Schmerzensgeld, Lizenzschaden und das Recht am eigenen Bild – In a Nutshell

-- DATENSCHUTZ --
Inhalt:
Ein Kaptitänsfoto
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Das “Recht am eigenen Bild”
Keine Geldentschädigung bei Bildrechtsverletzung?
1. Besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
2. Fiktive Lizenzgebühr (oder Bereicherung durch Ersparnis derselben)
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Ein Kaptitänsfoto

Über Jahre lagen auf meinem Schreibtisch mehrere Akten herum – es waren insgesamt 4 – die alle denselben Sachverhalt betrafen und die sich vorzüglich als Anschauungsmaterial für alles Mögliche eigneten. Auch und vor allem aber dafür, einen Überblick dazu zu geben, wie dieses “Recht am eigenen Bild” eigentlich funktioniert und was man so alles (nicht) an Ansprüchen daraus herleiten kann. in allen vier Akten (sic) spielte die Hauptrolle ein schillernder angeblicher oder echter Adeliger, seine Lebensgefährtin und ein Foto, das sie im Abendkleid und ihn in voller Kapitänsmontur zeigt. Zweireiher, goldene Manschettenknöpfe, volles Programm. Der Rest ist (Rechts-)Geschichte.

Eine gewichtige Nebenrolle spielt auch noch der Rechtsschutzversicherer des klammen Kapitäns, der es ihm ermöglichte, über die folgende Geschichte insgesamt 4 Prozesse zu führen und krachend zu verlieren. Aber diesen Aspekt kann und will ich an dieser Stelle zunächst nicht näher beleuchten. Es soll ja um den Fall gehen. Und der geht so:

Unser Kapitän ist in seiner Heimat kein ganz Unbekannter. Vor vielen Jahren gab es einmal einen Gefängnisaufenthalt wegen irgendwelcher Taten aus dem “Betrugs”-Spektrum. Nunmehr ist er in der Kommunalpolitik und damit auch in der Öffentlichkeit mehr oder minder aktiv und spielt hier eine zwar eher bescheidene, aber immerhin: eine Rolle. Er erweckt damit durchaus die Aufmerksamkeit der Lokalpresse, die sein etwas zu großspuriges Auftreten prompt zum Anlass nimmt, seine Vergangenheit näher zu beleuchten. Das Wort vom “Hochstapler” fällt.

Der entsprechende Text wird bebildert mit jenem Kapitänsfoto, das bei einer gesellschaftlichen Zusammenkunft entstand, die man wohl weder eindeutig als privat noch eindeutig öffentlich einordnen kann. Die Fotografin hatte es auf Anfrage an die Presse weitergegeben. Ob dies mit konkreter Zustimmung des Kapitäns erfolgte, ließ sich im Nachhinein nicht mehr klären.

Der um seine Ehre besorgte Kapitän wollte sich das aber nun wirklich nicht gefallen lassen und klagte. Und zwar auf Schmerzensgeld: so etwa 10.000 € sollten es schon sein, entweder von der Zeitung oder von der Fotografin. Oder von beiden.

§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Das “Recht am eigenen Bild”

§ 22 KUG scheint Geheimwissen zu sein – denn weder der Kollege auf der Gegenseite, noch der Rechtsschutzversicherer, der dem Kapitän zwei Mal über zwei Instanzen die lästigen Gerichts- und Anwaltskosten vom Leib hielt, können jemals etwas von ihm gehört haben. Ich habe ihn hier trotzdem für Sie verlinkt.

Er regelt in etwas altertümlicher Sprache das, was der von einer Abbildung betroffene, also eine Person, die auf einem “Bildnis” zu sehen ist, für Rechte hat. Gleich im ersten Satz steht das allerwichtigste: Damit eine “öffentliche Zurschaustellung” eines Bildnisses rechtlich in Ordnung geht, ist in aller Regel die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich. Sodann folgen einige Einzelheiten für die Beweislast in bestimmten Fällen  und für  Verstorbene und deren Erben. Spannend wird es eigentlich erst wieder in § 23, den dort stehen die Ausnahmen zu dem oben erwähnten Einwilligungsgrundsatz. Und zu den Ausnahmen steht in 23 Abs. 2 KUG noch eine Gegenausnahme. Ich möchte auf all dies gar nicht näher eingehen, lesen Sie sie bei Interesse einfach nach und merken sie sich für heute dazu das allerwichtigste, nämlich dass eine “Sieben-Personen-Regel” nichts existiert.

Heute soll es ja ums Geld gehen. Und davon steht in den beiden genannten Vorschriften genau: Nichts.

Keine Geldentschädigung bei Bildrechtsverletzung?

Das mag nun den einen oder anderen überraschen, aber es stimmt: eine Reihe Paragraphen regelt ziemlich detailgenau die Frage, wann eine Veröffentlichung einer Fotografie, die jemand anderem erkennbar zeigt, rechtswidrig ist – aber lässt den Aspekt einer Geldentschädigung in diesem Zusammenhang ganz einfach aus.

Das Gesetz formuliert das Recht am eigenen Bild also tatsächlich nicht so, dass dessen Verletzung einen Anspruch in Geld auslöst. Erst einmal geht es (nur) um die Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung. Dieser Anspruch spielt dann auch in der Praxis in den entsprechenden Fällen die weitaus größere Rolle.

Allerdings hat die Rechtsprechung längst erkannt, dass es in vielen Fällen hierbei nicht verbleiben kann und einen Entschädigungsanspruch bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt. Wissend, dass ein erlittener immaterieller Schaden in Geld eigentlich gar nicht gut zu machen ist. Folgerichtig spricht man in den “Schmerzensgeld”-Fällen auch von einer Entschädigung und nicht von einem “Schadensersatz”. “Geld” gibt es nach der Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild demnach nur in diesen Fallgruppen

1. Besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung

Diese Fallgruppe betrifft Konstellationen, in denen Unterlassung “einfach nicht reicht”: Der von der Betroffene ist durch die Veröffentlichung eines Fotos oder Films so stark beeinträchtigt, dass man ihm “billigerweise” neben der Unterlassung auch noch eine Entschädigung in Geld zusprechen muss. Die Voraussetzungen hierfür lauten im Einzelnen:

  • Es liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor,
  • Es liegt ein schwerwiegendes Verschulden auf Seiten des Verletzers vor,
  • Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Geldentschädigung und
  • Ein Ausgleich ist anders als in Geld nicht möglich oder wurde nicht angestrebt.

Dies sind typischerweise Fälle, in denen zur bloßen Veröffentlichung des Fotos auch noch weitere, ganz besondere Umstände hinzutreten. Zum Beispiel, dass es sich um intime Aufnahmen handelt oder solche, ganz besonders herabwürdigend sind. Dann sind auch hohe Geldbeträge drin. So zum Beispiel 25.000 € bei der Veröffentlichung von Nacktfotos des Ex-Partners (LG Kiel, Urt. v. 27.4.2006, Az. 4 O 251/05 – Hinweis: in der Höhe nur bedingt verallgemeinerungsfähig). Hierher gehört auch der Fall des von Vergewaltigungsvorwürfen längst vollständig entlasteten Wettermoderators Jörg Kachelmann, der gegen den Axel Springer Verlag wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch rechtswidrige Bildnutzung vorging. Und vor dem Landgericht Köln zunächst die rekordverdächtige Summe von 635.000 € und in der Berufungsinstanz immerhin noch insgesamt 395.000 € zugesprochen bekam (OLG Köln, Urt. v. 12.07.2016, Az. 15 U 175/15 und 176/15). Allerdings betraf das Verfahren auch insgesamt 26 Fälle. die “normale” Rechtsverletzung in diesem Bereich spielt eher im vierstelligen Euro-Bereich.

Diese Fallgruppe ist auch diejenige, in die sich unser Kapitän im Ausgangsfall einsortieren wollte: Das Kapitänsfoto in voller Montur zu zeigen, das sei eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, ließ er vortragen. Er ließ diesen Vortrag noch mit allerlei Beispielen seiner nunmehrigen sozialen Ächtung untermauern, z.B. dürfe der Nachbarsjunge nicht mehr zum Rasenmähen vorbeikommen, was ihn sehr betrübe. Was ihn jedoch nicht daran hinderte, Fotos derselben Serie auf Facebook zu verwenden.

Dazu kam im geschilderten Fall, dass der so schwer beeinträchtigte Kläger seine (angeblichen) Unterlassungsansprüche niemals ernsthaft durchzusetzen versucht hatte und allein auf Geldentschädigung klagte, während die Veröffentlichungen aber noch online verfügbar waren, wogegen er aber gerade nichts unternahm. Es kam also auch ein Plausibilitätsproblem dazu. Die Gerichte hatten es hier sehr einfach: Voraussetzungen: Insgesamt vier: Davon erfüllt: Keine. Ergebnis: Klageabweisung. Zweimal Landgericht, zweimal OLG.

2. Fiktive Lizenzgebühr (oder Bereicherung durch Ersparnis derselben)

Die zweite Fallgruppe betrifft (vor allem) Menschen, die mit ihrem Gesicht Geld verdienen: Es geht dabei um die Nutzung von Fotos (vor allem) zu Werbezwecken, ohne dass die Betroffenen hierzu eingewilligt hätten. Hierzu ist erst einmal festzustellen, dass hier in jedem Fall eine Einwilligung in die Nutzung für die Werbung vorliegen muss, damit eine rein werbliche Nutzung zulässig ist.

Die oben aufgeführten Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis nach § 23 KUG gelten hier nicht. Der Grundsatz lautet also: Wer das Gesicht eines anderen für die eigene Werbung benutzt, ohne mit ihm darüber eine Vereinbarung geschlossen zu haben, der muss in der Regel zahlen, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem benutzten “Gesicht” um das eines Prominenten handelt, der die normale Bildberichterstattung (nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) dulden müsste.

Das leuchtet auch ein, denn Gegenstand einer solchen Vereinbarung ist in der Regel auch ein Honorar für den Abgebildeten, das ihm vorenthalten wird, wenn ohne seine Zustimmung sein Foto verwendet wird. Dem entsprechend ist die Anspruchsgrundlage hier eine völlig andere als diejenige beim “Schmerzensgeld”. Es geht hier entweder um einen echten Schadensersatz, der dem Lizenzschaden im Urheberrecht ähnelt, oder aber jedenfalls um den Ausgleich einer rechtswidrig erlangten Bereicherung, also darum, dass jemand sich einen vermögenswerten Vorteil verschafft, ohne hierfür etwas zu bezahlen.

In jedem Fall ist diese Fallgruppe auch etwas komplizierter und in ihren Konturen schwerer greifbar als die Sache mit der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung von oben. Einerseits ist es nämlich öfter einmal gar nicht so klar zu sagen, ob bei einer Nutzung zu Werbezwecken der Werbezweck so sehr im Vordergrund steht, dass eine Einwilligung in jedem Fall erforderlich ist.

In diese Kategorie gehören zum Beispiel die Plakatmotive der Firma “Sixt”, die oft und gerne die Gesichter von Prominenten für die eigenen Kampagnen kapern (Z.B. Kanzlerin Angela Merkel mit wehenden Haaren, Gewerkschafter Klaus “Bahnstreik” Weselsky mit der Unterzeile “Unser Mitarbeiter des Monats”). Das Problem besteht bei derartigen Motiven darin, dass die Werbung mit einer gesellschaftspolitischen und / oder satirischen Aussage verbunden wird, die auch dann durch die Kommunikationsfreiheiten aus Art.5 GG geschützt ist, wenn sie eben “auch” Werbung ist. Dies musste auch Oskar Lafontaine erfahren, der mit einer Klage gegen Sixt wegen eines Anzeigenmotivs vor dem BGH letztlich scheiterte (BGH, Urt. v. 26.10.2006, Az. I ZR 282/04). Wer ein gewisses Risiko in Kauf zu nehmen bereit ist, kann sich hier also die Einwilligungen “sparen”. Aber Vorsicht: Das kann auch gewaltig schiefgehen.

Auf der anderen Seite ist es offenbar auch nicht ganz so einfach, die werbliche von einer redaktionellen Nutzung abzugrenzen, die gerade keinen Geldanspruch des Abgebildeten nach sich zieht. So entscheid das Landgericht Kiel (Urt. v. 30.8.2013, 1 S 223/12) vor ein paar Jahren zu Gunsten eines von mir vertretenen Klägers, der Schauspieler war und als solcher Symbolfotos lizenzierte, auf denen er selbst zu sehen war.

Eines dieser Fotos verwendete das im Springer-Verlag erscheinende “Hamburger Abendblatt” zur Bebilderung eines redaktionellen Textes, ohne es zuvor ordnungsgemäß zu lizenzieren. Das fand der Mandant nicht fair und klagte auf Zahlung. Die Klage wurde in der ersten Instanz noch mit der Begründung abgewiesen, es handele sich eben um eine redaktionelle Nutzung, für die keine Lizenzgebühren zu zahlen seien. Natürlich hatte sich auch die Zeitung auf diesen Standpunkt gestellt. Das Landgericht sah die Sache aber differenzierter und kam zu einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Abgebildeten (§ 812 Abs. 1. S. 1. 2. Alt BGB – Mehr dazu auch hier).

Am Ende des Tages gibt es also viele Fälle, in denen die Verletzung des Rechts am eigenen Bild überhaupt keinen Geldanspruch begründet, und wo dies der Fall ist, geringer ausfällt, als der Kläger sich das wünscht – allerdings verbleibt dem Geschädigten natürlich in jedem Fall der Unterlassungsanspruch, und auch dessen Durchsetzung kann für den Schädiger finanziell sehr schmerzhaft sein.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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