Dirks’ Netzwelt: Letzte Hoffnung Abmahnung

Nach über drei Jahren Kolumnendienst ist es heute Zeit für ein Geständnis. Ich hoffe, Sie sitzen gut und können sich irgendwo festhalten: Ihr Rechtskolumnist ist nicht nur „WhatsApp“-Verweigerer, was schon schlimm genug wäre. Er ist daneben auch noch „Blackberry“-Nutzer. Sie kennen und nutzen WhatsApp, wissen aber nicht, was ein Blackberry ist? Ich sag’s ja.

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Dirks’ Netzwelt: Empört Euch (nicht)

“Kinderfotos in sozialen Netzwerken” – das ist ein Dauerthema, über das ich schon an diversen Stellen, zum Beispiel hier, hier oder hier geschrieben habe. Auch die “Netzwelt”-Kolumne, die am 4. März in allen Zeitungen des sh.z-Verlags zwischen  Schönhagen und Schenefeld erscheint, widmet sich aus aktuellem Anlass diesem Thema. In diesem Sinne: Empört Euch (nicht).

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Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Wenn der Schutzmann zweimal twittert

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Seit dem 13. Januar 2017 twittert nun auch die Schleswig-Holsteinische Landespolizei unter @SH_Polizei. Warum ich das nicht unter allen Umständen begrüßenswert finde, erläutere ich in der heutigen Dirks Netzwelt – Zu finden in den Zeitungen des sh.z-Verlags zwischen Flensburg und Schenefeld sowie online hier.

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[Dirks’ Netzwelt] Haftung für Links

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Dirks’ Netzwelt befasst sich am 10.12. mit dem unseligen Urteil zur Haftung für das Setzen von Links auf fremde Inhalte.

Der Einschlag war vorhersehbar. Bereits im Jurafunk Nr. 137 habe ich mit Henry Krasemann das Urteil in der Sache “GS Media” besprochen, in dem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 – Az. C-160/15) fragwürdige Kriterien zu einer Ausweitung der Haftung für verklinkte Inhalte aufstellte. In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) wurden diese Kriterien nun übernommen.

Auch wenn man nicht übersehen darf, dass es sich hier nur um eine Entscheidung einer Eingangsinstanz in einem auf Vorläufigkeit ausgelegten Verfahren handelt und die Linie so keinen Bestand haben muss, und auch,wenn der Hype um die Entscheidung maßgeblich auf die für meinen Geschmack etwas zu reißerische Behauptung einer leipziger Anwaltskanzlei in den sozialen Medien zurückgeht, ein deutsches Gericht habe nun “erstmals” so entschieden, habe ich sie am 10.12. in den Zeitungen des sh.z-Verlages aufgegriffen. Die Länge des Textes – genau 1.720 Zeichen – ist wie immer im Print dem Diktat der Werbebelegung unterworfen: Hier geht’s zu Dirks’ Netzwelt.

Noch ein Hinweis zum Verfahrensgang: Das Verfahren wurde offenbar durch Abschlusserklärung beendet, was dazu führt, dass im konkreten Fall kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Allerdings bedeutet das noch nicht, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben muss.

Update, 12.12.16:

Einen wie ich finde nicht nur rechtlich zutreffenden sondern auch den Hintergrund der Sache schön beleuchtenden Artikel hat der Kollege Arno Lampmann im LHR-Blog veröffentlicht, den ich gern abschließend wie folgt zitieren möchte:

Beantragt wurde die einstweilige Verfügung vom Urheber offenbar im Rahmen eines explizit so bezeichneten “Musterverfahrens” von der Kanzlei Spirit Legal. Was damit genau gemeint ist, bleibt unklar. Da der Antragsgegner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben und damit die zweifelhafte Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt hat, ist damit vielleicht gemeint, dass die Rechtsstreit nur zum Zwecke der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung inszeniert wurde.

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[sh.z-Netzwelt] Hatespeech: Aus die Maus

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Meine heutige Kolumne im der sh.z-Netzwelt behandelt Beatrix von Storch sowie ein Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Verantwortlichkeit eines Facebook-Accountinhabers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Zur heutigen “Dirks’ Netzwelt” geht es hier.

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Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.