Werktitelschutz: Apps sind keine Zeitschriften

Wer schon mal am Zeitungskiosk stand und sich fragte, wie der Fachmann oder die Fachfrau gefühlt hunderte unterschiedlicher Angel-, Computer oder Wohnzeitschriften auseinander hält, der muss sich für eine Antwort nur an den Bundesgerichtshof (BGH) wenden. Denn der weiß: Der Verkehr ist schon lange daran gewöhnt, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden und achtet deshalb auf feine Unterschiede. Im Appstore soll das aber nicht gelten.

In einer aktuellen Entscheidung die im  Juli 2016 veröffentlicht wurde  (Urt. v. 28.1.2016, Az. I ZR 204/14), hatte sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit dem Werktitelschutz für Apps auseinanderzusetzen. Wir wiederholen kurz: Werktitel, das war dieses Kennzeichen für alles was – im weitesten Sinne – ähnlich wie Druck-, Film oder Bühnenwerk ist. Der Benutzer bekommt ein Schutzrecht, wenn er einen Titel für ein solches Werk benutzt (und der nicht zuvor schon “vergeben” war), § 5 Abs. 3 MarkenG.

Für die meisten Dinge, in denen Buchstaben verarbeitet werden, steht also der Werktitel als Schutzrecht zur Verfügung: Für Software, aber auch für Websites, wenn und soweit z.B. ein Domainname auch als schlagwortartiges Kennzeichen dient, man denke hier an Dinge wie “Spiegel Online”.

Mehrfach hatten Gerichte in der letzten Zeit zu der Frage zu urteilen, ob auch Apps dem Titelschutz zugänglich sind, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Unter einer “App”, so teilt uns der BGH freundlicherweise auch gleich mit, ist übrigens Software-Anwendung zu verstehen, die auf Mobilgeräten läuft.

Ganz Grundsätzlich besteht an der Titelfähigkeit von Apps inzwischen auch kaum noch ein Zweifel. Ungeklärt – und zwar letztlich wohl auch nach dem aktuellen BGH-Urteil – ist allerdings die Frage, wie originell, in der Rechtssprache: “unterscheidungskräftig” ein solcher Titel sein muss. Grundsätzlich gilt sowohl im Marken- als auch im Kennzeichenrecht, dass ein Kennzeichen umso unterscheidungskräftiger ist, je weniger es beschreibt, was es kennzeichnet.

Ist es rein beschreibend, so fehlt im jegliche Unterscheidungskraft und es ist nicht schutzfähig. Ist es ein reiner Fantasiebegriff, dann ist die Unterscheidungskraft in der Regel besonders hoch. Die Grenze zwischen “gerade noch schutzfähig” und “glatt beschreibend” ist dabei das Problem. Im Bereich von Zeitschriften legt der BGH diese Latte besonders niedrig an, denn, wie gesagt: Da ist der “Verkehr” (angeblich) daran gewöhnt, dass alles gleich aussieht und ähnlich klingt, und deshalb guckt der Verkehr (= die Kundschaft) ganz genau hin.

Nun also Apps, im vorliegenden Fall “wetter.de” gegen “wetter.at“. wetter.de ging gegen wetter.at wegen eines behaupteten Titelschutzes für “wetter.de” vor.

Dem erteilte der BGH jedoch eine Absage. Denn: einerseits stehe der App-Käufer nicht wie der Zeitschrifteninteressierte vor dem bunten Regal und muss sich aus tausend gleichen Titeln seine Angelzeitschrift heraus, nunja: fischen. Im Appstore sucht mal vielmehr driekt nach “App X” und findet diese, meinen die Richter. Andererseits fehle bei der App die “wiederholte Konfrontation” mit dem Titel, denn man erwerbe sie ja in der Regel nur ein mal.

Ergebnis: Wo der Zeitschriftentitel noch als unterscheidungsskräftig (und damit dem Titelschutz zugänglich) angesehen wird, ist der Name einer App schon längst rein beschreibend und damit nicht mehr schutzfähig.

Ich persönlich finde diese Argumentation nicht besonders stichhaltig. Es ist durchaus üblich, nach Gattungsbezeichnungen im AppStore zu suchen; gleichzeitig muss es für einen bestimmten Standard-Zweck (“Banking”, “Wetter”, “Twitter”) nicht für immer bei der selben App bleiben. Gerade in Bezug auf Jedermann-Apps wie “Wetter.de” hätte man durchaus auch anders entscheiden können.

In diese Richtung haben auch die Kläger argumentiert, denn Sie haben versucht, darzulegen, dass die Sache im Markt der Wetter-Apps noch etwas anders aussieht als im übrigen App-Bereich. Dies geschah allerdings nicht substantiiert genug, einige Argumente trugen die Kläger auch schlicht zu spät vor, so dass sie nicht berücksichtigt wurden.

Erst einmal bleibt es also nun dabei: Beschreibende App-Titel sind eher nicht vom Titelschutz umfasst; TLD-Endungen wie “.de” ändern daran nichts. Allerdings behält sich der BGH bereits heute die Änderung dieser Linie vor, wenn er formuliert, dass

“Apps eine vergleichsweise neue Erscheinungsform von Anwendungsprogrammen sind und deshalb (noch) nicht von einer historisch entwickelten Verkehrsgewöhnung an inhaltsbeschreibende Bezeichnungen ausgegangen werden kann.”

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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