Warum Autoren bezahlt werden sollten – sogar, wenn sie Anwälte sind

Kennen Sie Sätze wie „Gastautoren bezahlen wir grundsätzlich nicht”. Oder: „Wir haben die Policy, Expertenbeiträge nicht zu bezahlen, denn immerhin bekommen die ja die Reichweite“. Alternativ: „Als Gegenleistung für Ihren Beitrag bieten wir die Namensnennung unter dem Artikel an“? 

Wenn ja – und wenn Sie diese oder ähnliche Sätze selbst sogar öfter einmal benutzen  – dann ist der folgende Beitrag in eigener Sache interessant für Sie. Wir erklären Ihnen darin nämlich 6 gute Gründe, warum diese Sätze falsch sind und Sie sie aus ihrem Repertoire streichen sollten.

1. Wir sind Anwälte, die mit Kreativen zusammenarbeiten.

Wenn Sie sich einen Moment mit den Leistungen unserer Kanzlei und mit dem Umfeld, in dem wir arbeiten, auseinandergesetzt haben, haben Sie bemerkt: Wir arbeiten  (auch) für Kreative und viel mit ihnen zusammen. Das geht nicht ohne ein gewisses Maß an Empathie. Und deshalb wissen und verstehen wir, dass Kreative es immer schwerer haben, für ihre Leistungen angemessen entlohnt zu werden. An dieser Entwicklung möchten wir – tatsächlich: aus ideellen Gründen – nicht mitwirken. Wir werden Ihnen Ihr Medium also dort nicht zum Nulltarif füllen, wo Sie einen “Berufs”-Autoren üblicherweise bezahlen müssten. Denn wir möchten der ohnehin zahlreichen kostenlosen Konkurrenz in diesem Markt nicht weitere Kostenloskonkurrenz hinzufügen. Und wenn Sie als Redakteur/in mal einen Augenblick drüber nachdenken, kommen Sie schnell drauf, dass diese Haltung in Ihrem ureigenen Interesse ist.

2. Wir meinen, dass Leistung bezahlt werden muss. Auch unsere.

Wir lassen uns unsere Leistungen bezahlen, weil wir wissen, dass sie etwas wert sind und weil wir für sie auch Wertschätzung erwarten. Dasselbe gilt für die Leistungen von Unternehmern, die für uns tätig sind, von der Reinigungskraft über die Büroassistenz und den Steuerberater: Wir wissen, dass diese Leute können, was sie tun und dass Sie es für uns tun, weil sie damit ihren Lebensunterhalt verdienen.  Diese Haltung erwarten wir selbstverständlich auch von Verlagen und anderen Medienunternehmen, die unsere Leistung abfragen.

 3. Wir wissen, dass es Kollegen gibt, mit denen man es leichter hat.

Wir sind nicht erst seit letzter Woche am Markt und wissen deshalb natürlich, dass es Anwaltskolleg/inn/en gibt, die Autoren-Anfragen anders behandeln. Manche sind vielleicht sogar dankbar dafür, dass Sie auch mal in der Zeitung stehen. Diese Haltung finden wir sozialschädlich und falsch. Erst recht bietet sie kein Argument dafür, unsere – richtige – Haltung zu ändern.

 4. Namensnennung ist keine „Gegenleistung“, sondern gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Autor.

Instruktiv hierzu § 13 des Urheberrechtsgesetzes, wir verlinken die Vorschrift hier.

5. Wer „Reichweite“ sagt, meint eigentlich „Anzeige“.

Wir raten: Der Redakteur (und die Redakteurin) sollte im Umgang mit dem Begriff “Reichweite” sehr vorsichtig sein. Wenn der in Ihrer Redaktion häufiger benutzt wird, sollte Sie das durchaus beunruhigen.  Denn er gehört eigentlich nicht in die Redaktion, sondern in die Anzeigenabteilung, also dorthin, wo die “Reichweite” üblicherweise verkauft wird. Wenn das Verkaufen von Reichweite (oder das bezahlen damit als “Barter-Deal”) zu Ihrer “Redaktions-Policy“ gehört, dann sollten Sie sich außerdem fragen, ob die eigentlich journalistischen Standards und geltendem Recht entspricht. Zum “Trennungsgebot” – ein in diesem Zusammenhang spannender juristischer Terminus –  finden Sie viele interessante Informationen  hier. Kostenlos.

6. Wir sind nicht raffgierig.

Zum Schluss: Wir sind nicht raffgierig. Wir rechnen Beiträge nicht nach Anwalts-Stundensätzen ab, sondern richten uns danach, was ein Journalist an der entsprechenden Stelle verdient hätte. Das kann sogar heißen, dass wir Ihnen im Einzelfall auch einen kostenlosen Beitrag liefern, allerdings: Das ist die Ausnahme im Einzelfall und wird bei kommerziellen Medien eher selten geschehen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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