Warum der Einzelunternehmer im Impressum kein “Geschäftsführer” sein darf

Eine vom Kollegen RA Plutte mitgeteilte Entscheidung des OLG München fügt den landauf, landab bekannten Problemen bei der richtigen Formulierung des Impressums nach § 5 TMG einen weiteren Aspekt hinzu: Die obersten bayerischen Zivilrichter halten es in bestimmten Fällen für unzulässig, wenn sich Einzelunternehmer im Impressum ihrer Unternehmenswebsite als “Geschäftsführer” bezeichnen.

Denn: je nach den Umständen des Einzelfalls kann hierin eine Täuschung des Rechtsverkehrs über geschäftliche Verhältnisse (wie zum Beispiel: Größe, Bedeutung, Rechtsform eines Unternehmens) liegen. Diese ist nach § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtswidrig und kann von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Im konkreten Fall ging es um das Impressum einer eBay-Seite, welches einen Fantasie-Firmennamen, einen als “Geschäftsführer” bezeichneten Verantwortlichen, eine Postanschrift und eine Steuernummer enthielt. Das Gericht schrieb diesem Möchtegern-Geschäftsführer nun ins Stammbuch:

“Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung “Geschäftsführer” daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten (…) um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner ist. Er geht davon aus, dass er den Vertrag mit der Fa. (…) bzw. abschließt.Eine solche Firma gibt es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend ist.”

Nun sind wir ja bei der Rechtsprechung zur Impressumspflicht einigen Kummer gewöhnt, erst jüngst hat das OLG Düsseldorf bekanntermaßen, nunja, sagen wir: „erkannt“, dass ein verständiger Internetuser hinter dem Begriff „Info“ keinesfalls das Impressum einer Facebook-Fanpage vermuten würde.

Allerdings: Die jetzige Entscheidung aus München verdient aus meiner Sicht Zustimmung. Wer nicht Geschäftsführer einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ist, deren vertretungsberechtigtes Organ in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag genau so bezeichnet ist, der ist eben auch kein “Geschäftsführer”.

Er täuscht, wenn er sich in Impressum (oder auch auf dem Briefbogen!) so bezeichnet. Es geht hier nicht um eine bloße Formalie, sondern darum, wer für das Handeln eines Unternehmens haftet – wer verklagt wird, wenn etwas schiefgeht.

Wer sich als “Geschäftsführer” bezeichnet, obwohl er in Wirklichkeit Einzelunternehmer ist, erweckt den Eindruck, dass nicht er selbst, sondern eine tatsächlich nicht existente juristische Person für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gerade steht.

In vielen Fällen kann dies dazu führen, dass dieser nicht existenten Rechtspersönlichkeit zum Beispiel eine größere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugeschrieben wird. Deswegen ist es wohl auch gang und gäbe, dass viele Kleinstunternehmer sich auf genau die Art und Weise verhalten, die das OLG München nun geißelt.

Genau in diesem Bereich trifft man ja auch häufig auf die Verwendung des Pluralis Majestatis („Wir“ statt „ich“) durch den Einzelunternehmer, der zwar nicht einmal eine Reinigungskraft angestellt hat, aber vorsorglich schon einmal den Titel “CEO” auf dem Geschäftspapier führt.

Aber wie formuliere ich denn als Einzelunternehmer mein Impressum richtig?

Das Impressum nach § 5 TMG ist kein Ort für Eitelkeiten und Selbstdarstellung, sondern schlicht die Bezeichnung des Dokuments, in welchem der Diensteanbieter seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommt.

Deswegen sollten hier auch (nicht weniger, aber eben auch nicht mehr als) genau die Informationen aufzufinden sein, die nach dem Gesetz hierher gehören. Der Verantwortliche ist dann nicht ein Fantasieunternehmen, welches mindestens “International” und “Media” im Namen führt, sondern eben der Einzelunternehmer – und dessen Name steht in seinem Personalausweis.

“Verantwortlich gemäß § 5 Abs. 1 TMG:

Erwin Mustermann

Musterstraße 12

12345 Musterstadt”

Herauszufinden, welche weiteren Informationen in einem Impressum vorgehalten werden müssen (und es müssen immer weitere Informationen als die oben genannten vorgehalten werden), ist übrigens kein Hexenwerk, sondern ergibt sich relativ eindeutig aus dem Gesetz selbst. In § 5 TMG und § 55 RStV sind alle notwendigen Informationen enthalten.

Wer sich diese nicht selbst zusammensuchen mag, kann hierzu auch auf die zahlreich vorhandenen Online-Impressums-Generatoren zurückgreifen, wobei das Ergebnis natürlich entscheidend von der Sachkenntnis des entsprechenden Anbieters abhängt. Wir ich verlinke an dieser Stelle gern auf eine ebenfalls online verfügbare Übersicht der verschiedenen Anbieter.

Oder: man fragt einfach den Anwalt seines Vertrauens, wie die Sache nun richtig geht – anders als in vielen anderen Bereichen, dürfte das in den meisten Fällen allerdings gar nicht unbedingt notwendig sein.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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