Werktitelschutz: Apps sind keine Zeitschriften

Wer schon mal am Zeitungskiosk stand und sich fragte, wie der Fachmann oder die Fachfrau gefühlt hunderte unterschiedlicher Angel-, Computer oder Wohnzeitschriften auseinander hält, der muss sich für eine Antwort nur an den Bundesgerichtshof (BGH) wenden. Denn der weiß: Der Verkehr ist schon lange daran gewöhnt, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden und achtet deshalb auf feine Unterschiede. Im Appstore soll das aber nicht gelten.

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Jurafunk Nr. 119: Weselsky als Sixt-Testimonial, “Blogosphäre” als Werktitel, Zweitbrille als Geschenk

Es ist Jurafunk-Woche! in der bereits 119. Ausgabe unseres Kieler Partnerpodcasts arbeiten Dirks & Krasemann wieder die nach ihrer unmaßgeblichen Meinung wichtigsten Themen aus dem Medien-, IT- und Datenschutzrecht auf. Diesmal diskutieren wir unter anderem den “Fall” des GDL-Chefs Klaus Weselsky, dessen Konterfei von der Firma Sixt zu Werbezwecken gekapert wurde. Wir sprechen über eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin zur Datenweitergabe von Facebook an App-Entwickler, über Sinn und Wirkung von Titelschutzanzeigen am Beispiel “Blogosphäre” sowie über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die es Optikern verbietet, kostenlose Zweitbrillen als Beigabe anzubieten.

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Titelschutz für Apps? Das LG Hamburg sagt: Ja.

Der umsichtige Software-Entwickler wird, bevor er sein neues Produkt auf den Markt bringt, zunächst einmal anwaltliche Beratung zu verschiedenen Aspekten suchen. Am Beginn einer solchen Beratung stehen in aller Regel auch marken- und kennzeichenrechtliche Fragen: Unter welcher Marke soll mein Produkt vertrieben werden? Wie sichere ich diese Marke vor Nachahmern? Kann ich die von mir gewählte Bezeichnung für mein Produkt überhaupt noch benutzen, oder waren vielleicht andere schneller? Dabei wissen die allermeisten Unternehmer in einer solchen Situation rechtlich zumindest soweit Bescheid, dass ihnen die Möglichkeit der Anmeldung einer Marke bekannt ist. Welche anderen Möglichkeiten  (und auch Risiken) es gerade im Bereich von Software und Apps gibt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Werktitelschutz für Apps.

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