LG Kiel: Kein Anspruch auf Löschung schlechter Bewertung auf Ärzte-Bewertungsportal

Wie bereits andere Landgerichte und auch das OLG Frankfurt hatte das Landgericht Kiel in einer aktuellen Entscheidung über die Zulässigkeit von (schlechten) Bewertungen auf einer Online-Bewertungsplattform zu entscheiden, auf der unter anderem Ärzte bewertet werden können. Der Kläger, ein Kieler Frauenarzt, verlangte Unterlassung, Feststellung und Zahlung von Schadensersatz – und unterlag.

Das Bewertungsportal der Beklagten war, wie in den gleichgelagerten Fällen, die z.B. vor dem OLG Frankfurt verhandelt wurden, dadurch gekennzeichnet, dass Kern des Bewertungsprozesses ein Notensystem (Schulnoten) in verschiedenen Teilbereichen bildete (z.B. “Behandlung”, “Aufklärung”, “Vertrauensverhältnis”, “Genommene Zeit”, “Freundlichkeit”, “Wartezeit / Termin”, “Wartezeit Praxis”, “Sprechzeiten Praxis” usw.). Daneben war die Eingabe eines Freitextes möglich; der war vorliegend aber nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits, weil er bereits vorgerichtlich entfernt worden war.

Der Kläger wandte sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die Notenbewertung in den Bereichen “Behandlung” (Bewertung: 5,0), “Aufklärung” (5,0) ,Praxisausstattung” (5,0) und “telefonischer Erreichbarkeit” (5,0), wobei ihm letztere offenbar besonders wichtig erschien.  Hierzu vertrat er die Ansicht, dass es sich bei den genannten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen gehandelt habe, die – nachweislich – falsch seien. Er könne insbesondere belegen, für seine Patientinnen selbst im Urlaub jederzeit erreichbar zu sein. Demgemäß, so ließ er vortragen, liege in den entsprechenden Äußerungen sogar eine üble Nachrede, Unterlassungsansprüche (auch) wegen einer tatbestandlichen üblen Nachrede nach § 186 StGB seien die folge.

Das Gericht mochte dem nicht folgen und liegt damit auf einer Linie mit den oben zitierten Entscheidungen. Weder aus § 35 BDSG noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB drang der Kläger durch. Das LG  schrieb ihm ins Stammbuch:

“Die angegriffenen Notenbewertungen stellen sich im vorliegenden Fall als Meinungsäußerungen, nicht aber als Tatsachenbehauptungen dar (…). Die Bewertungskriterien “Behandlung”, Aufklärung”, “Praxisausstattung” und “telefonische Erreichbarkeit” knüpfen zwar an einen Tatsachenkern wie eben die Praxisausstattung oder die telefonische Erreichbarkeit an. Die Bewertung dieses Tatsachenkerns in Form der Noten stellt aber ein Werturteil dar, das von der Meinungsfreiheit geschützt ist.”

Auch dem Bestreiten der Authentizität der Bewertung – “die Bewertung stammt gar nicht von einer Patientin!” – erteilte das Gericht eine Absage. Es könne hier nicht verlangt werden, dass sich die Bewertenden vor Abgabe einer Bewertung durch Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten oder Terminszetteln legitimieren, schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass die konkrete Bewertungsplattform möglichen Missbrauch sogar mit einem Qualitätsmanagement erschwert. Eine verbleibende Missbrauchsgefahr sei hinzunehmen.

Fazit: Vielleicht nicht mehr unbedingt überraschend, aber unbedingt richtig nimmt auch das Kieler LG in Arztbewertungsfällen eine umfassende Grundrechtsabwägung vor und kommt zu dem einzig richtigen Ergebnis:

Online-Notenbewertungen für Gewerbetreibende und Freiberufler sind zulässige Meinungsäußerungen und daher in aller Regel, nämlich wenn die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird, hinzunehmen.

Link:
LG Kiel, Urteil v. 6.12.2013, Az. 5 0 372/13 (Nicht rechtskräftig)

 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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