Warum der Rechtsstaat sich Rechtsschutzlücken leisten sollte

Die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ja  immer für einen Aufreger gut. Zum einen, weil sie als Primärquelle oftmals mit Vorsicht zu genießen sind (denn leider verfassen die Pressemitteilungen nicht dieselben Juristen, die für die darin besprochenen Urteile verantwortlich zeichnen), andererseits, weil sich auf schmalster Tatsachenbasis trefflich spekulieren lässt, wie die Gründe und Folgen des besprochenen Urteils wirklich aussehen – die der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Pressemitteilung ja regelmäßig noch nicht vorliegen. So auch im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014, welches den Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Bewertungsportals zum Gegenstand hatte.

Eine der über dieses – bis auf den Entscheidungstenor bislang unbekannte – Urteil  vertretenen Thesen lautet: der BGH verkürzt mit diesem Urteil den Rechtsschutz gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf nicht sachgerechte Weise. Warum ich glaube, dass diese These nicht unbedingt stimmen muss, versuche ich im Folgenden einmal zu erläutern.

Zunächst noch einmal kurz zum Sachverhalt:

Der zu Grunde liegende Fall spielt in einer Materie, mit der sich Gerichte Land auf, Land ab seit längerer Zeit befassen, es geht nämlich um Bewertungsportale im Internet. Konkret: Um solche, die Leistungen von Ärzten zum Gegenstand haben.

Diese Klientel hat sich in Hinblick auf die eigene Reputation als besonders klagefreudig erwiesen, was nicht nur Gerichte und Rechtsanwälte unter anderem in Frankfurt und Kiel bereits hinlänglich beschäftigt hat.

Was die Rechtmäßigkeit von Notenbewertungen in solchen Portal angeht, ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass eine solche jedenfalls grundsätzlich rechtmäßig ist. Aber natürlich ist damit nicht gesagt, dass es nicht Fälle gibt, die anders liegen: Nämlich, zum Beispiel, weil derartige Bewertungen nicht nur Meinungsäußerungen, sondern zum Beispiel, falsche und vielleicht sogar geschäftsschädigende Behauptungen enthalten.

Genauso ein Fall lag dem BGH Urteil vom 1.7.2014 zu Grunde. Nachvollziehbar also, dass der betroffene Arzt sich dies nicht gefallen lassen wollte. Problem nur: Der Betreiber des Bewertungsportals haftet nur eingeschränkt für rechtswidrige Bewertungen auf seinem Portal, zumal dann, wenn er, wie die meisten in diesem Bereich tätigen Anbieter, vortragen kann, hinreichend Vorkehrungen gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu treffen.

Um nun den eigentlichen Täter  dingfest zu machen, muss der Betroffene ihn aber erst einmal kennen, und dies ist nur möglich mit den Nutzerdaten, die das entsprechende Portal zu dem jeweiligen Nutzer gespeichert hat. An diese Nutzerdaten wollte der betroffene Arzt im vorliegenden Fall im Wege einer Klage auf Auskunft kommen. Anspruchsgrundlage insoweit: §§ 242, 259, 260 BGB. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart sahen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs als erfüllt an und gaben dem Kläger Recht.

Gummiparagraph Ҥ 242 BGB

Dem rechtlich eher unbeschlagenen Leser sei in diesem Zusammenhang erklärt: Bei den oben genannten Paragraphen handelt es sich nicht um Vorschriften, die inhaltlich irgendetwas regeln, das konkret mit Bewertungsportalen oder auch nur dem Internet zu tun hätte.

Es handelt sich dabei um generalklauselartige Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts, die nur dann Anwendung finden, wenn sich eine spezielle Regelung partout nicht finden lässt. Wenn dem Juristen nichts anderes mehr einfällt, bringt er § 242 BGB ins Spiel, in dem etwas von „Treu und Glauben“ steht. Ein „Gummiparagraph“, kann man ketzerisch formulieren.

Mit anderen Worten: ein Auskunftsanspruch wie den, um den es hier geht, hat der Gesetzgeber gar nicht konkret vorgesehen. Kein Wunder, könnte man nun sagen, das BGB ist nun bald 120 Jahre alt, konnte ja damals keiner ahnen, dass es mal sowas wie „Internet“  und „Ärztebewertungen“ geben würde. Das stimmt natürlich, indes: außerhalb des BGB gibt es inzwischen durchaus Rechtsvorschriften, die sich recht konkret mit dem Internet und damit zusammenhängenden Auskunftsrechten-und Pflichten befassen. Zum Beispiel das Telemediengesetz (TMG).

Weil es hier natürlich um personenbezogene Daten geht, spielen schnell datenschutzrechtliche Regelungen eine Rolle, und an solchen hat der BGH den Fall auch im Wesentlichen gemessen. Kurz gesagt hat er entschieden: nur, soweit eine Rechtsvorschrift eine Datenweitergabe ausdrücklich erlaubt, kann ein entsprechender Auskunftsanspruch bestehen (§ 12 Abs. 2 TMG). Eine solche Vorschrift liegt zum Beispiel in § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG, welcher eine Mitteilung über solche Nutzerdaten im Einzelfall auf Anordnung der zuständigen Stelle gestattet, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung notwendig ist.

Mit anderen Worten: jemand, der in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, hat keine Möglichkeit, direkt vom Portalbetreiber Auskunft über derartige Daten zu verlangen. Er kann nur indirekt an diese Information kommen, nämlich indem er Strafanzeige gegen den jeweiligen Täter erstattet und sodann von seinem Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e StPO Gebrauch macht.

Kanonen auf Spatzen?

Man wolle nicht in allen Angelegenheiten immer sofort „mit Kanonen auf Spatzen“ schießen, so formuliert u.a. die “Social Media Anwältin” Nina Diercks in ihrem kritischen Text zu der Entscheidung des BGH, schon deshalb sei ein Verweis auf die Staatsanwaltschaft und die Akteneinsicht nicht zumutbar. Dem Argument würde ich nun nicht unbedingt zustimmen (denn aus meiner Sicht darf sich ein Betroffener schon entscheiden müssen, ob er seine Rechte nun geltend macht oder die “Spatzen” eben gar nicht behelligt). Allerdings gibt es einen anderen Aspekt, der mir tatsächlich problematisch erscheint: Die Staatsanwaltschaften arbeiten insoweit nicht immer nie und nimmer in der vom Verletzten gewünschten Geschwindigkeit. Die entsprechenden Ermittlungsakten liegen oft wochenlang bei anderen Beteiligten herum, gehen beim Versand verloren und so weiter. Kurz: mit einem versierten Rechtsanwalt, der ganz einfach einen Auskunftsanspruch geltend macht, geht die Sache schneller. Wirklich: Sehr, sehr viel schneller.

Andererseits, und das ist beim Kollegen Schwenke nachzulesen, würde ein solcher allgemeiner Auskunftsanspruch regelmäßig dem Portalbetreiber die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Denn im Ergebnis bewegte er sich ständig auf einer Rasierklinge zwischen einer Auskunftspflicht gegenüber dem, achtung: mutmaßlichen Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und dem strikten Verbot, Daten außerhalb der Zweckbindung von § 12 TMG Dritten mitzuteilen. Caught between a rock and a hard place, sozusagen. Das kann man nun schlicht für „Pech“ halten und dem Portalbetreiber achselzuckend mitteilen, dass er mit den rechtlichen Risiken seiner Tätigkeit schon selber zurecht kommen muss, allerdings, naja: Das löst das Problem nicht.

Um beim Rechtlichen zu bleiben: Auch der Portalbetreiber hat natürlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf, dass die seine Tätigkeit regelnden Vorschriften so klar sind, dass er jederzeit ohne größere  Mühe herausfinden kann, was er tun und was er lassen muss (Art. 20 Abs. 3 GG).  Mit einer Abwägung „TMG“ gegen „Treu und Glauben“ dürfte er aber regelmäßig überfordert sein.

Apropros Grundgesetz

Der verfassungsrechtliche Blickwinkel ist ohnehin ein Aspekt, den ich in der bisherigen Diskussion noch unterrepräsentiert sehe – Also die eigentliche Abwägung der betroffenen Rechtspositionen außerhalb der Konkretisierungen durch „TMG“ und „BGB“.

Dazu bin ich natürlich sowohl lokalpatriotisch als auch eitel genug, das eingangs angesprochene Urteil des Landgerichts Kiel, an dem ich selber „mitgewirkt“ habe, hervorzukramen. Völlig richtig merkt das Gericht hier nämlich im Hinblick auf die Frage, ob anonyme Meinungsäußerungen auch grundrechtlich geschützt sind, an:

„Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012,128 ff.).“

 

Und dies trifft aus meiner Sicht auch in Bezug auf den Auskunftsanspruch den Nagel auf den Kopf. Gewiss, wir reden hier von Fällen, bei denen sich nach juristischer Sezierung der jeweiligen Äußerung ergeben kann, dass es sich gerade nicht um Meinungen, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik handelt. Für die mag dann im Ergebnis kein grundrechtlicher Schutz gelten. Trotzdem kann die Forderung nach lückenlosem Rechtsschutz für jede Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet durch Zuerkennung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs ohne gesetzliche Normierung im Ergebnis unangenehme Nebeneffekte haben.  Ein solcher “lückenloser” Schutz kann leicht dazu führen, dass auch, aber nicht nur Nutzer von Bewertungsportalen aus Angst vor Haftung die „Schere im Kopf“  ansetzen und ihre Meinung (sei es nun rechtlich gerade noch eine Meinung oder sei es rechtlich geradeeben keine mehr) überhaupt nicht mehr äußern.

Eine Abwägung, die zu dem Ergebnis kommt, dass kein allgemeiner Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht, muss übrigens auch den Vergleich mit Ansprüchen nicht scheuen, wie sie zum Schutz des geistigen Eigentums existieren. Denn diese bedeuten noch keinen Wertungswiderspruch. Man kann nicht sagen, dass geistiges Eigentum höher gewertet ist, als das Persönlichkeitsrecht. Was man aber wohl sagen kann ist: In bestimmten Konstellationen muss das Persönlichkeitsrecht hinter die Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 GG zurücktreten. Das ist aber ein Ergebnis, das nicht nur in Bezug auf Bewertungsportale regelmäßig sachgerecht ist.

Wer einen lückenlosen Rechtsschutz will, der müsste weiter konsequenterweise auch fordern, dass Diensteanbieter rechtlich verpflichtet werden, die Identität jedes einzelnen Kommentartors und Foristen zu erfassen und zu überprüfen – gegebenenfalls durch Übersendung einer Personalausweiskopie oder per PostIdent . Ich weiß nicht, ob das irgendjemand möchte. Jedenfalls läuft es aber § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG diametral zuwider. Zumindest in dessen derzeitiger Fassung. Wer etwas anderes will  mag sich für eine Gesetzesänderung einsetzen, ich erinnere da nochmal an den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG, der eine konkrete gesetzliche Normierung m.E. zwingend macht.

Zieht man weiter in Betracht, dass der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ja gerade nicht schutzlos steht, sondern seine Ansprüche – unter bestimmten Voraussetzungen – auch gegen den Diensteanbieter selbst geltend machen kann, und darüber hinaus eben doch das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 406 StPO besteht, kann man, so meine ich, sagen:

Der Persönlichkeitsrechtsschutz ist durch das Fehlen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs eher peripher betroffen, die Bedrohung der Kommunikationsfreiheiten durch einen solchen, aus § 242 hergeleiteten und damit in seinen Voraussetzungen höchst schwammigen Anspruch, wiegt demgegenüber umso schwerer.

Kurz gesagt:  der BGH hatte die Wahl zwischen mehr Sicherheit und mehr Freiheit. Er hat für mehr Freiheit entschieden. Das finde ich richtig.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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