Jurafunk Nr. 138: Party-Wowi, Hungerlohn am Fließband, Google Analytics, Datenschutz und § 13 TMG

Es ist Jurafunk-Woche! in der bereits 138. Folge unseres sympathischen Kieler Rechtspodcasts nehmen wir uns wieder einige Entscheidungen der letzten Wochen vor, die (fast alle) wie immer aus dem Bereich Datenschutz und Medienrecht stammen. Es geht unter anderem um den von der Bild-Zeitung als “Party Bürgermeister” bekannt gemachten Klaus Wowereit und dessen Persönlichkeitsrechte (BGH, Urt. v.  27.09.2016 – VI ZR 310/14), um die Voraussetzungen, unter denen “Whistleblowing” rechtlich möglich sein kann (BGH, Beschl. v. 16.08.2016, Az. VI ZR 427/15) und darum, welche Folgen eine fehlerhafte, im konkreten Fall: in Bezug auf Goolge Analytics unvollständige Datenschutzerklärung nach § 13 TMG haben kann (LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2016 – 406 HKO 120/16).

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Dürfen Datenschutzerklärungen nach § 13 TMG jetzt falsch sein?

Die Sache mit § 13 Telemediengesetz (TMG) ist wirklich lästig. Nicht, dass man mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes  Impressum schon genug Sorgen hätte. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber auch noch eine ominöse „Erklärung zum Datenschutz“. Und die ordentlich zu erstellen ist regelmäßig gar nicht so einfach: die Probleme beginnen oftmals schon bei der Frage, welche Informationen bei der Nutzung eines Webauftritts eigentlich erhoben und wie diese genutzt werden. Gerade bei umfangreicheren Projekten sind diese Informationen oftmals auch intern gar nicht so einfach zusammenzustellen. Die Aufgabe, diese dann auch noch in eine den Anforderungen von § 13 TMG genügende Form zu bringen, überfordert dann doch den einen oder anderen – und an dieser Stelle lässt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Teilurteil v. 16.10.2014 – Az.: 2-03 O 27/14) aufhorchen. Denn danach ist eine falsche Datenschutzerklärung eigentlich gar nicht mehr so schlimm.

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Warum der Rechtsstaat sich Rechtsschutzlücken leisten sollte

Die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ja  immer für einen Aufreger gut. Zum einen, weil sie als Primärquelle oftmals mit Vorsicht zu genießen sind (denn leider verfassen die Pressemitteilungen nicht dieselben Juristen, die für die darin besprochenen Urteile verantwortlich zeichnen), andererseits, weil sich auf schmalster Tatsachenbasis trefflich spekulieren lässt, wie die Gründe und Folgen des besprochenen Urteils wirklich aussehen – die der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Pressemitteilung ja regelmäßig noch nicht vorliegen. So auch im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014, welches den Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Bewertungsportals zum Gegenstand hatte.

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