Rundfunkbeitrag vs. Rundfunkgebühr: Was ändert sich für Selbständige und Freiberufler?

 

Die Rundfunkgebühr gibt es also seit 31.12.2012 nicht mehr (die berüchtigten Peilwagen hat es übrigens auch davor nie gegeben). Stattdessen nun also: „Rundfunkbeitrag“. Der Name sagt es bereits, die “Gebühren” für das Bereithalten von Empfangsgeräten sind nicht mehr vom Bereithalten eines Gerätes abhängig. Das ist juristisch etwas spitzfindig, denn der Begriff “Gebühr” signalisierte zuvor, dass man für die tatsächliche Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung – nämlich gewissermaßen das Bereithaltendürfen eines Rundfunkgeräts – etwas zu zahlen hatte.

Nun also ein “Beitrag”. Der ist nicht mehr an bestimmte Geräte gebunden sondern die Möglichkeit, diese aufzustellen reicht aus, um die Beitragspflicht auszulösen. Deswegen gilt die Ausrede, nichts zu haben – also kein Radio, keinen TV, kein Dosentelefon – nun nicht mehr. Jeder Haushalt zahlt jetzt, und zwar gleich viel. Soweit so gut.

Was dem Hausmann der Haushalt, ist der Unternehmerin die Betriebstätte

Aber was zahlt nun „jeder Betrieb“ ? Da guckt der Medienrechtler, der sich zu seinem Leidwesen ja auch mit sowas befassen muss und darüber angeblich sogar was im Fachanwaltslehrgang gehört haben soll (so steht’s zumindest auf der Teilnahmebescheinigung) doch mal in der Rechtsgrundlage der ganzen Sache nach. Nämlich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.

Und siehe da, das “Haushaltsprinzip” wird auch im nicht-privaten Bereich fortgeführt. Es heißt dort nämlich in § 5 Abs. 1:

“Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber […] ein Rundfunkbeitrag […] zu entrichten. Die Höhe  des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten”

Maßgeblich sind also “Betriebsstätten” und der “Inhaber”. Bei Bürogemeinschaften von Freiberuflern ist nun jeder Inhaber, der selbständiger Unternehmer ist. Jeder muss also seine eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen. Allerdings sind Betriebsstätten in privaten Wohnungen, für die bereits ein Beitrag bezahlt wird, beitragsfrei.

Beitraghöhe: Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten

Es folgt dann eine Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten und Bruchteilen (oder Vielfachem) eines Rundfunkbeitrags. Das Ganze sieht so ähnlich aus wie die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Maßstab ist jeweils “1 Beitrag”, und der beträgt gemäß § 8 RBeitrStV genau  17,98 € monatlich.

Die Staffelung geht nun so (“RB” = Rundfunkbeitrag):

  1. < 8 Beschäftigte 1/3 RB,
  2. 9- 19 Beschäftigte 1 RB,
  3. 20 – 49 Beschäftigte 2 RB,
  4. 50 – 249 Beschäftigte 5 RB,
  5. 250 – 499 Beschäftigte 10 RB,
  6. 500 – 999 Beschäftigte 20 RB,
  7. 1.000 – 4.999 Beschäftigte 40 RB,
  8. 5.000 – 9.999 Beschäftigten 80 RB,
  9. 10.000 – 19.999 Beschäftigte120 RB und
  10. > 20.000 Beschäftigte 180 RB.

Soweit das Grundsätzliche. Wenn aber der Jurist “grundsätzlich” sagt, folgt die Ausnahme auf dem Fuße. In diesem Fall auch mehrere, nachzulesen in § 5 Abs. 2 – 5 RBeitrStV.

Dazu nur ganz grob:

Abweichend von der Grundregel sind für bestimmte Sachverhalte Erhöhungen des nach Absatz 1 ermittelten Beitrages vorgesehen. Zum Beispiel 1/3 RB für jedes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird. Ausnahme von der Ausnahme: Das erste KFZ, das ist inklusiv. Ähnliches gilt für Hotelzimmer, gewerbliche Gästezimmer und Ferienwohnungen: Hier ist ebenfalls pro “Raumeinheit” 1/3 Beitrag fällig. Die erste “Raumeinheit” ist frei.

In § 5 Abs. 3 RBeitrStV sind nun noch einige gesetzliche Ausnahmetatbestände geregelt. Keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen bestimmte öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, etwa eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, bestimmte Schulen, Polizei, Feuerwehr und so fort (Korrektur, Siehe Kommentare. Vielen Dank für den Hinweis!^SD).

Sonderfall: Coworking-Space
Spannend ist die Konstellation von Coworking-Spaces wie zum Beispiel dem Werksbad in Kiel oder dem Betahaus in Hamburg. Hier stellt sich nämlich einerseits die Frage danach, ob der Betreiber des Coworking-Space ähnlich wie ein Hotelier für die “Raumeinheiten” zu zahlen hat – oder ob in jedem Fall die Coworker einzeln zur Kasse gebeten werden.

Hier kommt es nach Auskunft der GEZ wohl sehr auf den Einzelfall an. Klar ist, dass auch einzelne Arbeitsplätze im Coworking-Space Betriebsstätten sein können, die eine Beitragspflicht auslösen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn “nur gelegentlich” in der jeweiligen Betriebsstätte gearbeitet wird.

Wer also seine “offizielle” Betriebsstätte zu Hause hat, wird für gelegentliche Nutzung eines Coworking-Space keinen gesonderten Beitrag zu leisten haben. Anders, wer dort offiziell – z.B. auf dem Briefbogen oder dem Gewerbeschein ersichtlich – seine Betriebsstätte hat. Hier muss dann auch der Beitrag entrichtet werden. Für den Betreiber des Coworking-Space fällt in dieser Konstellation kein Rundfunkbeitrag an.

Eine Beispielrechnung

Das war alles ziemlich komplizierte Theorie, wir wagen uns nun an ein Praxisbeispiel.

Eine Werbeagentur hat 40 Mitarbeiter an einem Standort. Jeder Mitarbeiter hat einen Bildschirmarbeitsplatz (aka “Neuartiges Rundfunkgerät” nach altem Recht). Im Großraumbüro steht ein Radio. Außerdem hat der Chef einen Fernseher im Büro sowie  eine Playstation. Daneben sind auf das Unternehmen vier Fahrzeuge zugelassen. In jedem Fahrzeug wird ein Radio betrieben.

Wie hoch ist der zu entrichtende Rundfunkbeitrag?

  • Nach § 5 Abs. 1 RBeitrStV wären zunächst 2 Rundfunkbeiträge monatlich zu entrichten (oben, 2. – macht 35,96 €). Damit sind alle Radio- TV- und “neuartigen” Rundfunkgeräte abgegolten.
  • Allerdings sind ja 4 KFZ vorhanden. Hier ist jeweils 1/3 RB anzusetzen. Macht 4 x (17.98 € :3) = 23,97 €.
  • Hiervon ist aber nun wieder 1/3 RB abzuziehen, denn das erste KFZ ist kostenlos.

Also ergibt sich:

  • 35,96 € + 23,96 € – 5,99 € = 53,93 € monatlich.

Was soll man sagen. Fast schon “zu” einfach.

Glücklicherweise gibt es nun einen Online-Beitragsrechner, der das Ganze noch etwas mehr vereinfachen soll. Das ist erst einmal gut gemeint, dennoch vorsicht:

Es war auch mit diesem nicht so leicht, das obige Ergebnis nachzuvollziehen, da dort nur “beitragspflichtige” KFZ eingegeben werden müssen. Das inklusiv-KFZ muss also vor der Eingabe bereits abgezogen werden. Natürlich steht das dort aber nirgendwo ausdrücklich. So bleibt die Sache wenigstens spannend.

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Knobeln!

Wichtiger Hinweis für Rechtssuchende:
Bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen Mandate zum Thema Rundfunkbeitrag nicht annehmen können.