Strandleben 2.0: Der vermeidbare Ärger mit Urlaubsfotos im Netz

Es ist soweit! die Himmelspforten schließen und die Fluten verziehen sich, haben die von der Tagesschau gesagt. Wirklich: die Sonne kommt heraus. Haben Sie auch schon Ihren Strandurlaub geplant? Die Zeit drängt ja bereits etwas.

Wenn Sie noch nicht wissen, wohin – beginnen Sie doch Ihren Sommer einfach auf der Kieler Woche, die beginnt in etwa zwei Wochen. Möglicherweise haben Sie aber bereits gebucht und freuen sich nun auch Ihre digitalen Fotoalben mit frischen Strandimpressionen füllen und mit Ihren Facebook-Freunden oder den Google-Plus-Kreisen teilen zu können. Aber vorsicht, der Teufel steckt hier manchmal im Detail. Nicht alles, was öffentlich zu sehen ist, darf auch anderswo öffentlich gemacht werden.

Vor ein paar Tagen stolperte ich im Blog eines Bekannten über eine Diskussion um ein dort veröffentlichtes Foto. Das Foto zeigte zwei vielleicht zehnjährige Mädchen in Ganzkörperaufnahme, die in einer eigentümlichen Symmetrie am Strand herumlaufen bzw. springen.

Dazu hatten beide noch fast gleiche aber im Detail dann doch abweichende farbige Kopftücher auf. Keine Frage, ein spannendes Foto, das Schöpfungshöhe hatte – es war also nicht nur ein Lichtbild (§ 72 UrhG), sondern ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).

Allerdings, ein kleines aber nicht unwichtiges Detail: Beide waren nicht nur offensichtlich erkennbar, beiden waren auch – bis auf die Kopftücher – splitternackt.

Und diese Tatsache hatte wohl bezüglich des zuvor bereits auf “flickr.com” geposteten Fotos Kritiker auf den Plan gerufen. Was wiederum nun im Blog heiß diskutiert wurde. Die spannende Frage: Wann darf ich eigentlich Strandleben ohne Gefahr fotografisch festhalten und veröffentlichen?

Dieser Frage soll sich der folgende Beitrag widmen. Bzw. diesen Fragen, denn es sind mindestens zwei.

Erste Frage: Wann darf ich meine Urlaubsfotos (nicht) veröffentlichen?
Wir fangen, aus Gründen, gewissermaßen “hinten” an: Wann darf ich eigentlich Urlaubsbilder, auf denen andere Personen zu erkennen sind veröffentlichen?

Die einfache Grundregel lautet: Immer, wenn diese zuvor zugestimmt haben. So steht es in §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes, KUG. Kleine Falle: Für die demnach notwendige Einwilligung sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (so z.B. OLG München ZUM 2001, 708 ; OLG Hamburg AfP 1995, 508), unter anderem auch § 107  BGB. Und deshalb müssen in unserem Beispielsfall – wie auch in allen anderen Fällen, in denen Minderjährige beteiligt sind, die Eltern zustimmen.

…Und zwar auch bei 17-jährigen Abgebildeten. Nun mag man mit Recht einwenden, dass aus Datenschutzsicht auch 17-Jährige wirksam einwilligen können, weil es hier mehr auf die Einsichtsfähigkeit als auf die (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit ankommt.

Diese Überlegung nützt aber spätestens dann nichts mehr, wenn nach einer einstweiligen Verfügung die Sache vor dem Zivilrichter landet. Denn der kennt nur sein BGB und seine ZPO.

Ausnahmen: Versammlungen, Beiwerk, § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 KUG
Für den oben geschilderten Einwilligungsgrundsatz gelten eine Reihe von Ausnahmen, die in § 23 KUG vollständig nachgelesen werden können. Für die Urlaubsfotografie vor allem relevant dürften die “Versammlungen” und das “Beiwerk” sein.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen
Hier geht es um Fotos von Menschenmassen. Vielleicht zum Beispiel der Menschenmasse vor der NDR-Bühne auf der Kieler Woche. Keine Menschenmasse in diesem Sinne wäre ein Foto von vier, fünf oder zehn nackten Damen am FKK Strand.

Es gibt hier keine zahlenmäßige Grenze (insbesondere auch keine “Sieben-Personen-Regel” oder Ähnliches, so etwas fällt unter “Folklore”). Entscheidend ist die (fehlende) Individualisierbarkeit der Abgebildeten, die Darstellung eines Gesamtvorganges. Ist diese gegeben, liegt eine “Versammlung” im Sinne von § 23 KUG vor.

Personen als Beiwerk
Nimmt man Personen nur als Beiwerk – z.B. neben einer Sehenswürdigkeit – auf, so müssen diese Personen ebenfalls nicht nach ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung gefragt werden. Um mit den Beispielen bei der Kieler Woche zu bleiben: Sie dürfen die “Gorch Fock” fotografieren, ohne jeden fragen zu müssen, der auf dem Bild herumsteht, und dieses Foto dürfen Sie auch veröffentlichen.

Sie dürfen allerdings nicht in der Seebadeanstalt Düsternbrook Schwimmerinnen ablichten und diese Fotos auf Facebook posten – auch dann nicht, wenn im Hintergrund der Großmast der “Gorch Fock” gerade noch erkennbar ist.  Der Unterschied ist klar geworden, denke ich.

Ausnahmen-Ausnahme: Berechtigtes Interesse des Abgebildeten
Selbst wenn eine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist damit aber noch nicht alles erlaubt.

Stets zu prüfen ist, ob durch die Verbreitung des Fotos ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – auch dann, wenn er Beiwerk ist oder teil einer Versammlung (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zweite Frage: Wann darf ich überhaupt jemanden fotografieren?
“Man wird doch wohl noch…” lautete in etwa die Reaktion, als ich in der eingangs genannten Diskussion die Frage aufwarf, ob ein Foto zweier nackter Minderjähriger am Strand überhaupt hergestellt werden durfte. Aber ganz so schnell sollte man diese Frage nicht abtun, wenn man rechtlich auf der sicheren Seite sein will.

Denn schon das Herstellen eines noch so “harmlosen” Fotos kann, wenn darauf Personen zu sehen sind, ein rechtserheblicher Vorgang sein.

Wer so etwas macht, erhebt personenbezogene Daten und ist damit, mir-nichts-dir-nichts, im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Jedenfalls dann, wenn derartige Fotos nicht für persönliche oder familiäre Tätigkeiten gnutzt werden sollen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Bei der (beabsichtigten) Nutzung in einem Blog oder sozialen Netzwerken sind diese Ausnahmen aber klar nicht gegeben.

Die für nicht rein “persönliche und familiäre Tätigkeiten” anwendbare Norm wäre § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Danach dürfen Erhebungen von allgemein zugänglichen Daten dann stattfinden, wenn nicht ein entgegenstehendes Interesse des Betroffenen (des/der Fotografierten) offensichtlich ist. Diese Offensichtlichkeit dürfte bei nackten Minderjährigen aber immer, aber auch bei nackten Erwachsenen in aller Regel gegeben sein.

Nun mag man allerdings die Frage stellen, ob vorgenannten Vorschriften im Umkehrschluss jede rein private Datenerhebung erlauben. Anders ausgedrückt: Darf ich denn nun am Strand heimlich Badenixen und Adonisse fotografieren, so lange ich diese mir zu Hause nur ins Album klebe?

Das dies nicht richtig sein kann, ist offensichtlich und auch rechtlich gesehen kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich sind die Vorschriften des BDSG auch nur spezialgesetzliche Konkretisierungen von grundgesetzlichen Rechtspositionen.

Jedenfalls bei einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1. Abs. 1 i.V. m Art. 2 Abs. 1 GG) der nackt Abgelichteten mit den Interessen des Fotografen (Nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art 2 Abs. 1, in bestimmten Fällen auch noch der Kunstfreiheit, Art. 4 GG) kommt man zu demselben Ergebnis:

Nein, auch am Strand muss man es nicht dulden, dass andere Nacktfotos der eigenen Person anfertigen, ohne dass man hierzu vorher zugestimmt hätte. Wer möchte, mag dann § 28 Abs. 1 BDSG hier nicht direkt, aber entsprechend anwenden und zum selben Ergebnis kommen.

Noch einmal kurz zusammengefasst:
Ja, es stimmt: Die Regelungen in diesem Bereich sind schwammig. Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt rechtliche “Stolperfallen”, in denen man sich leicht verheddert, wenn man die Grenzen des Erlaubten austesten möchte. Deswegen kann der einfache Rat zum Thema Veröffentlichung von Urlaubsfotos nur lauten:

Achten Sie bereits bei der Herstellung Ihrer Fotos darauf, Fremde möglichst nicht erkennbar mit abzubilden, wenn sie bereits wissen, dass das Bild in Ihrem Blog oder auf Facebook landen soll. Handhaben sie die vorgenannten Ausnahmen eher restriktiv und fragen Sie im Zweifel eher einmal zu oft als einmal zu wenig. Und schließlich:

Fotografieren sie andere ohne deren Wissen nicht nackt. Auch nicht am Strand. Und wenn Sie noch mehr zum Thema “Bildrechte im Web 2.0” wissen möchten, dann schauen Sie sich doch einfach diesen Jurafunk  an, den wir zu just diesem Thema im März auf der CeBit aufgezeichnet haben. 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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