Urheberrechtsschutz für AGB: Ja. Aber.

Ich gebe es zu: Ich mag diese „Ja-Aber“-Überschriften, was man auch daran merkt, dass ich sie des Öfteren in diesem Blog verwende. Der Grund ist allerdings so einfach wie einleuchtend: Gerichte treffen eben auch sehr häufig „Ja-Aber“-Entscheidungen. Aktuelles Beispiel: Das Amtsgericht Kassel (Urt. v. 5.2.2014, Az. 410 C 5684/13), das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Rechtsanwalt Schadensersatz wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von durch ihn erstellten AGB verlangen kann. Die Antwort, die das Gericht auf diese Frage fand, lautete wie gesagt:  „Ja. Aber.“

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Das Beste kommt immer zum Schluss: LG Köln zur Nutzung von Produktfotos auf Amazon.de

Das Landgericht Köln kann sich derzeit über mangelnde mediale Aufmerksamkeit wahrlich nicht – Achtung, Wortwitz – beklagen: Erst die Geschichte um die Porno-Stream Abmahnungen, die auf Auskunftsbeschlüssen der Kölner Landrichter beruhten (die inzwischen teils aufgehoben wurden), dann vor ein paar Wochen die Aufregung um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem es um Urheberrechtsvermerke  bei Pixelio-Bildern ging. In der vergangenen Woche machte nun erneut ein Urteil des LG Köln aus dem Bereich des Urheberrechts die Runde, welches einen näheren Blick lohnt (Urt. v. 13.2.14, Az. 14 O 184/13).

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