§ 24 UrhG: Wo endet das Urheberrecht an Fotos?

Wenn es im Urheberrecht Streit gibt, stellt sich häufig die Frage nach dem Beginn und dem Ende des Rechts in sachlicher Hinsicht. Also: Welche Voraussetzungen bestehen für den Schutz eines Werks? Und wann ist ein Werk so umgestaltet, dass das “Bestimmerrecht” des Urhebers endet? Wie so oft ist beides theoretisch ganz einfach zu beantworten. Was ein Werk ist, steht ja in § 2 Abs. 1 UrhG. Und wann ein Werk derartig als Grundlage für ein neues Werk dient, dass der ursprüngliche Urheber am neuen Werk keine Rechte mehr geltend machen kann, steht in § 24 UrhG unter der Überschrift “Freie Benutzung”. Allein die Lektüre des Gesetzestextes hilft allerdings in beiden Fragen nicht wesentlich weiter.

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