Die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen muss (manchmal) schriftlich erfolgen, meint das BAG

Dass der Siegeszug der Digitalisierung Auswirkungen auf das Recht hat, muss ich in diesem Blog kaum erwähnen: immerhin drehen sich fast alle Beiträge um genau diese Tatsache. Trotzdem gibt es immer wieder recht überraschende Entscheidungen, an denen sich diese Erkenntnis manifestiert. Zu diesen gehört ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das die Anforderungen an eine Einwilligung in die Bildnisnutzung zum Gegenstand hat  (BAG, Urteil vom 11. 12. 2014 – 8 AZR 1010/13).

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Scheiß Wochenanfang nach “Scheiß Wochenende”

Es ergibt sich gerade die passende Gelegenheit, noch einmal auf den Jurafunk zum Barcamp Kiel 2012 hinzuweisen, der sich ja mit Pöbeleien von Arbeitnehmern auf Facebook befasste.

Denn: auch wer im “echten Leben”, in the real sozusagen, seinem Arbeitgeber ein “Scheißwochenende” wünscht, dem steht möglicherweise, nunja, selbst ein Scheißwochenanfang bevor.

Das ArbG Koblenz entschied in diesem Zusammenhang, dass der entsprechende, gegenüber dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegebene Wunsch eine Abmahnung rechtfertigt. Eine arbeitsrechtliche, versteht sich, und die gibt es dann möglicherweise am Montag.

Denn mit dem Ausspruch, so das Gericht,

[verletzt der Arbeitnehmer]  die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht, die zumindest auch umfasst, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen Mindestmaß an Respekt verhält.

Und so ähnlich ist das ja auch in den sozialen Medien. Wer möchte, kann dazu hier noch einmal Jurafunk Nr. 83 anhören.

Jurafunk Nr. 83