlich” von Bernhard Kern.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

5 Gedanken zu „Indymedia: Wenn drei Linksextreme zusammen sitzen, gründen sie einen Verein

  1. Sehr geehrter Herr Dirks,

    Sie sprechen bereits den Fall Altermedia an. Bei diesem steht zwar das Verfahren noch aus, doch gibt es eine enorm wichtige Abweichung zum Fall Indymedia. Altermedia wurde nicht nur als Verein verboten, sondern auch als Kriminelle Vereinigung angeklagt. Indem man die Betreiber einer Website als Kriminelle Vereinigung verurteilt, ist man automatisch auch die betriebene Seite los. Die Blaupause für den Fall Altermedia hat bereits die Website Thiazi und das Urteil (Oktober 2015) vom Landgericht Rostock geliefert.

    Der Betreiber der Website wurde zu 3,5 Jahren verurteilt, aufgrund seiner Tätigkeit als Rädelsführer der Kriminellen Vereinigung und ohne eigene volksverhetzende Beiträge. Sollte dieses Urteil vorm BGH Bestand haben kann man jede Seite problemlos als Kriminelle Vereinigung verbieten.

    Stellt sich nur die Frage warum der Innenminister, bei gleicher Ausgangslage, Indymedia ausschließlich als Verein verboten und nicht als KV angeklagt hat. Den unabhängigen Beobachter beschleicht das Gefühl, dass das reiner Wahlkampf war und man den Personen nicht wirklich weh tun wollte. Auf rechter Seite handhabt man das anders (siehe die obigen Beispiele).

  2. Versucht hat man ja durchaus, auch im “Meatspace” Belastendes gegen “Linksunten” zu Tage zu fördern, so ganz gelungen ist das wohl nicht, so jedenfalls der jetzige Stand ( https://netzpolitik.org/2017/durchsuchungen-wegen-linksunten-doch-keine-waffen-bei-journalisten-gefunden/ ). Weder ein landgerichtliches noch ein möglicherweise folgendes obergerichtliches Urteil zu irgendwelchen Strafbarkeiten dürften aber letztlich die Frage beantworten, inwieweit die Exekutive, zumal die des Bundes, Medieninhalte regulieren darf, denn da sind wir eher im Verwaltungsrecht. Trotzdem wäre ich für die Aktenzeichen der angesprochenen Verfahren dankbar./SD

  3. Sehr geehrter Herr Dirks,

    für diesen konkreten Fall scheint es mir egal zu sein ob im “Meatspace” Waffen gefunden wurden. Wäre für ein mögliches Verfahren, welches ja scheinbar nicht einmal angestrebt wird, sicher noch ein netter Zusatz. Für den eigentlichen Vorwurf, aber völlig unnötig. Mir geht es speziell um die “Bildung einer kriminellen Vereinigung”. Wenn der Innenminister, aus meiner Sicht richtigerweise, das Portal “Indymedia” nach dem Vereinsrecht verbietet, genau wie er es mit Altermedia getan hat, muß er konsequenterweise auch den nächsten Schritt gehen und die Betreiber aufgrund ihrer Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte, ebenfalls wie Altermedia, oder Thiazi, als “Kriminelle Vereinigung” anklagen. Alles andere ist inkonsequent. Entweder gab es strafbare Beiträge, die zum Verbot führen, oder es gab sie nicht. Die Aufgabe das festzustellen hätte dann das entsprechende Landgericht.

    Die Regulierung von Medieninhalten erfolgt automatisch durch das Strafgesetzbuch. Betreiber sind dafür verantwortlich, dass sie ihre Inhalte, spätestens nach Kenntnisnahme von illegalen Beiträgen, entsprechend entfernen. Das war, zumindest bei vielen Beiträgen, bei Linksunten nicht der Fall. Ob der Innenminister eine Seite verbieten kann mag strittig sein. Zumindest können Internetseiten indiziert werden. http://www.kjm-online.de/telemedien/indizierungen.html Was aber auf jeden Fall möglich ist, ist ein Strafverfahren gegen die Betreiber. Womit die Seite, nach erfolgreicher Verurteilung, dann sowieso nicht fortgeführt werden kann (zumindest ohne ein erneutes Verfahren zu riskieren).

    Mit Aktenzeichen kann ich leider nicht dienen. Dafür hier

    Altermedia: https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=19&newsid=665

    Lange Rede, kurzer Sinn: Die Anklage zur KV beruht darauf, dass mindestens 3 der Angeklagten sich über einen längeren Zeitraum zusammengeschlossen haben, um illegale Inhalte, in diesem Fall vor allem volksverhetzende, zu verbreiten. Das macht sie, laut Anklage, zu einer KV.

    Es geht ausschließlich, wie bei Indymedia, um Inhalte einer Website, die von den Angeklagten verbreitet oder zumindest gebilligt wurden. Das wird sehr wahrscheinlich, dafür muß man kein Wahrsager sein, wohl zur Verurteilung reichen.

    Dass das reichen wird zeigt der Fall “Thiazi”. Auch hier habe ich leider kein Aktenzeichen. Der gleich verlinkte Fall ist abgetrennt vom Hauptverfahren, daher weiß ich nicht ob das Aktenzeichen auf für das Hauptverfahren gilt.

    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-rostock-thiazi-rechts-forum-betreiber-bewaehrung/

    Im obigen Fall geht es um 3 der Mittäter, die noch das Glück hatten Bewährungsstrafen zu bekommen. Auch diese wurden aber bereits als “Kriminelle Vereinigung” verurteilt. Der Haupttäter bekam dann für die gleiche Straftat, als Rädelsführer, 3,5 Jahre. Ähnlich wie bei Altermedia ging es ausschließlich um Beiträge nach § 130 StGB. Es fand keine Straftat im “Meatspace” statt. Ausreichend war, dass die Betreiber absichtlich Beiträge in ihrem Forum ließen, die volksverhetzend waren. Spannenderweise ging es hierbei zum Großteil nicht um Meinungsäußerungen, sondern um volksverhetzende Musiktexte und MP3s zum Donwload.

    Wenn man sich die Verfahren anguckt wird deutlich, dass Indymedia bzw. deren Betreiber einfach nur Glück haben, dass ihre mutmaßlichen Straftaten auf der “richtigen” politischen Seite stattfanden. Umgedreht wird grundsätzlich ein Verfahren bzgl. der KV angestrebt und in der Regel dann auch vor Gericht gewonnen.

    Auch hierzu gibt es bereits einen BGH Beschluss. In diesem Fall ging es um ein rechtsradikales Radio. “European Brotherhood Radio”.

    https://openjur.de/u/165435.html

    Der Unterschied zum Fall Thiazi, hier beim Radio haben die Betreiber selbst volksverhetzende Beiträge eingestellt. Das hat zumindest der Hauptangeklagte bei Thiazi nicht getan.

    1. Vielen Dank für die Entscheidung, die ist wirklich nah dran. Ich habe sie bisher nur quer gelesen, aber es scheint dort so zu sein, dass sich die Tätigkeit des Vereins jedenfalls nicht in dem Betrieb der Internetplattform erschöpft. Das ist dann wohl lt BVerwG (wenigstens) auch zu fordern, um überhaupt die Zuständigkeit des BMI zu begründen:

      "Zwar wird die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern als Verbotsbehörde nicht dadurch begründet, dass eine Vereinigung sich für ihre auf ein Land beschränkte Tätigkeit des per se auf eine überörtliche Wirkung gerichteten Internets bedient. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit einer Vereinigung oder das Ziel dieser Tätigkeit einen das Gebiet eines Landes überschreitenden Bezug aufweisen und die Vereinigung das Internet als Medium hierfür benutzt.."

      ...

      "Zum anderen und unabhängig von ihrem durch das Internet vermittelten Auftreten wird die Klägerin zu 1 außerhalb des Landes Hessen dadurch tätig, dass sie Veranstaltungen, die islamkundlichen Themen dienen sollen, in anderen Ländern organisiert (vgl. für Rheinland-Pfalz: Dokument des Verwaltungsvorgangs - im Folgenden Dok. V - 15d, Video Islam Seminar in Mayen 2011), dass sich ihr zuzuordnende Personen an der Durchführung derartiger Veranstaltungen jenseits der hessischen Landesgrenzen beteiligen (vgl. für Berlin: Dok. V 15a, Video Benefizveranstaltung für Syrien in Berlin am 13.01.2013) und dass sie Exkursionen zu außerhessischen Zielen durchführt (vgl. für Wien: Dok. V 15c, Video Dawaffm Team in Wien)."

Kommentare sind geschlossen.