Das #Dashcam-Urteil aus Ansbach: Was dahinter steckt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 12.8.2014 entschieden, dass so genannte “Dashcams”, also: kleine Kameras hinter der Windschutzscheibe, die das Verkehrsgeschehen aus Fahrersicht abbilden und ggf. auch aufzeichnen, grundsätzlich rechtswidrig sind – jedenfalls dann, wenn Sie auch zu dem Zweck angebracht werden, die Aufnahmen später in das Internet hochzuladen oder Verkehrsverstöße zu beweisen. Wie nicht anders zu erwarten, begrüßen vor allem Datenschützer die Entscheidung. Inwiefern sie bestand hat, muss sich noch erweisen.

Deutschland ist, was die Verbreitung von “Dashcams” betrifft, ja grundsätzlich eher ein bisschen hinterher. in anderen Ländern – z.B. in Russland – sieht die Sache anders aus, wie eine Recherche bei Youtube eindrucksvoll bestätigt. Des öfteren finden die Bilder aus solchen Kameras auch ihren Weg in deutsche Nachrichtensendungen, wenn sie mal wieder zufällig Zeuge außergewöhnlicher Ereignisse geworden sind, wie zum Beispiel von Fluzgzeugabstürzen oder Autofunfällen. Manchmal auch von beidem auf einmal, wie das nachfolgende, drastische Beispiel zeigt:

Offenbar dachte man sich auch in deutschen Redaktionen bislang nichts dabei, entsprechendes Material zu verwenden. Über die die datenschutzrechtliche Zulässigkeit schon des Betreibens derartiger Geräte wird und wurde aber sehr wohl kontrovers diskutiert.

Eine getrennt davon zu beurteilende Frage ist es allerdings, ob die von einer Dashcam aufgezeichneten Bilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zum Beispiel über die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall) oder im Internet Verwendung finden dürfen. Derartige Zwecke hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seine Entscheidung (die, wie immer am Tag der Entscheidung noch nicht im Volltext vorliegt) aber wohl mit einbezogen.

Die Entscheidung des VG Ansbach

Im konkreten Fall hatte die Bayerische Datenschutzbehörde (“Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht“) einem Autofahrer verboten, seine Kamera im Auto für Aufnahmen des Verkehrsgeschehens zu verwenden. Gegen diesen Verwaltungsakt setzte sich der spätere Kläger zur Wehr. So landete die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht. Am Ende bekam er zwar dennoch recht – allerdings nur, weil der Verbotsbescheid wohl zu unbestimmt war. Aus Medienberichten ist zu entnehmen, dass im Bescheid unter anderem die genaue Bezeichnung der Kamera fehlte. Die Behörde wird diesen nun mutmaßlich an dieser Stelle nachbessern und bekommt dann, was sie wollte.

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um einen datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalt handelt. Denn das Datenschutzrecht ist wäre gar nicht anwendbar bei rein privater Verwendung der Videoaufnahmen. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nimmt solche Sachverhalte ausdrücklich von der gesetzlichen Regelung aus.

Eine Kamera in einem Fahrzeug, das Bilder für eine mögliche spätere Verwendung als Beweismittel produziert als ausschließlich “für persönliche oder familiäre Tätigkeiten” bestimmt anzusehen, wie es in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG normiert ist, scheint aber jedenfalls zweifelhaft (wird aber vertreten, z.B. vom Kollegen Jens Ferner und anderen). An dieser Stelle stellte das Gericht wohl die erste Weiche, denn: Der Kläger habe mit den Aufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer überführen wollen. Hiermit habe er den familiären Bereich verlassen. Damit muss er sich an datenschutzrechtlichen Grundsätzen messen lassen (Wiedergegeben nach faz.net).

§ 6b BDSG: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten des Betroffenen und Interessen des Kamerabetreibers

Damit dürfte § 6b BDSG ins Spiel gekommen sein. Hier ist Grundsätzliches zum Einsatz zur “Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen”, geregelt. Diese ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

In Abs. 3 heißt es weiter:

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Die Dreh- und Angelpunkte der Diskussion kann man  ohne große Fantasie ganz wunderbar an den Tatbestandsmerkmalen “konkret festgelegte” Zwecke und “schutzwürdiges Interesse des Betroffenen” verorten. Denn genau hier findet die Abwägung zwischen den jeweils Betroffenen Rechtspositionen statt, und dies sind vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des “Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung” auf der einen und die allgemeine Handlungsfreiheit des Kamerabetreibers auf der anderen Seite, beides mehr oder weniger deutlich geregelt in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Letztlich geht es dort ja in den meisten Fällen wohl konkret darum, im Falle von Autounfällen die eigene Unschuld belegen zu können.Insoweit mag dann auch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) eine Rolle spielen.

An dieser Stelle ist jedenfalls die Sicht der Datenschützer klar: Wenn so eine “Dashcam” Personen aufnimmt, die identifzierbar sind und diese Daten auch speichert, dann grenzt dies an Totalüberwachung. In einer Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises aus dem Februar 2014 heißt es hierzu wörtlich:

[Die] Voraussetzungen [von § 6b BDSG] sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dashcams zeichnen den Verkehr sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten, ohne Anlass und permanent auf, so dass
eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen ist, die sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt werden, ohne dass sie von der Überwachung Kenntnis erlangen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu
haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.

Grau ist alle Theorie. Man kann dem entgegenhalten: Den “eher theoretischen” Fall eines Autounfalls haben im Jahre 2013 eine ganze Menge Autofahrer praktisch erlebt.

Konkret: 2013 wurden von der Polizei 2,4 Millionen Unfälle erfasst, darunter  2,1 Millionen Sachschadensunfälle (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 8 Reihe 7 “Verkehrsunfälle – 2013”). Ja, natürlich, gerechnet auf ein einzelnes Fahrzeug ist die Wahrscheinlichkeit dann wieder gering. Vielleicht sogar fast genauso gering, wie es für den Einzelnen ist, von einer einzelnen “Dashcam” länger als für einen Sekundenbruchteil identifizierbar zu sein.

An dieser Stelle passt auch das Gegenargument, dass es bei “Dashcams” im Auto ja gerade nicht zu einer Totalüberwachung kommt, sondern eher zufällige Momentaufnahmen gemacht werden, die – jedenfalls bezogen auf eine einzelne Kamera – nicht geeignet sind, tatsächlich bei Betroffenen die Angst vor Totalüberwachung zu wecken. Die Kamera dürfte ja in der Regel nicht laufen, wenn das Auto irgendwo abgestellt wird.

An der apodiktischen “braucht-man-ja-eigentlich-gar-nicht, sowas”-Aussage des Düsseldorfer Kreises kann man also ebenso zweifeln, ich tue das jedenfalls. Aber wie dem auch sei: Das VG Ansbach sah die Sache wohl ähnlich wie die Datenschützer, denn die Abwägung ist gegen die Kameraüberwachung und für die Persönlichkeitsrechte ausgefallen.

Was eine – soweit ersichtlich, nicht streitgegenständliche – Veröffentlichungsabsicht des Kamerabetreibers angeht, so verwundert es allerdings nicht, dass das Gericht auch für diesen Fall eine Unzulässigkeit des “Dashcam”-Einsatzes erkannte. Denn dass spätestens hier nicht nur datenschutzrechtliche sondern auch medienrechtliche Gesichtspunkte in den meisten Fällen eine Einwilligung des Abgebildeten notwendig machen (§ 22 KUG), ist sozusagen eine alte Leier.

Interessant ist allerdings, dass das Gericht offenbar in der Urteilsverkündung durchblicken ließ, dass es den Gesetzgeber gefordert sieht, für Klarheit zu sorgen  –  weil es Zweifel daran hat, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen.

Da es hier letztlich um eine grundrechtliche Abwägung geht, frage ich persönlich mich an der Stelle, welche konkrete Form diese Zweifel an der Rechtslage hatten (und ob dann nicht eher eine Vorlagebeschluss geboten gewesen wäre als ein hastiges Stuhlurteil). Aber nun gut.

Folgen des Urteils

Zunächst mal handelt es sich hier nicht um ein obergerichtliches Urteil, so dass es allenfalls einen “Wasserstand” wiedergibt. Auch hat die Rechtswidrigkeit des Betreibens einer “Dashcam” noch nicht notwendigerweise Folgen für eine Verwertbarkeit der Bilder daraus in einem späteren Gerichtsverfahren. Denn aus einem “Beweiserhebungsverbot” (wie es das VG Ansbach konstatiert) folgt noch nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot (Also ein Verbot der Verwendung im Prozess). in einem Zivil- oder Strafprozess wäre hinsichtlich einer Verwertung der ggf. rechtswidrigen Aufnahmen erneut eine Abwägung vorzunehmen, wobei dann auch die Schwere des dokumentierten Verstoßes eine Rolle spielen würde.

Für’s Erste wissen wir jedenfalls: Innerhalb Bayerns sind “Dashcams”  erst einmal etwas mehr unzulässig als zulässig. Auch außerhalb drohen Datenschützer schon einmal mit den Folterwerkzeugen. Das Urteil ist aber bislang weder rechtskräftig (die Berufung ist zugelassen) noch allgemeinverbindlich, so dass es hier, wie man so schön sagt,  “spannend bleibt”.

Update: Zwischenzeitlich gibt es auch eine Pressemitteilung des VG Ansbach zum Urteil.

Hinweis: In einer früheren Version war durchgehend vom VG “Allensbach” die Rede, das es gar nicht gibt. Mein frühmorgendlicher Dank geht insoweit an RA Splendor, der wie immer am besten aufgepasst hat.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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